Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (§52 Abs.2 GKG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 € festgesetzten Streitwerts auf 300 € in einem Verfahren gegen eine Anordnung des Finanzamts zur Vorlage ärztlicher Atteste. Das OVG bestätigt die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG, weil der Streitgegenstand keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Wertbemessung enthält. Nicht allein die geschätzten Kosten eines Attests sind maßgeblich; eine bezifferte Geldforderung liegt nicht vor. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Klägers auf Herabsetzung des Streitwerts auf 300 € als unbegründet abgewiesen; Streitwert bleibt bei 5.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Ist für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 GKG kein genügender Sach- und Streitstand gegeben, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
Bei Streitgegenständen, die in einer nicht in Geld bezifferten Handlungsaufforderung bestehen (z. B. Vorlage ärztlicher Atteste), sind nicht allein die voraussichtlichen Kosten der Handlung für die Streitwertbemessung maßgeblich.
§ 52 Abs. 3 GKG findet nur Anwendung, wenn der Streitgegenstand eine bezifferte Geldleistung betrifft; bloße Anordnungen ohne Geldanspruch rechtfertigen diese Grundlage nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich bei Zurückweisung der Beschwerde nach § 68 Abs. 3 GKG; Beschlüsse dieser Art sind unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7066/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 300,00 Euro herabzusetzen, ist nicht begründet.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich hier - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nach § 52 Abs. 2 GKG. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Gegenstand des Klageverfahrens ist ausweislich des erstinstanzlichen Klageantrags die Verfügung des Vorstehers des Finanzamtes L. -Mitte vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E. vom 15. September 2004, mit der der Klägerin aufgegeben worden ist, bei zukünftigen Erkrankungen ab dem ersten Tage der Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. Genügende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dieser Aufforderung nicht entnehmen. Entgegen der Beschwerde sind damit nicht lediglich die - seitens der Klägerin auf unter 300,00 Euro bezifferten - Kosten eines amtsärztlichen Attestes Streitgegenstand, sondern die wertmäßig nicht näher erfassbare Handlungsaufforderung an die Klägerin. Der Bescheid ist ferner nicht auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet, so dass eine Streitwertfestsetzung auf der Grundlage des § 52 Abs. 3 GKG ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).