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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1260/09·20.10.2009

Streitwert bei Vollangriff auf Versetzung in den Ruhestand – § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG

Öffentliches RechtBeamtenrechtGerichtskostenrecht (GKG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Klägers gegen die niedrige Streitwertfestsetzung (13.921,96 EUR) ist begründet. Das OVG schließt sich der geänderten BVerwG-Rechtsprechung an: Bei Vollangriff auf die Versetzung in den Ruhestand gilt § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG und nicht die halbierende Regelung des Satzes 2. Der Streitwert wird dementsprechend nach dem 13‑fachen Endgrundgehalt zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen bemessen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts angegriffen wird, bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG.

2

Eine halbierende Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist bei einem Vollangriff auf die Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen.

3

Zur Festsetzung des Streitwerts ist der 13‑fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen zugrunde zu legen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG).

4

Prozessbevollmächtigte können zulässigerweise im eigenen Namen Beschwerde einlegen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Zitiert von (14)

12 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Leitsatz

In Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG.

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 13.921,96 EUR festgesetzten Streitwerts abzielt, ist begründet.

3

Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit anschließt, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wurde, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823.

5

Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf den 13-fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) festzusetzen.

6

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).