Streitwertbemessung bei Übergang zu anderem Dienstherrn
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Festsetzung des Streitwerts für eine Klage über den Übergang zu einem anderen Dienstherrn. Streitfrage ist, ob die Sonderregel des § 52 Abs. 5 GKG (Umwandlung) anzuwenden ist und damit ein höherer Streitwert festzusetzen wäre. Das OVG hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet: § 52 Abs. 5 GKG greift nicht; der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 EUR ist richtig. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert von 5.000 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen über den Übergang zu einem anderen Dienstherrn bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach § 52 Abs. 2 GKG, sofern sich aus Sach- und Streitstand keine höheren Anhaltspunkte ergeben.
Die speziellen Bemessungsregeln des § 52 Abs. 5 GKG (Bemessung nach Mehrfachen des Endgrundgehalts bei Umwandlungen) finden nur auf die gesetzlich geregelten Fälle der Umwandlung zwischen bestimmten Arten von Beamtenverhältnissen Anwendung und nicht auf bloße Übergänge zu einem anderen Dienstherrn.
Ergeben Sach- und Streitstand für die Festsetzung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
Fehlt ein dargelegtes Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Erhöhung des Streitwerts, kann die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht erhoben angesehen werden (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Leitsatz
Bei Klagen betreffend den Übergang zu einem anderen Dienstherrn bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen.
Die so verstandene Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, sind nicht einschlägig. Der streitgegenständliche Übergang zu einem anderen Dienstherrn stellt insbesondere nicht, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend machen, eine Umwandlung i.S.d. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG dar. Der Begriff der Umwandlung beschränkt sich allein auf die Fälle des Wechsels aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis anderer Art (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRRG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 BeamtStG).
Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2009 - 6 E 286/09 -, NVwZ-RR 2009, 824.
Fehl geht der Hinweis der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823. Dieser betrifft die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand war.
Bietet der Sach- und Streitstand, wie hier, für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).