Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei Bewerbung für höheren Dienst zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Bewerber beantragte Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung, um eine Stellenbesetzung vorläufig zu verhindern. Das OVG prüfte die Erfolgsaussicht nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO und verneinte sie. Wegen der mangelhaften Mindestqualifikation (Note "ausreichend") und der Wahrung der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG) wurde die Beschwerde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für einstweilige Anordnungen ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO erforderlich; fehlt diese, ist die PKH zu versagen.
Die Anforderung der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) rechtfertigt die Nichtberücksichtigung von Bewerbern, die die vorgesehenen Mindestanforderungen (z. B. Mindestnoten im Staatsexamen) nicht erfüllen.
Wiederholte Vorbringen, die im Kern lediglich frühere, bereits erfolglos vorgebrachte Argumente wiederholen, genügen nicht, um eine bereits bejahte Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zu erschüttern.
Ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos, kann das Gericht die Bedürftigkeitsprüfung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückstellen und dem unterlegenen Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers um die Einstellung in den höheren Dienst der Finanzverwaltung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, eine der in Betracht kom-menden Stellen vorläufig nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht am weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes NRW beteiligen musste. Der Antragsteller erfüllt aufgrund des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens ("ausreichend", 5 Punkte) nach wie vor nicht die vom Antragsgegner geforderten Mindestvoraussetzungen. Die hieran orientierte Auswahl verstößt aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses, des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2007 - 1 L 1628/06 - sowie des Senatsbeschlusses vom 10. Dezember 2007 - 6 E 425/07 - nicht gegen das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Senats werden durch das Beschwerdevorbringen, das sich im Kern in Wiederholungen erschöpft, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Vor diesem Hintergrund muss der Frage, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte, nicht weiter nachgegangen werden. Bemerkenswert ist jedoch Folgendes: Der Antragsteller hat in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. Februar 2010 wie auch in seiner zum Verfahren VG Gelsenkirchen 1 K 2650/07 übersandten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. September 2007 angegeben, derzeit nicht erwerbstätig bzw. arbeitslos zu sein und keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu haben. Seiner Bewerbung vom 15. Juni 2009 hat er u.a. ein Zeugnis des Rechtsanwalts C. vom 5. Mai 2008 beigefügt. Dieser bescheinigt ihm, in der Zeit vom 2. Juli 2007 bis zum 30. April 2008 "in Vollzeit" in dessen Kanzlei als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.