Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Auswahlverfahren zum Polizeidienst zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung und die Zurückweisung der Erinnerung ein. Zentrale Frage war die richtige Bemessung des Streitwerts und die Anwendbarkeit spezieller GKG-Vorschriften. Das OVG hält an der Festsetzung nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG fest und verneint die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 5 GKG. Das Beschwerdeverfahren wird gebührenfrei geführt; Kostenerstattung erfolgt nicht.
Ausgang: Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde einer Prozessbevollmächtigten ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, kann aber in der Sache unzulässig oder unbegründet sein, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Bei Streitigkeiten über die Teilnahme an Auswahlverfahren ist der Streitwert grundsätzlich nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, sofern der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte für eine abweichende Festsetzung liefert.
§ 52 Abs. 5 GKG findet nur Anwendung, wenn über die Begründung, Umwandlung, das Bestehen, Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, die Verleihung eines Amtes oder den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gestritten wird.
Nach § 68 Abs. 3 GKG kann das Gericht das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei erklären und zugleich die Erstattung von Kosten versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3572/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist - unbeschadet möglicher Zulässigkeitsbedenken - jedenfalls nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert entsprechend der ständigen Praxis des Senats in Fällen, in denen wie hier die Teilnahme an einem Auswahlverfahren im Streit steht, zu Recht nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG bestimmt. Der Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte für eine davon abweichende Festsetzung.
Die Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG kommt nicht in Betracht, weil weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit stand.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war allein die Behauptung des Klägers, er habe trotz seiner durch den Polizeiarzt festgestellten fehlenden gesundheitlichen Eignung einen Anspruch darauf, am Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2008 teilzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.