Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Auswahlverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Festsetzung des Streitwerts von 5.000 auf 24.146,91 EUR. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil dem Kläger kein Rechtsschutzinteresse an einer ihn belastenden Erhöhung dargelegt ist; wäre die Beschwerde im Namen der Bevollmächtigten eingelegt, wäre sie unbegründet. Das Gericht bestätigt den Ansatz nach §52 Abs.2 GKG bei Streit um Teilnahme an Auswahlverfahren; §52 Abs.5 GKG findet keine Anwendung. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Erhöhung des Streitwerts auf 24.146,91 EUR zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn ein Beschwerdeführer eine Erhöhung des Streitwerts nicht mit einem schutzwürdigen, für ihn vorteilhaften Interesse begründet und die Erhöhung ihn belastet.
Bei Streit um die Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist regelmäßig der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen; von diesem Wert darf nur bei genügenden Anhaltspunkten abgewichen werden.
§ 52 Abs. 5 GKG kommt nur zur Anwendung, wenn der Streit die Begründung, Umwandlung, das Bestehen, Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betrifft.
Streitwertkataloge sind für die Gerichte nicht verbindlich und dienen allenfalls als Anhalt; maßgeblich für die Streitwertbemessung bleiben die gesetzlichen Vorschriften des GKG und das gerichtliche Ermessen.
Kostenentscheidungen richten sich nach § 68 GKG; ein Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne dass die Kosten erstattet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2189/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Soweit die Beschwerde, die eine Heraufsetzung des Streitwertes von 5.000,00 EUR auf 24.146,91 EUR zum Ziel hat, namens und in Vollmacht des Klägers eingelegt worden ist, ist sie unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für eine ihn belastende Erhöhung des Streitwertes ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Nimmt man zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers an, dass diese die Beschwerde auch im eigenen Namen haben einlegen wollen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), ist sie unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert entsprechend der ständigen Praxis des Senats in Fällen, in denen wie hier die Teilnahme an einem Auswahlverfahren im Streit steht, zu Recht nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG bestimmt. Der Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte für eine davon abweichende Festsetzung. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht § 52 Abs. 1 GKG hätte anwenden und die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache im Rahmen seines Ermessens höher bewerten müssen.
Die Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG kommt nicht in Betracht, weil weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit stand.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war allein der behauptete Anspruch des Klägers auf Teilnahme an dem Besetzungsverfahren für die damals bei dem Studienseminar in Krefeld ausgeschriebene Fachleiterstelle. Die Rechtsbehauptung, er habe für die Besetzung dieser Fachleiterstelle ausgewählt werden müssen oder zumindest einen Anspruch auf eine Wiederholung der Auswahlentscheidung, stand zu keiner Zeit zur Entscheidung. Für eine entsprechende Klage hätte auch das Rechtsschutzinteresse gefehlt, solange die fragliche Auswahlentscheidung noch ausstand.
Aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), auf den sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Begründung der Streitwertbeschwerde berufen, ergibt sich nichts anderes. Ziffer 10.2 dieses Streitwertkataloges verweist hinsichtlich des kleinen Gesamtstatus auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, ohne jedoch den Streit um die Teilnahme an einem Auswahlverfahren diesem kleinen Gesamtstatus ausdrücklich zuzuordnen. Abgesehen davon bindet der Streitwertkatalog die Gerichte nicht. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts sind allein die oben genannten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Ein Streitwertkatalog kann insoweit nur ein Anhalt für die danach zu treffende Ermessensentscheidung sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.