Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung einer Beihilferückforderung; die Beschwerde gegen die Ablehnung wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass PKH nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg zu gewähren ist. Eine solche Aussicht fehlt, weil bereits rechtskräftige Urteile die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids entschieden haben und eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht geltend gemacht wurde.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Der erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Schutzzweck der PKH: Nicht Gewissheit, aber das Obsiegen darf nicht fernliegend erscheinen; ungeklärte schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen sind im PKH-Verfahren nicht zu klären.
Bestehende rechtskräftige Urteile über die Rechtmäßigkeit eines Ausgangsbescheids schließen in der Regel hinreichende Erfolgsaussichten für eine erneute Anfechtung aus, sofern nicht die Rechtskraft durch zulässige Nichtigkeits- oder Restitutionsklage durchbrochen wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 579, § 580 ZPO).
Behauptungen der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts müssen konkrete Nichtigkeitsgründe darlegen; ein besonders schwerwiegender, bei verständiger Würdigung offensichtlicher Fehler ist nach § 44 VwVfG NRW darzulegen, um eine offensichtliche Rechtsfehlerhaftigkeit zu begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1396/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936.
Nach diesen Maßstäben bietet die von dem Kläger beim Verwaltungsgericht erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschlusses vom 30. Juli 2008 zutreffend ausgeführt, dass es durch Urteil vom 17. September 2004 im Verfahren 26 K 5247/03 über die Rechtmäßigkeit des für die umstrittene Beihilferückforderung als Vollstreckungsgrundlage allein in Betracht kommenden Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30. April 2003 bereits rechtskräftig entschieden hat. Soweit der Kläger die Unwirksamkeit dieses Urteils geltend macht, hat er weder eine Nichtigkeitsklage (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 579 ZPO) noch eine Restitutionsklage (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO) zur Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils erhoben. Seine Einwände gegen die Wirksamkeit des Urteils vom 17. September 2004 waren zudem Gegenstand des ebenfalls rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2007 im Verfahren 26 K 4020/05, mit dem seine gegen die Vollstreckung der Beihilferückforderung gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Was der Kläger mit der Feststellung der "Unanwendbarkeit" des zu der Beihilferückforderung ergangenen Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 erreichen will, erschließt sich weder aus dem Klage- noch aus dem Beschwerdevorbringen. Soweit er der Sache nach die Nichtigkeit des Ausgangsbescheides vom 30. April 2003 behauptet, ist ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW nicht gegeben. Ebenso wenig sind auf der Grundlage des Klage- und Beschwerdevorbringens Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Rückforderungsbescheid an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.