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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1478/06·23.01.2007

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung auf 2.500 EUR zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von 5.000 EUR und beantragt Herabsetzung auf 2.500 EUR. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück. Es begründet, dass § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert vorsehe und eine Halbierung nur für vorläufige Entscheidungen (Freihaltung einer Stelle) zulässig ist, nicht für ein endgültiges Klagebegehren. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR als unbegründet abgewiesen; Herabsetzung auf 2.500 EUR nicht gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei inhaltlichem Zusammenhang zwischen Klageverfahren und zugehörigem vorläufigen Rechtsschutz ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen.

2

Der in § 52 Abs. 2 GKG enthaltene Auffangwert kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auf vorübergehende Freihaltung einer Stelle gerichtet sind, wegen des vorläufigen Charakters auf die Hälfte reduziert werden.

3

Bei einem Klagebegehren, das auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, kommt eine Reduzierung des Auffangwertes nicht in Betracht; der volle Auffangwert ist anzusetzen.

4

Beschwerden über Streitwertfestsetzungen sind im Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; eine Kostenerstattung ist nach § 68 Abs. 3 GKG ausgeschlossen.

5

Beschlüsse über Beschwerden in solchen Streitwertangelegenheiten sind unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 vwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5013/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, die darauf abzielt, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwert auf 2.500,00 EUR herabzusetzen, ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 2. November 2006, mit dem es das Klageverfahren 13 K 5013/05 nach Rücknahme der Klage eingestellt hat, angenommen, dass wegen des vom Kläger hergestellten inhaltlichen Zusammenhanges zwischen dem Klageverfahren und dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 2171/05 der Streitwert in beiden Verfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen sei.

4

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Streitwert im Verfahren 13 K 5013/05 nicht zu hoch festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung entspricht dem in der besagten Vorschrift festgelegten Auffangwert. Dass der Senat auf die Streitwertbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 2171/05 den dort festgesetzten Streitwert mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 im Verfahren 6 E 586/06 auf 2.500,00 EUR herabgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, bei denen es um die vorübergehende Freihaltung einer Stelle geht, den sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Auffangwert wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Das Klagebegehren im Verfahren 13 K 5013/05 war dagegen auf eine endgültige Entscheidung gerichtet, sodass für eine Reduzierung des Auffangwertes kein Raum ist.

5

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 vwGO).