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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1507/10·07.02.2011

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Anordnung zur Tätigkeitszuweisung

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrecht/Statusrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Sicherungsverfahren (12 L 1190/10) auf 2.500 EUR. Streitfrage ist, ob der Auffangwert oder das Mehrfache des Endgrundgehalts (§ 52 Abs. 5 GKG) anzuwenden ist. Das OVG bestätigt den vom VG gewählten halben Auffangwert und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es fehlen Anhaltspunkte für einen höheren materiellen Streitwert; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 2.500 EUR als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Zuweisung einer Tätigkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach den Auffangwertregelungen (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG) zu bemessen, wenn das Verfahren vorwiegend Sicherungszwecken dient.

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Die Maßstabsvorschrift des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich der Streitwert bei Statusstreitigkeiten am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, findet nur Anwendung, wenn es um die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen geht.

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Eine Heraufsetzung des Streitwerts über den Auffangwert hinaus setzt ausreichende Anhaltspunkte im Klageverfahren voraus, die einen vom Auffangwert abweichenden materiellen Wert des Streitgegenstands nahelegen.

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Ist ein Verfahren nach den Vorschriften des GKG als gerichtsgebührenfrei einzustufen, führt dies dazu, dass Kosten nicht erstattungsfähig sind (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Streitwert für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Zuweisung einer Tätigkeit.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen

3

Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Mit Blick darauf, dass das Verfahren 12 L 1190/10 im Wesentlichen lediglich der (vorläufigen) Sicherung des mit der Klage 12 K 2878/10 verfolgten Begehrens diente, ist die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe des um die Hälfte reduzierten Auffangwertes (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG) nicht zu beanstanden.

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Der Antragsteller erstrebt mit seiner Klage die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Tätigkeit des Geschäftsführers der Stiftung für Hochschulzulassung (dauerhaft) zuzuweisen. Insoweit sind die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, nicht einschlägig. Das Klageverfahren betrifft insbesondere nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Hiermit ist allein die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit - wie im Falle der Beförderung oder des Wechsels in eine höhere Laufbahn - besoldungsmäßigen Auswirkungen gemeint.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 6 E 424/10 -, juris.

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Genügende Anhaltspunkte, die im Klageverfahren eine Bestimmung des Streitwertes abweichend vom Auffangwert nahelegen (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 GKG), sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, welcher materielle Wert dem Klagebegehren zuzumessen ist.

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Vor diesem Hintergrund vermögen die Einwände, die der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren 12 L 1190/10 erhoben hat, die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes auf das 6,5fache des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 BBesO nicht zu rechtfertigen.

8

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).