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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1193/09·01.10.2009

Streitwertfestsetzung bei Zurruhesetzung eines Beamten (§ 52 Abs.5 Satz2 GKG)

Öffentliches RechtBeamtenrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beamte focht seine Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand an und begehrte eine spätere Zurruhesetzung; die Prozessbevollmächtigten rügten die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Das OVG stellte fest, dass § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG anwendbar ist, weil der Zeitpunkt der Zurruhesetzung Streitgegenstand war. Der angefochtene Beschluss wurde geändert, der Streitwert auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Beschluss geändert und Streitwert auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt; Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Klage eines Beamten auf einen anderen Zeitpunkt der Zurruhesetzung gerichtet als vom Dienstherrn vorgesehen, findet § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG Anwendung unabhängig von den Motiven des Klägers.

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Für die Streitwertfestsetzung in Zurruhesetzungsverfahren ist der 6,5‑fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen zugrunde zu legen.

3

§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfasst nur Streitigkeiten, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zum Gegenstand haben, nicht Streitigkeiten, in denen die Versetzung insgesamt in Frage steht.

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Bei der Auslegung des Anwendungsbereichs des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG sind die maßgeblichen Ausführungen und die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Ist die Klage eines Beamten auf einen anderen Zeitpunkt der Zurruhesetzung gerichtet als vom Dienstherrn vorgesehen, ist der Tatbestand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, was der Beamte mit der Verschiebung des Zeitpunktes der Zurruhesetzung letztlich erreichen will.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 4.777,44 EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.

3

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG auf den 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen, denn der Rechtsstreit betraf den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand. Der Kläger hatte seine mit Bescheid des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2007 ausgesprochene Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand angefochten und die Neubescheidung seiner unter dem 4. und 8. Oktober 2007 gestellten Anträge auf Zurruhesetzung begehrt. Die Klage war mithin auf eine Zurruhesetzung zu einem späteren Zeitpunkt gerichtet. Damit ist der Tatbestand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, was der Kläger mit der Verschiebung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung letztlich erreichen wollte.

4

Der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand als solcher wird niemals der eigentliche Zweck eines Rechtsstreits sein. Maßgeblich für den Kläger, der den Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand zum Gegenstand eines Rechtsstreits macht, sind vielmehr Folgen, die der eine oder andere Zeitpunkt der Zurruhesetzung für ihn mit sich bringt.

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Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG lediglich Streitigkeiten erfasse, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens, zum Streitgegenstand hätten, nicht aber Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich in Streit stehe.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009  2 B 30.09  m.w.N.

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Auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG im Zusammenhang mit Zurruhesetzungsverfahren stark einschränkt und der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit anschließt, sind Fälle der vorliegenden Art unter die letztgenannte Vorschrift zu subsumieren.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.