Beschwerde gegen amtsärztliches Gutachten bei Dienstunfähigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Befangenheit der amtsärztlichen Gutachterin nach einem Telefonat mit der personalbearbeitenden Dienststelle geltend und verlangte daraufhin die Abweisung des Gutachtens. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Ein einmaliges Kontaktgespräch stellt für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit dar; inhaltliche Mängel des Gutachtens begründen ebenfalls keine Befangenheitsvermutung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen das amtsärztliche Gutachten ohne Erfolg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein telefonischer Austausch zwischen personalbearbeitender Dienststelle und beauftragter Amtsärztin, in dem auf Anforderungen des Amtes hingewiesen wird, rechtfertigt allein nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit.
Es ist Aufgabe des amtsärztlichen Sachverständigen, auf Grundlage des Gutachtenauftrags die maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln; die beauftragende Dienststelle darf jedoch konkret die Anforderungen des Amtes darlegen.
Inhaltsbezogene Kritik oder behauptete Unvollständigkeiten eines Gutachtens betreffen dessen Beweiskraft und Verwertbarkeit, begründen aber nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Annahme von Befangenheit des Gutachters.
Die Darstellung vergangener Erkrankungen im Gutachten ist für die Prognose zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten relevant und indiziert keine Einflussnahme der Dienststelle.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 267/06
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es ist bedenklich, dass ein Mitarbeiter der personalbearbeitenden Dienststelle im Vorfeld der Gutachtenerstellung die damit betraute Amtsärztin Frau Dr. T. von sich aus angerufen hat, um ihr die Anforderungen an das von der Klägerin ausgeübte Amt darzustellen und sie darauf hinzuweisen, dass sich die Prognose des vorangegangenen amtsärztlichen Gutachtens nicht erfüllt habe und die Erkrankung der Klägerin "quasi gesetzmäßig" sei. Es ist ausschließlich Aufgabe des amtsärztlichen Gutachters, auf der Grundlage des Gutachtenauftrags die für die Erstellung des Gutachtens maßgeblichen Tatsachen zu bestimmen und gegebenenfalls entsprechende Informationen einzuholen. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall die beauftragende Dienststelle in geeigneter Weise deutlich macht, welche konkreten Anforderungen mit dem Amt des zu begutachtenden Beamten verbunden sind. Einschätzungen und Wertungen der hier geäußerten Art sind hingegen mit Rücksicht auf die zu wahrende Unabhängigkeit des Gutachters zu unterlassen.
Gleichwohl rechtfertigt das oben geschilderte Telefonat allein nicht die Besorgnis, Frau Dr. T. werde sich als Sachverständige zu dem Beweisthema, nämlich ob die Erkrankungen der Klägerin zur Dienstunfähigkeit geführt haben, parteiisch oder voreingenommen äußern. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass Frau Dr. T. ihr Gutachten vom 1. August 2005 unter dem Eindruck des Telefonats nicht nach bestem Wissen angefertigt hat. Die in das Gutachten aufgenommene Darstellung der in der Vergangenheit aufgetretenen Erkrankungen der Klägerin ist weder ein Indiz für eine Voreingenommenheit der Gutachterin noch ein Beleg für die erfolgreiche Einflussnahme der personalbearbeitenden Dienststelle. Sie zeigt vielmehr, dass sich Frau Dr. T. eingehend mit der Krankheitsgeschichte der Klägerin befasst hat und ist im Übrigen als Grundlage für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin insoweit von Bedeutung, als diese Beurteilung auch eine Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der folgenden sechs Monate umfasst. Für eine solche Prognose ist die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin in der Vergangenheit nicht ohne Belang. Von einer "Gesetzmäßigkeit" ihrer Erkrankungen ist - was immer damit gemeint sein mag - in dem amtsärztlichen Gutachten nicht die Rede.
Soweit die Beschwerde die Unvollständigkeit des Gutachtens rügt, wird ein inhaltlicher Mangel behauptet, der lediglich die Aussagekraft des Gutachtens und seine Verwendbarkeit im gerichtlichen Verfahren betrifft. Rückschlüsse auf eine mögliche Befangenheit von Frau Dr. T. lassen sich daraus nicht ziehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).