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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 17/03·03.02.2003

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Reisekostenerstattung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHaushaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Erstattung von Reisekosten als Lehramtsanwärterin. Das OVG verweigerte die PKH, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Erstattung nach dem LRKG ist Ermessenssache; das Gericht folgte der dargelegten Auffassung des Beklagten, dass Haushaltsmittel erschöpft waren und keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt. Die Beschwerde wurde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und damit verbundene Klage auf Reisekostenerstattung als unbegründet abgewiesen; Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Soweit eine Rechtsnorm die Erstattung von Ausbildungskosten dem Ermessen des Dienstherrn überlässt (LRKG), besteht kein einklagbarer Anspruch auf Erstattung, sondern die Leistung hängt von der ermessensfehlerfreien Ausübung durch die Verwaltung ab.

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Zur Begründung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sind konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte erforderlich; bloßes Bestreiten oder das Vorbringen einzelner Ausnahmen genügt nicht.

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Hat die Verwaltung schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass Haushaltsmittel erschöpft sind und Aufstockungsmöglichkeiten nicht bestanden, rechtfertigt dies in der Regel die Abweisung erstattungsrechtlicher Ansprüche, sofern diese Darstellung nicht in erheblichem Maße zweifelhaft ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 23 Abs. 2 LRKG§ 17 Abs. 1 LRKG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 3080/99

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. zu bewilligen, zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Klägerin war Lehramtsanwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf am Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe N. . Sie erstrebt eine Verpflichtung des Beklagten, die ihr entstandenen Reisekosten für Fahrten zwischen N. , ihrem Wohnort, und B. , wo sie seit 00.00.0000 einer Schule zur Ausbildung zugewiesen war, (auch) für die Zeit von 00.00.0000 bis einschließlich 00.00.0000 nebst Zinsen zu erstatten. Sie beziffert diese Kosten auf 1.219,90 DM. Hilfsweise verfolgt sie insoweit eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Beklagte beruft sich zur Begründung seiner ablehnenden Verwaltungsentscheidung darauf, die dem Studienseminar für 0000 insoweit zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel seien erschöpft gewesen. Für 0000 seien - ebenfalls wegen knapper Haushaltsmittel - nur Leistungen bewilligt worden, auf die (anders als auf die hier in Rede stehende Erstattung von Reisekosten) ein Anspruch bestanden habe. Anträge auf Reisekostenerstattung, die wie die der Klägerin dem Studienseminar erst nach dem 00.00.0000 vorgelegen hätten, hätten deshalb für die Zeit ab 00.00.0000 keinen Erfolg haben können. Eine Ausnahme sei insoweit nur bei einer anderen Lehramtsanwärterin (L. ) gemacht worden, weil diese als einzige noch keinen Erstattungsanspruch für vor 00.00.0000 liegende Zeiten gestellt habe. Ihr seien deshalb trotz verspäteten Antrags aus Billigkeitsgründen noch Reisekosten für die Zeit ab 00.0000 bis einschließlich 00.0000 in Höhe der Monats- bzw. Wochenkartenpreise erstattet worden.

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Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wird die angefochtene Verwaltungsentscheidung voraussichtlich Bestand haben. Auch die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass zu einer der Klägerin günstigeren Einschätzung. Gemäß § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der Fassung vom 1. Juli 1974, GV NRW S. 214, und § 17 Abs. 1 LRKG in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vom 16. Dezember 1998, GV NRW S. 738, können bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zu einer bestimmten Höhe erstattet werden. Die Erstattung steht somit im Ermessen des Dienstherrn. Davon ist nach Angaben des Beklagten in der Weise generell Gebrauch gemacht worden, dass die Reisekosten der Auszubildenden des Studienseminars in N. bis einschließlich 00. und auch noch für 00.0000 erstattet wurden, sofern der entsprechende Antrag dem Studienseminar bis zum 00.00.0000 vorlag. Als die Klägerin am 00.00.0000 die Reisekostenerstattung für 00.,00., und 00.0000 beantragt habe, seien die Haushaltsmittel für 0000 erschöpft gewesen.

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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Zwar mag der Klägerin als einziger Lehramtsanwärterin eine Reisekostenerstattung für 00. und 00.0000 nicht mehr zugestanden worden sein. Sie behauptet aber bereits selbst nicht substantiiert, dass andere Lehramtsanwärter (mit Ausnahme der Lehramtsanwärterin L. ) ebenfalls den Antrag auf Reisekostenerstattung erst nach dem 00.00.0000 gestellt hatten. Soweit die Antragstellerin die Existenz der "Stichtagsregelung" als solcher bestreitet, kommt dem nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine wesentliche Bedeutung zu. Dieses reine Bestreiten reicht nicht aus, zumal der Beklagte, insbesondere etwa unter Hinweis auf die dienstliche Stellungnahme der Leiterin des Studienseminars in N. vom 00.00.0000, die Verfahrensweise des Studienseminars im einzelnen widerspruchsfrei dargelegt hat. Der Hinweis der Klägerin, das Studienseminar habe bei der Ablehnung ihres Erstattungsantrages zunächst die "Stichtagsregelung" nicht erwähnt, sondern lediglich auf die aktuelle Haushaltslage verwiesen, besagt in diesem Zusammenhang nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten. Das gilt auch, soweit sie darauf verweist, die Verwaltung des Studienseminars habe ihr auf ihren Wunsch noch am 00.00.0000 ein Antragsformular bezüglich der Kostenerstattung zukommen lassen.

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Des weiteren ist unwahrscheinlich, dass die Haushaltsmittel, wie die Klägerin behauptet, in Wahrheit noch gar nicht erschöpft waren. Auch hierzu hat der Beklagte unter Hinweis auf die Berichte der Leiterin des Studienseminars an die Bezirksregierung N. eingehend ausgeführt, dass die Mittel nur noch bis 00.0000 reichten. Zudem hat die Bezirksregierung N. in einem Bericht vom 00.00.0000 an das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung auf erfolglose Versuche verwiesen, die Mittel für Reisekosten der Lehramtsanwärter aufstocken zu lassen, und nochmals um Abhilfe in dieser prekären Situation gebeten. Das Ministerium äußerte zwar mit seinem Antwortschreiben vom 00.00.0000 Verständnis für dieses Anliegen, konnte jedoch in Anbetracht der Haushaltslage eine Lösung des Problems nicht in Aussicht stellen. Mit an das Ministerium gerichtetem Bericht vom 00.00.0000 verwies die Bezirksregierung N. erneut darauf, dass die in den letzten Haushaltsjahren zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausgereicht hätten, allen Lehramtsanwärtern Fahrkostenersatz für Ausbildungsfahrten zu leisten.

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Dass das Studienseminar gegen Ende des Haushaltsjahres 0000 16.000,-- DM an die Bezirksregierung N. zurückgab, macht diesen Vortrag des Beklagten nicht fragwürdig. Das diente glaubhaft dem finanziellen Ausgleich mit anderen Studienseminaren, die insoweit finanziell noch schlechter ausgestattet waren. Der Hinweis der Klägerin auf die Lehramtsanwärterin L. , die auf ihren am 00.00.0000 gestellen Antrag noch Reisekostenerstattung für 00.0000 bis einschließlich 00.0000 erhielt (dafür, dass ihr auch noch für 00.0000 Reisekosten erstattet wurden, ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt), enthält ebenfalls keinen konkreten Hinweis auf nach wie vor vorhandene Haushaltsmittel. Wie ausgeführt worden ist, hat der Beklagte die Erstattung an die Lehramtsanwärterin L. damit erklärt, das Studienseminar habe insoweit trotz der um vier Tage verspäteten Antragstellung eine Ausnahme gemacht, weil es im Unterschied zu den anderen Lehramtsanwärtern einschließlich der Klägerin um Reisekosten seit 00.0000 gegangen sei und eine Berufung auf den "Stichtag" in diesem Falle als unbillig erschienen wäre; Ende 00.0000 seien auch noch - anders als zum Zeitpunkt des Erstattungsantrages der Klägerin vom 00.00.0000 - Haushaltsmittel vorhanden gewesen. Die Wahrheit dieser Darstellung des Beklagten ist nach dem Gesamtinhalt der dem Gericht vorliegenden Akten jedenfalls nicht in einem Maße zweifelhaft, welches die Annahme einer hinreichenden Aussicht der Klage auf Erfolg rechtfertigen würde.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht unter diesen Umständen auch nichts Greifbares für eine willkürliche Ausübung des Ermessens des Beklagten bei der Reisekostenerstattung. Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht mit ihrem Argument begründen, die Nichterstattung ab 00.00.0000 habe für sie ebenfalls eine unangemessene wirtschaftliche Härte bedeutet, insoweit habe sie wie die Lehramtswärterin L. behandelt werden müssen. Der entscheidende Unterschied lag gerade darin, dass es bei letzterer auch um Reisekosten seit 00.00.0000 und nicht erst seit 00.00.0000 ging. Dass das Studienseminar dies - bei noch vorhandenen Haushaltsmitteln - zum Anlass nahm, bei ihr eine Ausnahme von dem "Stichtag" für die Antragstellung zu machen, ist jedenfalls nicht als willkürlich einzustufen. Soweit die Klägerin meint, aus Gründen der Gleichbehandlung habe das Studienseminar zumindest versuchen müssen, aus den zum Zeitpunkt ihres Erstattungsantrages bereits an die Bezirksregierung N. zurückgegebenen Resthaushaltsmitteln eine Erstattung ihrer Reisekosten für 00. und 00.0000 zu erreichen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das gilt unabhängig von dem Hinweis des Beklagten, ein derartiger Rückgriff sei aus haushaltsrechtlichen Gründen ohnehin nicht mehr möglich gewesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.