Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR im Verfahren über die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes bis zur Mitteilung des Prüfungsergebnisses. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil die streitige Angelegenheit nicht die Begründung, Umwandlung, das Bestehen, Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betrifft. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; erhöhte Bewertung nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht anwendbar
Abstrakte Rechtssätze
§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nur anwendbar, wenn in der Sache über die Begründung, Umwandlung, das Bestehen, Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Streit besteht.
Ein Antrag auf Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes bis zur Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses begründet für sich genommen keinen Streit über ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres die Anwendung des erhöhten Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Prozessbevollmächtigte können nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässigerweise im eigenen Namen Beschwerde einlegen.
Die Kostenfolge im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei sein und eine Kostenerstattung ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2290/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf den Streitwert abzielt, der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ergeben würde, ist unbegründet.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Antrag des Klägers, seinen Vorbereitungsdienst über den 30. September 2008 hinaus bis zu dem Zeitpunkt zu verlängern, zu dem ihm das Prüfungsergebnis über die Zweite Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Diese Fallgestaltung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, weil weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen noch die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).