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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1174/08·23.10.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Feststellungsantrag im Beamtenverhältnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtKostenrecht (GKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € im Verfahren eines Feststellungsantrags einer Beamtin. Das Gericht stellt fest, dass der Antrag keine auf Besoldungszahlungen gerichtete Leistungsforderung enthält, sondern immaterielle Nachteile betrifft. Für derartige nicht bezifferbare Begehrensarten sieht §52 Abs.2 GKG den Regelstreitwert vor. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € als unbegründet zurückgewiesen; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellungsanträgen, die sich auf nicht näher bezifferbare immaterielle Nachteile richten, ist für die Streitwertfestsetzung der Regelstreitwert des §52 Abs.2 GKG anzusetzen.

2

Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach dem konkreten Antrag und dessen tatsächlichem Streitgegenstand; ein Feststellungsantrag, der keinen konkreten Besoldungsanspruch geltend macht, ist nicht nach hypothetischen Besoldungszahlungen zu bemessen.

3

Die Kostenfolge im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §68 Abs.3 GKG; das Gericht kann das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei stellen und eine Kostenerstattung ablehnen.

4

Beschlüsse, die nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sind, begründen keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Kosten- und Gebührenentscheidung.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3794/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Betrag in Höhe von Besoldungszahlungen für 24 oder 28 Monate abzielt, hat keinen Erfolg.

3

Das erstinstanzliche Begehren war darauf gerichtet "festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin die Aufnahme des Dienstes auf dem ursprünglichen Dienstposten zum 1. Januar 2003, spätestens zum Ende des Erziehungsurlaubs zum 30. April 2003 zu ermöglichen". Zur Begründung dieses Antrags bezieht sich die Klägerin auf ihr Vorbringen in dem Klageverfahren 3 K 984/04 (VG Köln) sowie ein Schreiben an die Beklagte vom 24. Mai 2005. Daraus folgt, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Feststellungsantrag zur Vorbereitung eines auf Besoldungsleistungen gerichteten Schadensersatzanspruchs war. Vielmehr betont die Klägerin in dem genannten Schreiben ausdrücklich, dass mit dem dem Feststellungsantrag zu Grunde liegenden Schadensersatzanspruch gerade (noch) kein Besoldungsanspruch geltend gemacht werde. Auch die in Bezug genommene Klagebegründung befasst sich lediglich mit den immateriellen Nachteilen, die für die Klägerin mit der ihr verwehrten Rückkehr auf den ursprünglichen Dienstposten verbunden waren, wie der Wegfall der Leitungsfunktion sowie die Betrauung mit nicht hinreichend anspruchsvollen Aufgaben. Für solche nicht näher bezifferbaren Begehren sieht § 52 Abs. 2 GKG die Festsetzung des Regelstreitwerts von 5.000,00 Euro vor.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).