Anhörungsrüge wegen unterbliebenem Rechts-Hinweis bei Streitwertbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte eine Gehörsverletzung, weil der Senat nicht vorab erläutert habe, warum er auf die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes verzichten wolle. Das OVG weist die Anhörungsrüge nach §152a VwGO zurück, da keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert dargelegt wurde. Ein gerichtlicher Hinweis ist nur in besonderen Fällen erforderlich; die fachkundig vertretene Partei musste die für einen Vergleichsmehrwert maßgeblichen Gründe bereits mit der Streitwertbeschwerde vortragen. Kostenentscheidung: Kläger und sein Prozessbevollmächtigter tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.
Ausgang: Anhörungsrüge wegen nicht substantiiert dargelegter Gehörsverletzung zurückgewiesen; Kosten je zur Hälfte auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur begründet, wenn der Beteiligte substantiiert darlegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Das Gericht ist nicht grundsätzlich verpflichtet, vor seiner Entscheidung seine beabsichtigte Rechtsauffassung mitzuteilen; ein Hinweis ist nur erforderlich, wenn der Beteiligte trotz der ihm abzunehmenden Sorgfalt nicht mit dem betreffenden rechtlichen Gesichtspunkt rechnen konnte.
Bei Streitwertbeschwerden obliegt es der fachkundig vertretenen Partei, die Gründe vorzubringen, die für die Annahme eines Vergleichsmehrwertes sprechen.
Die Kostenentscheidung in Anhörungsrügeverfahren richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; das Gericht kann die Kosten zwischen den Beteiligten aufteilen.
Leitsatz
Erfolglose Anhörungsrüge, die mit der Behauptung erhoben worden ist, der Senat habe den Anspruch der Rechtsmittelführer auf rechtliches Gehör verletzt, indem er es unterlassen habe, vor seiner Entscheidung über die Streitwertbeschwerde darauf hinzuweisen, aus welchen Erwägungen heraus die Festsetzung eines Vergleichs¬mehrwertes unterbleiben solle.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Der Anhörungsrüge lässt sich nicht entnehmen, dass der Anspruch des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer seine Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.
Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern.
Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht ist allerdings grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90 , BVerfGE 84, 188 (190).
Nach diesen Maßstäben war der Senat entgegen der Ansicht des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung die Beteiligten darüber zu informieren, dass er beabsichtige, der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu folgen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger durch den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 überhaupt beschwert ist und durch das Unterbleiben eines rechtlichen Hinweises in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein kann.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung dem prozessbeendenden Vergleich keinen über den Wert des Streitgegenstandes hinausgehenden Wert beigemessen. Da sich die dem Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 zu Grunde liegende Streitwertbeschwerde auch gegen diese Wertung des Verwaltungsgerichts richtete, oblag es dem fachkundig vertretenen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten, mit der Streitwertbeschwerde zugleich die Gründe vorzutragen, die für den behaupteten Vergleichsmehrwert sprechen. Es war für den Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten auch ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis unschwer erkennbar, dass es bei der begehrten Beschwerdeentscheidung auf diese Gründe ankommen könnte.
Soweit der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter die Anhörungsrüge einsetzt, um eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsauffassung des Senats zu bemängeln, berührt diese Rüge weder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen.
Dies gilt auch, soweit sie die Auffassung vertreten, der Senat habe über die im Namen des Klägers eingelegte Streitwertbeschwerde bisher nicht entschieden.
Dazu ist, ohne dass es darauf für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ankommt, zur Klarstellung folgendes auszuführen: Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben mit Schriftsatz vom 16. September 2009 gemeinsam eine inhaltsgleiche Streitwertbeschwerde eingelegt, die unter einem Aktenzeichen geführt worden ist. Über den Streitgegenstand dieser gemeinsamen Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 insgesamt entschieden. Dass die Formulierungen im Rubrum und im Eingangssatz der Gründe im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht eindeutig sind, ändert daran nichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.