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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1402/09·29.12.2009

Streitwertbeschwerde: Kein Vergleichsmehrwert bei Beendigung des Entlassungsverfahrens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR und begehrt eine Erhöhung wegen eines Vergleichs, der mehrere Angelegenheiten regelt. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unbegründet, da kein über den Streitgegenstand hinausgehender Vergleichsmehrwert feststellbar ist. Leistungen im Vergleich, die bloße Klarstellungen oder anderweitig gesondert bewertete Verfahren betreffen, rechtfertigen keine Streitwerterhöhung. Kostenansprüche für Maßnahmen bis zum Erlass eines Erstbescheids bestehen nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleichsmehrwert ist nur anzusetzen, wenn der Vergleich einen wirtschaftlichen Vorteil begründet, der über den streitigen Gegenstand des Verfahrens hinausgeht.

2

Die Beendigung eines anderen, separat beurteilteten Verfahrens durch Vergleich führt nicht zur Erhöhung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren; Verfahren sind jeweils gesondert zu bewerten.

3

Bloße Klarstellungen, Hinweise auf die Rechtslage oder Regelungen, die bereits Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sind, begründen keinen Vergleichsmehrwert.

4

Für Kosten, die einem Beteiligten bis zum Erlass eines Erstbescheids entstanden sind, besteht kein Erstattungsanspruch; § 80 VwVfG NRW ist hierfür nicht anzuwenden.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 80 VwVfG NRW§ 68 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Erfolglose Streitwertbeschwerde, die mit der Behauptung eingelegt worden ist, dem Vergleich, der das erstinstanzliche Verfahren beendet habe, komme ein gegenüber dem eigentlichen Streitgegenstand höherer Wert zu.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die von dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde, die Letzterer zulässigerweise im eigenen Namen eingelegt hat (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und die auf eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger, der nach Ziffer 8 des das Klageverfahren beendenden Vergleichs die Hälfte der Verfahrens- und Vergleichskosten tragen muss, überhaupt ein Rechtsschutzinteresse für die angestrebte Heraufsetzung des Streitwertes hat.

3

Soweit die Beschwerde auf die vergleichsweise Erledigung auch des Streitgegenstandes im Verfahren 4 K 1205/09 verweist (Freigabe zur Bewerbung in den Schuldienst eines anderen Bundeslandes), kommt eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Streitwertes nicht in Betracht. Der Streitwert ist in jenem Verfahren gesondert auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden.

4

Ein darüber hinausgehender Vergleichsmehrwert, den die Beschwerde behauptet, lässt sich nicht feststellen. Die Entfernung der aufgehobenen Beurteilung und der damit zusammenhängenden Vorgänge aus der Personalakte sowie die Aufnahme eines Tätigkeitsnachweises in die Personalakte und die Erstellung eines Dienstzeugnisses anstelle der ursprünglich angestrebten neuen Beurteilung sind vom Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 465/09 umfasst. Ziffer 5 des Vergleichs, wonach das Vorgriffsstunden-Guthaben des Klägers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an ihn ausgezahlt werden soll, dient als bloßer Hinweis auf die Rechtslage  wie auch die Ausführungen zur Nachversicherung in Ziffer 6  lediglich der Klarstellung und enthält keine Vereinbarung über den Streitgegenstand hinaus.

5

Soweit sich der Kläger in Ziffer 1 des Vergleichs verpflichtet hat, unwiderruflich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. August 2009 zu beantragen, ergibt die Auslegung des Vergleichs, dass es dabei nicht um die einvernehmliche Beendigung des von der Bezirksregierung N.       mit der Anhörung eingeleiteten Entlassungsverfahrens ging. Insoweit bestand im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses kein Streit zwischen den Beteiligten. Der Antrag auf Entlassung sollte vielmehr die Freigabeerklärung entbehrlich machen, die der Kläger ursprünglich erstreiten wollte, und es der Bezirksregierung N.       ermöglichen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 5. Juni 2007 aufzuheben und alle damit zusammenhängenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu entfernen, ohne eigene Interessen zu gefährden. Dass mit der vom Kläger beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe die Überlegungen der Bezirksregierung N.       zu seiner Entlassung wegen Nichtbewährung obsolet werden, ergibt sich zwangsläufig. Der Formulierung in Ziffer 7 des Vergleichs, wonach sich das Verwaltungsverfahren bezüglich der beabsichtigten Entlassung des Klägers durch den Vergleich erledige, bedurfte es daher nicht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für das über die Anhörung nicht hinausgekommene Verwaltungsverfahren keine Kostenerstattung beanspruchen kann. Auf die Kosten, die einem Beteiligten bis zum Erlass eines (Erst-)Bescheides erwachsen sind, ist § 80 VwVfG NRW weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989  4 B 17/89 , NVwZ 1990, 59.

7

Für eine diesbezügliche Wertfestsetzung ist mithin kein Raum.

8

Nach allem rechtfertigt die Interessenlage keine Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Hinblick auf die Beendigung des Entlassungsverfahrens.

9

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).