Beschwerde gegen Ablehnung der Einstellung als Lehramtsanwärter zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt und wendet sich gegen die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung. Streitpunkt ist, ob ihm die persönliche Eignung für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf fehlt. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht. Die Ablehnung stützt sich auf dokumentierte Beschimpfungen und strafrechtliche Ermittlungen, die Zweifel an seinem dienstlichen Verhalten begründen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ernennung in ein Beamtenverhältnis, auch auf Widerruf, setzt persönliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung voraus; fehlt die charakterliche Eignung, kann die Einstellung verweigert werden (§ 15 Abs. 3 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG).
Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; sie kann versagt werden, wenn ein Obsiegen fernliegend erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfen nicht schwierige oder bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen zur Entscheidung gestellt werden; die Erfolgsaussicht ist anhand der vorliegenden Aktenlage zu beurteilen.
Konkrete, aus Verwaltungsvorgängen und Anklageschrift ersichtliche Anhaltspunkte für ernste Verhaltensstörungen (z. B. Beschimpfungen, Drohungen) rechtfertigen die Verneinung der persönlichen Eignung, wenn dadurch Zweifel an der Gewährleistung eines dienstgerechten Verhaltens im Vorbereitungsdienst begründet werden.
Leitsatz
Einem Bewerber kann die Einstellung als Lehramtsanwärter verweigert werden, wenn ihm die persönliche Eignung fehlt, um den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes zu genügen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 , NJW 2000, 1936.
Nach diesen Maßstäben bietet die von dem Kläger bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage, mit der er seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf erstreiten will, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat unter Verweisung auf den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 15. Mai 2009, mit dem diese den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst abgelehnt hat, unter anderem angenommen, dem Kläger fehle die persönliche Eignung, um den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes für das angestrebte Lehramt der Sekundarstufe I zu genügen. Der Beschwerdevortrag bietet keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in Verbindung mit § 9 BeamtStG sind Ernennungen – auch Ernennungen zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Das bedeutet, dass jeder, der sich um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis bewirbt, auch die charakterliche Eignung für die von ihm gewählte Laufbahn vorweisen muss. Fehlt einem Bewerber diese persönliche Eignung, kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auch unter Berücksichtigung der sich aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ergebenden Einschränkung des dem Dienstherrn bei der Einstellung zustehenden Ermessens verweigert werden, wenn sich der Eignungsmangel wie hier auch auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes bezieht.
Die von dem Kläger persönlich abgefasste Beschwerdeschrift vermag nach Auswertung der in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte dokumentierten Vorkommnisse keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Kläger setzt sich hinsichtlich der ihm abgesprochenen persönlichen Eignung mit der Argumentation des von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheides nicht auseinander. Zu dem Vorwurf, dass er bei seiner Bewerbung die gegen ihn laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren verschwiegen habe, äußert er sich nicht. Die sich aus den Verwaltungsvorgängen und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 10. Juli 2009 (Aktenzeichen 101 Js 968/08) im Einzelnen ergebenden Beschimpfungen, Obszönitäten und Drohungen, die er gegenüber einigen Bediensteten der Bezirksregierung E. sowie gegenüber dritten Personen geäußert haben soll, bestreitet er pauschal und beruft sich lediglich darauf, dass er sich bei einem der betroffenen Bediensteten der Bezirksregierung für eine dieser Beschimpfungen entschuldigt habe. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt allein die Behauptung, er wisse, wie man sich als Referendar zu benehmen habe, nicht die Annahme, er werde sich auch in Konfliktsituationen gegenüber Schülern, Ausbildern, Kollegen und Eltern in einer Art und Weise verhalten, wie sie von einem Beamten im Vorbereitungsdienst erwartet werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.