Streitwert bei Vollangriff auf Versetzung in den Ruhestand – § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers gegen die niedrige Streitwertfestsetzung (13.921,96 EUR) ist begründet. Das OVG schließt sich der geänderten BVerwG-Rechtsprechung an: Bei Vollangriff auf die Versetzung in den Ruhestand gilt § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG und nicht die halbierende Regelung des Satzes 2. Der Streitwert wird dementsprechend nach dem 13‑fachen Endgrundgehalt zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen bemessen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts angegriffen wird, bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG.
Eine halbierende Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist bei einem Vollangriff auf die Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen.
Zur Festsetzung des Streitwerts ist der 13‑fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen zugrunde zu legen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG).
Prozessbevollmächtigte können zulässigerweise im eigenen Namen Beschwerde einlegen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Zitiert von (14)
12 zustimmend · 2 neutral
- VG Stuttgart 14. Kammer14 K 10349/1827.05.2020Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 888/1113.05.2012Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW1 A 1177/0926.06.2011Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1487/0908.05.2011Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 463/1127.04.2011Zustimmendjuris
Leitsatz
In Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 13.921,96 EUR festgesetzten Streitwerts abzielt, ist begründet.
Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit anschließt, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wurde, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823.
Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf den 13-fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) festzusetzen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).