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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1045/14·24.11.2014

Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreit um Beförderungsstelle (A 12)

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die vom Verwaltungsgericht auf 2.500 € festgesetzte Streitwertstufe; die Beschwerde war zulässig und begründet. Das OVG NRW setzte den Streitwert in dem Konkurrentenstreit um die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 auf die Wertstufe bis 13.000 € herauf. Maßgeblich waren die geltende Streitwertpraxis und die Anwendung der einschlägigen GKG-Vorschriften; zur Bemessung sind Monatsbezüge (Grundgehalt + ruhegehaltfähige Stellenzulage + 1/12 Sonderzahlung) zu Grunde zu legen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 2.500 € als begründet; Streitwert auf Wertstufe bis 13.000 € heraufgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einstweiligen Verfahren, die die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle zum Gegenstand haben, bemisst sich der Streitwert nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insb. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 5 in der bis 15.7.2014 geltenden Fassung) und der einschlägigen Streitwertpraxis der Senate.

2

Im Eilrechtsschutz ist der nach den GKG-Vorschriften ermittelte Jahresbetrag aufgrund des lediglich verfolgten Sicherungszwecks um die Hälfte zu reduzieren, sodass als Streitwert regelmäßig ein Viertel des Jahresbetrags (d. h. drei Monatsbeträge) anzusetzen ist.

3

Für die fiktive Berechnung der Monatsbezüge sind das angestrebte Amt (Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe), die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage sowie 1/12 der jährlichen Sonderzahlung zugrunde zu legen.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht die eigene wertrechtliche Praxis und einschlägige Senatsbeschlüsse heranziehen; Entscheidungen über Gebührenpflicht richten sich nach den Vorgaben des GKG (hier: Gerichtsgebührenfreiheit gemäß § 68 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG§ 71 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 473/14

Leitsatz

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Be-förderungsstelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014 wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet.

3

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW heraufzusetzen. Danach bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (seit dem 16. Juli 2014: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.

5

Um ein solches Verfahren handelte es sich auch hier. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ging es vorliegend für die Antragstellerin - wie auch für die Beigeladene - um die Vergabe einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO.

6

Der sich nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG - in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) - ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris.

8

Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO sowie die von ihr erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festzusetzen.

9

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).