Ablehnung von PKH für einstweiligen Rechtsschutz: Keine Zusicherung nach §38 VwVfG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung für einstweiligen Rechtsschutz wegen angeblicher Zusicherung auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Das OVG bestätigt die Ablehnung durch das VG: Es fehlten hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Die Erklärung des Antragsgegners vom 26.11.2007 weist keinen bindenden Zusicherungswillen i.S.v. §38 VwVfG auf; schwierige Rechtsfragen lagen nicht vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz setzt gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Prozesskostenhilfe darf nicht erst bei Gewissheit des Erfolgs gewährt werden; sie ist zu versagen, wenn ein Erfolg fernliegend erscheint; schwierige oder bislang ungeklärte Rechts‑ und Tatsachenfragen sind nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klären.
Eine behördliche Erklärung begründet nur dann eine rechtsverbindliche Zusicherung i.S.v. §38 VwVfG, wenn der erforderliche Bindungswille des Dienstherrn erkennbar ist.
Das Vorliegen des Bindungswillens ist eine Tatsachenfrage, die durch Auslegung zu ermitteln ist; es bedarf keiner höherrangigen rechtlichen Klärung durch den Senat.
Das Ausmaß der gerichtlichen Begründung stellt kein Indiz für die zu Beginn des Verfahrens vorhandene Erfolgsaussicht dar; Umfang und Detaillierungsgrad folgen dem Transparenz‑ und Akzeptanzinteresse gerichtlicher Entscheidungen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 558/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller für die Durchführung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936.
Nach diesen Maßstäben boten die vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht als Haupt- und Hilfsantrag gestellten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2008.
Insbesondere kann der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht aus einer rechtswirksamen Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG herleiten. Das Schreiben des Antragsgegners vom 26. November 2007 stellt keine derartige Zusicherung dar, da ihm der erforderliche Bindungswille des Dienstherrn nicht zu entnehmen ist.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerde sind die Anforderungen, die an eine Zusicherung nach § 38 VwVfG zu stellen sind, nicht über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz. Inwieweit sie erfüllt sind, ist im Einzelfall anhand der jeweiligen konkreten Umstände zu prüfen. Ob einer bestimmten Erklärung einer Behörde der für eine Zusicherung maßgebliche Bindungswille zu Grunde liegt, ermitteln die Tatsachengerichte durch deren Auslegung. Einer höchstrichterlichen Klärung ist diese Tatsachenfrage nicht zugänglich.
Auch im Übrigen hing der Ausgang des Rechtsstreits nicht von der Beantwortung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen ab. Die Beschwerde behauptet zwar das Gegenteil, benennt aber keine derartige Rechtsfrage, die für die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich war.
Soweit die Beschwerde ausführt, der Ausgang des Verfahrens sei zunächst offen gewesen, denn das Gericht habe den Antragsgegner mehrmals nach Hintergründen des Bewerbungsverfahrens befragt und Informationen dazu eingeholt, trifft dies für das vorliegende Verfahren ausweislich der Akten nicht zu.
Dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfangreich begründet hat, ist für sich genommen kein Indiz dafür, dass ein Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht von vornherein als fernliegend angesehen werden durfte. Welchen Begründungsaufwand eine gerichtliche Entscheidung erfordert, hängt nicht davon ab, welche Erfolgsaussicht das der Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsschutzbegehren zu Beginn des Verfahrens hatte. Maßgeblich ist vielmehr, welche Ausführungen im Einzelfall aus der Sicht des Gerichts notwendig sind, um im Interesse von Transparenz und Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen die ausschlaggebenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten ausreichend darzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.