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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 150/13·03.03.2013

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Einstellungsklage im Polizeidienst

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Streitpunkt ist, ob die Zulassung und erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren trotz Kenntnis eines Nichtbestehens einer Zwischenprüfung eine Ermessensbindung des Dienstherrn begründet. Das OVG hält die Erfolgsaussicht der Klage für nicht hinreichend und weist die Beschwerde zurück. Begründend führt es aus, dass Teilnahme am Auswahlverfahren keine rechtlich verbindliche Zusage zur Einstellung darstellt.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Einstellungsklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die bloße Zulassung eines Bewerbers zu einem Auswahlverfahren und dessen erfolgreiche Teilnahme begründet nicht ohne Weiteres eine rechtliche Bindung des Dienstherrn zur Einstellung.

3

Bei der Einstellungsentscheidung dürfen neben dem Verlauf des Auswahlverfahrens auch sonstige eignungsrelevante Umstände berücksichtigt werden; aus der Teilnahme folgt keine verbindliche Zusage.

4

Eine Ermessensbindung zugunsten des Bewerbers tritt nur dann ein, wenn aus dem Verhalten des Dienstherrn eine ausdrückliche oder rechtlich eindeutig verbindliche Erklärung hervorgeht.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2501/12

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

Zur Berücksichtigung einer in einem anderen Bundesland endgültig nicht bestandenen Zwischenprüfung für Polizeikommissar-Anwärter im Rahmen der Einstellungsentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Der Kläger macht mit der Beschwerde geltend, durch seine Aufnahme in das Auswahlverfahren – trotz Kenntnis des Dienstherrn vom endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung für Polizeikommissar-Anwärter im gehobenen Dienst im Land I.      – und seine erfolgreiche Teilnahme daran sei eine dahingehende Ermessensbindung eingetreten, dass er als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt werden müsse. Ein in dieser Weise verengtes Einstellungsermessen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eignungseinschätzung nicht zwingend ausschließlich auf der Grundlage des betreffenden Auswahlverfahrens erfolgen darf bzw. muss und sonstige eignungsrelevante Gesichtspunkte nicht außer Betracht zu bleiben haben. Dem Umstand, dass das beklagte Land den Kläger – möglicherweise trotz Kenntnis der nichtbestandenen Prüfungen – zum Auswahlverfahren zugelassen hat, lässt sich weder eine Zusage noch sonst eine rechtlich verbindliche Aussage entnehmen, das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Land I.      werde bei der Eignungsbeurteilung bzw. der Einstellungsentscheidung außer Betracht bleiben. Es ist auch nicht anzunehmen, dass jede andere Entscheidung als eine Einstellung des Klägers als sach- oder treuwidrig angesehen werden müsste. Es träfe vielmehr auf rechtliche Bedenken, wenn auf diese Weise schon vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung eine Bindung des Dienstherrn einträte, einen von ihm als nicht geeignet erachteten Bewerber gleichwohl als Beamten in den öffentlichen Dienst einstellen zu müssen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).