Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Dienstpostenvergabe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung im Verfahren, mit dem er die erneute Entscheidung des Dienstherrn über die Vergabe eines Dienstpostens begehrt. Das OVG hielt fest, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Heraufsetzung dargelegt ist und wertete die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten in eigenem Recht erhoben. Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG bleibt bestehen, da keine Beförderung oder Besoldungsänderung vorlag; die Beschwerde wurde zurückgewiesen und das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Heraufsetzung des Streitwerts, kann die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten in eigenem Recht erhoben angesehen werden.
Bei Klagen, mit denen die erneute Entscheidung des Dienstherrn über die Vergabe eines Dienstpostens begehrt wird, ist der Streitwert nicht ohne Weiteres mit dem einer Beförderung gleichzusetzen; die Bemessung nach § 52 Abs. 2 GKG kann daher angemessen niedrig erfolgen.
Eine kommissarische Übertragung von Aufgaben, die weder die Dienstbezeichnung noch das Endgrundgehalt ändert, begründet keine Beförderung im Sinne der für die Streitwertermittlung maßgeblichen Vorschriften.
Zur Annahme einer mit einer Beförderung vergleichbaren Lage bedarf es einer Aussicht auf eine Beförderung ohne erneutes Auswahlverfahren oder einer Verknüpfung mit einer in absehbarer Zeit zu besetzenden Beförderungsstelle.
Leitsatz
Streitwert für ein Klageverfahren, mit dem der Kläger die erneute Entscheidung des Dienstherrn über die Vergabe eines Dienstpostens begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von seinen Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen.
Die so verstandene Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG zu Recht auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Es stand weder eine Beförderung noch ein Wechsel in eine höhere Laufbahn in Rede. Auch wenn dem nach A 11 BBesO besoldeten Kläger die der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnete Funktion des Dienstgruppenleiters übertragen worden wäre, hätte sich weder seine Dienstbezeichnung noch sein Endgrundgehalt geändert. Denn es wäre - entsprechend der Ausschreibung - lediglich eine kommissarische Aufgabenübertragung nach Ziffer 6 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 (Az. 45.2-26.04.09; 43.2-58.25.20) vorgenommen worden.
Die vorliegende Situation ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht mit der einer Beförderung vergleichbar. Die Dienstpostenvergabe wurde nicht mit einer in absehbarer Zeit zu besetzenden Beförderungsstelle verknüpft, so dass eine Aussicht des Funktionsinhabers auf eine Beförderung ohne erneutes Auswahlverfahren (vgl. Ziffer 5 des genannten Erlasses) nicht bestand. Eine Beschränkung der späteren Beförderungsauswahl auf Bewerber, die bereits eine entsprechende Funktion innehaben, sieht der genannte Erlass nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.