Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Übertragung eines Führungsamtes im Beamtenverhältnis
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers gegen die vom VG festgesetzte Streitwertbemessung wurde von seinen Prozessbevollmächtigten zulässig im eigenen Namen erhoben und vom OVG als begründet angesehen. Das OVG setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 35.000 EUR und stellte Gerichtsgebührenfreiheit fest. Es folgte der Rechtsprechung des BVerwG zur Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG bei Streit um Führungsämter.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet stattgegeben; Streitwert auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt, Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Prozessbevollmächtigte können nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts erheben, um dessen Erhöhung zu erstreben.
Für Rechtsstreitigkeiten, in denen die Übertragung eines Führungsamtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begehrt wird, ist für die Festsetzung des Streitwerts § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG maßgeblich.
Soweit in einem Rechtsstreit lediglich die Übertragung eines Führungsamtes im Beamtenverhältnis auf Probe begehrt wird, ohne ein Feststellungs- oder Anspruchsbegehren auf Verleihung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG zu bemessen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein und die Kosten nicht erstattet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5857/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 16.434,89 EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Fällen, in denen dem Kläger ein Führungsamt im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 25b LBG NRW in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung verliehen worden war und er im gerichtlichen Verfahren die Übertragung dieses Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erstreiten wollte, die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG als für die Festsetzung des Streitwertes maßgeblich angesehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 2 B 93.08 (2 C 58.08) -.
Dem schließt sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit an.
Nichts anderes kann gelten, wenn es in dem Rechtsstreit um die Übertragung eines Führungsamtes im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25a LBG NRW a.F. (§ 22 LBG NRW n.F.) unter Fortbestand des bisherigen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit geht. Streiten die Beteiligten dabei - wie hier - nur um die Übertrages des Führungsamtes an sich, ohne dass der Kläger behauptet, Anspruch auf die Verleihung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu haben, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.