Streitwertfestsetzung bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens – §52 Abs.5 GKG nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht auf 5.000 € festgesetzte Streitwertbestimmung ein und begehrte eine Heraufsetzung nach §52 Abs.5 GKG. Das OVG wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass Streitgegenstand die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens und nicht eine Beförderung im Sinne der Norm sei, weshalb §52 Abs.5 GKG nicht anwendbar ist. Das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Heraufsetzung des Streitwerts nach §52 Abs.5 GKG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§52 Abs.5 GKG findet nur auf Streitigkeiten Anwendung, die unmittelbar die Beförderung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis betreffen (z.B. Begründung, Bestehen, Nichtbestehen, Beendigung, Verleihung eines Amtes oder Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand).
Die bloße Besetzung eines Beförderungsdienstpostens fällt nicht in den Anwendungsbereich des §52 Abs.5 GKG und rechtfertigt daher keine streitwerterhöhende Bewertung nach dieser Vorschrift.
Prozessbevollmächtigte können zulässig im eigenen Namen Beschwerde nach §32 Abs.2 Satz1 RVG einlegen; die Beschwerde ist jedoch unbegründet, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine abweichende Streitwertbemessung fehlen.
Ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, richtet sich die Kostenentscheidung nach §68 Abs.3 GKG, sodass eine Erstattung von Kosten entfällt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3809/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf den Streitwert abzielt, der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG ergeben würde, ist unbegründet.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Beförderung, sondern die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens. Diese Fallgestaltung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 GKG, weil weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).