Beschwerde gegen Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt die sinngemäße Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Urteils von 2005. Das Gericht prüft, ob eine grundlose Säumnis der Vollstreckungsschuldnerin vorliegt. Mangels zurechenbarer Säumnis (Verweigerung erforderlicher Mitwirkung durch die Gläubigerin) ist der Antrag unbegründet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die zur Erfüllung der im Urteil auferlegten Pflicht grundlos gesäumt wird; das Gericht kann ein Zwangsgeld bis zu 10.000 Euro androhen.
Fehlt die Erfüllungspflicht aus Gründen, die der Vollstreckungsschuldner nicht zu vertreten hat, liegt keine grundlose Säumnis i.S.v. § 172 VwGO vor.
Die Verweigerung erforderlicher Mitwirkung durch die Vollstreckungsgläubigerin (z. B. die Ablehnung eines nachzuholenden Gesprächs) kann die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes entfallen lassen.
Der Streitwert im Vollstreckungsverfahren bemisst sich nach dem Erzwingungsinteresse und ist nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen; Kostenentscheidungen richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW1 E 634/2216.01.2023Zustimmendjuris Rn. 4 bis 6
- Oberverwaltungsgericht NRW1 E 983/2004.02.2021Zustimmendjuris Rn. 4 bis 6
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 1096/1827.02.2019Zustimmendjuris Rn. 6
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 1222/1107.11.2011Zustimmendjuris Rn. 14
- Oberverwaltungsgericht NRW1 E 940/1026.09.2010Zustimmend3 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 M 13/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der auf § 172 Satz 1 VwGO gestützte sinngemäße Antrag der Vollstreckungsgläubigerin,
dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. November 2005 - 1 K 408/03 - unter Fristsetzung ein Zwangsgeld in angemessener Höhe anzudrohen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro androhen, wenn die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Das setzt eine grundlose Säumnis bei der Erfüllung der Verpflichtung voraus.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 - I WB 31.68 -, BVerwGE 33, 230; Schmidt-Kötters, in Posser/Wolff, VwGO, § 172 Rdnr. 21.
Hieran fehlt es vorliegend. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2005 hat der Vollstreckungsschuldner eine neue dienstliche Beurteilung über die Vollstreckungsgläubigerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen und umfasst die Vorgabe, bei der Beurteilung auf ein schulfachliches Gespräch mit der Vollstreckungsgläubigerin zurückzugreifen (vgl. S. 6 des Urteilsabdrucks). An der Erfüllung dieser Vorgabe ist der Vollstreckungsschuldner aus Gründen gehindert, die er nicht zu verantworten hat. Denn die Vollstreckungsgläubigerin verweigert die erforderliche Mitwirkung, indem sie die Nachholung eines schulfachlichen Gesprächs ablehnt. Aus welchen Gründen ein solches Gespräch vor der in dem Klageverfahren streitgegenständlichen Beurteilung nicht stattgefunden hat, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert bemisst sich nach dem Erzwingungsinteresse der Vollstreckungsgläubigerin, das dem Streitwert der Hauptsache entspricht. Der Senat hat insoweit die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).