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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1300/09·05.10.2009

Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 5.000 EUR zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vertreter des Klägers legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR ein und berief sich auf einen Vergleich, der das Verfahren inhaltlich erweitert habe. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil sich ein darüber hinausgehender Vergleichsmehrwert nicht feststellen lässt. Maßnahmen wie Entfernung einer Beurteilung aus der Personalakte sind bereits in einem gesonderten Verfahren umfasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitwertbeschwerde wegen Heraufsetzung des Streitwerts erfordert substantiierten Nachweis eines darüber hinausgehenden Vergleichsmehrwerts; pauschale Behauptungen genügen nicht.

2

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt für jedes Verfahren gesondert; ein in einem anderen Verfahren vereinbarter Vergleichsgegenstand begründet nicht automatisch einen höheren Streitwert in diesem Verfahren.

3

Rechtsgestaltungen, die die Entfernung einer Beurteilung aus der Personalakte, die Aufnahme eines Tätigkeitsnachweises oder die Erstellung eines Dienstzeugnisses betreffen, gehören zu demjenigen Verfahren, in dem diese Maßnahmen vereinbart wurden, und begründen keinen zusätzlichen Streitwert in einem damit verbundenen Verfahren.

4

Bei gerichtsgebührenfreien Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG werden keine Kosten erstattet.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Erfolglose Streitwertbeschwerde, die mit der Behauptung eingelegt worden ist, dem Vergleich, der das erstinstanzliche Verfahren beendet habe, komme ein gegenüber dem eigentlichen Streitgegenstand höherer Wert zu.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet.

3

Soweit die Beschwerde auf die vergleichsweise Erledigung auch des Streitgegenstandes im Verfahren 4 K 465/09 verweist (Aufhebung der Beurteilung vom 5. Juni 2007, Entfernung dieser Beurteilung aus der Personalakte und Erstellung einer neuen Beurteilung), kommt eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Streitwertes nicht in Betracht. Der Streitwert ist in jenem Verfahren gesondert auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden.

4

Ein darüber hinausgehender Vergleichsmehrwert, den die Beschwerde pauschal behauptet, lässt sich nicht feststellen. Die Entfernung der aufgehobenen Beurteilung und der damit zusammenhängenden Vorgänge aus der Personalakte sowie die Aufnahme eines Tätigkeitsnachweises in die Personalakte und die Erstellung eines Dienstzeugnisses anstelle der ursprünglich angestrebten neuen Beurteilung sind vom Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 465/09 umfasst. Ziffer 5 des Vergleichs, wonach das Vorgriffsstunden-Guthaben des Klägers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an ihn ausgezahlt werden soll, dient als bloßer Hinweis auf die Rechtslage  wie auch die Ausführungen zur Nachversicherung in Ziffer 6  lediglich der Klarstellung und enthält keine Vereinbarung über den Streitgegenstand hinaus.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).