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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1037/14·14.12.2014

Beschwerde gegen Ablehnung der Vollstreckung einer Neubeurteilung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Regierungsbauamtfrau wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Vollstreckungsantrags, mit dem sie die Durchsetzung eines Urteils zur Neubeurteilung begehrte. Das OVG stellt fest, dass die Behörde der im Urteil auferlegten Verpflichtung nachgekommen und die gerichtliche Rechtsauffassung bei der Neubeurteilung berücksichtigt worden ist. Eine tiefergehende Plausibilitätsprüfung der neuen Begründung sei nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens, sondern gegebenenfalls in einem separaten Anfechtungsverfahren zu klären. Daher wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Vollstreckungsantrags auf Neubeurteilung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Vollstreckungsverfahren prüft das Gericht lediglich, ob die dem Vollstreckungsschuldner im Urteil auferlegte Verpflichtung zur Neubeurteilung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erfüllt ist; bei Erfüllung ist der Vollstreckungsantrag abzuweisen.

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Die in einem Urteil zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung ist bei einer angeordneten Neubeurteilung zu berücksichtigen und bildet Maßstab für die Prüfung der Vollstreckerfüllung.

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Die materielle Plausibilitätsprüfung der neuen Begründung des Endbeurteilers geht über die Vollstreckungsprüfung hinaus und ist gegebenenfalls in einem gesonderten Anfechtungs- oder Klageverfahren gegen die Neubeurteilung zu prüfen.

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Ein zeitliches Zusammentreffen von Beurteilung und Beförderungsentscheidung kann ein Indiz für unsachliche Einflussnahme sein; fehlt eine derartige zeitliche Verknüpfung, kann daraus keine Sachlichkeitsverletzung abgeleitet werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 M 6/14

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Regierungsbauamtfrau gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Vollstreckung eines die Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aufgebenden Urteils abgelehnt hatte.

Zur Erfüllung einer Verpflichtung, einem Beamten unter der Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung zu erteilen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Vollstreckungsschuldner der ihm im Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 2013 – 4 K 1027/11 – auferlegten Verpflichtung, der Vollstreckungsgläubigerin unter Aufhebung der Beurteilung vom 15. November 2011 (richtig: 2010) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum vom 2. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 eine neue Regelbeurteilung zu erteilen, nachgekommen ist.

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Dabei hat er insbesondere die in dem eben genannten Urteil, d.h. in der Urteilsformel in Verbindung mit den Entscheidungsgründen, zum Ausdruck gekommene, bindende Rechtsauffassung bei der Neubeurteilung der Vollstreckungsgläubigerin vom 19. Februar 2014 hinreichend berücksichtigt.

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Das betrifft zunächst die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Beurteilung vom 15. November 2010 erweise sich als sachlich fehlerhaft, weil der Vollstreckungs-schuldner (damalige Beklagte) den Verdacht des Einflusses unsachlicher Erwägungen bei der Beurteilungsentscheidung nicht habe ausräumen können. Als (ein) wesentliches Indiz für eine gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßende Verknüpfung der Beurteilungsentscheidung mit den künftigen Beförderungsentscheidungen hatte es das zeitliche Zusammentreffen dieser beiden Entscheidungen – die ablehnende Beförderungsentscheidung datierte seinerzeit auf den selben Tag (15. November 2010) wie die Beurteilung der Vollstreckungsgläubigerin und lag mindestens zwei Wochen vor der Bekanntgabe der Beurteilung – angesehen. Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren hat das Verwaltungsgericht dazu ausgeführt, eine (erneute) zeitliche Verknüpfung zwischen Beurteilung und Beförderung sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand der Beschwerde, die in der Gesamtnote aufrecht erhaltene Beurteilung diene wiederum dazu, eine Beförderung der Vollstreckungsgläubigerin zu vermeiden, geht an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei und ist auch im Übrigen nicht nachvollziehbar. Denn die Vollstreckungsgläubigerin trägt selbst vor, dass der Vollstreckungsschuldner eine Stelle für sie freihalte, falls sie sich mit ihrer Klage durchsetze. Von einer unter Sachlichkeitserwägungen fragwürdigen zeitlichen Verknüpfung von Beurteilung und Beförderung geht sie damit letztlich ebenfalls nicht mehr aus. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung hinsichtlich der freigehaltenen Stelle bereits getroffen worden ist, bevor die Beurteilung für die Vollstreckungsgläubigerin vollständig erstellt und dieser bekannt gegeben worden ist. Die vom Verwaltungsgericht ursprünglich gerügte (möglicherweise) sachwidrige Beeinflussung des Beurteilungsergebnisses durch den zeitlichen Ablauf des Verfahrens ist demnach für die neu erstellte Beurteilung nicht festzustellen.

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Ebenso hinreichend berücksichtigt ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle im Hinblick auf die Abweichung der Gesamtnote der Beurteilung vom 15. November 2010 bzw. des Beurteilungsvorschlags des Erstbeurteilers vom 22. Juli 2010 gegenüber dem Beurteilungsbeitrag des V.   vom 6. Mai 2010 an einer hinreichenden Plausibilisierung, weil die vom Erstbeurteiler angegebene Begründung ausschließlich eine Wiedergabe der Voraussetzungen für (jedwede) Beurteilung beinhalte. Das Verwaltungsgericht geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, der Vollstreckungsschuldner habe „der Auffassung des Gerichts (…) dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr der (zuständige) Endbeurteiler eine eigenständige, anderslautende Begründung gegeben hat“. Ob diese neue Begründung unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zuzubilligenden Spielraums in seiner Wertung plausibel und auch sonst fehlerfrei sei, was die Vollstreckungsgläubigerin verneine, sei hingegen keine Frage des Vollstreckungsverfahrens mehr. Vielmehr sei der Frage gegebenenfalls in einem gegen die Neubeurteilung gerichteten Klageverfahren nachzugehen, weil das zur Neubescheidung verpflichtende Urteil vom 16. Mai 2013 keinerlei, vom Vollstreckungsschuldner bereits zu berücksichtigende Ausführungen zu der Neubegründung des Endbeurteilers enthalte.

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Die Vollstreckungsgläubigerin meint, die Neubegründung hätte im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zumindest unter – von ihr näher beschriebenen – Plausibilitätsgesichtspunkten sowie mit Blick auf die tatsächliche Durchführbarkeit eines Quervergleichs überprüft werden müssen. Sie verkennt mit dieser Auffassung, dass es sich bei der in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 16. Mai 2013 als unzureichend gerügten Begründung des Erstbeurteilers für seine (von dem Beurteilungsbeitrag des V.   abweichende) Bestimmung der Gesamtnote im Beurteilungsvorschlag einerseits und der nunmehr im Rahmen der Neubeurteilung abgegebenen Begründung des Endbeurteilers für die (vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweichende) abschließende Festsetzung der Gesamtnote andererseits um zwei voneinander zu unterscheidende Begründungen in unterschiedlichen Verfahrensstadien handelt. Bei der hier streitigen Neubeurteilung hatte der Erstbeurteiler vielmehr sowohl die Einzelnoten als auch die Gesamtnote des Beurteilungsbeitrags des V.   unverändert übernommen, so dass es von vornherein mangels Abweichung keiner weiteren Plausibilisierung bedurfte. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die erneute Anfertigung des Erstbeurteilervorschlags bereits deswegen auf keine rechtlichen Bedenken trifft, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2013 auch die Verfahrensweise im Vorfeld der Erstellung dieses Vorschlags gerügt hatte (vgl. S. 9 des Urteilsabdrucks zum in einer „Beurteilerklausur“ möglicherweise vorgenommenen und in den Aufgabenbereich des Erstbeurteilers eingreifenden niederlassungsinternen Ranking). Handelt es sich danach gegebenenfalls um einen neuen, qualitativ anderen Fehler, der noch nicht Gegenstand der Ausführungen des zur Neubescheidung verpflichtenden Urteils war, ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn das Verwaltungsgericht eine Überprüfung der auf die Plausibilität (der Begründung für die Herabstufung) des Gesamtergebnisses abzielenden Rügen nicht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren vornimmt, sondern dies einem gegen die neue Beurteilung gerichteten Verfahren zuschreibt. Die entsprechenden im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen gehen demnach ebenfalls ins Leere. Allein der Umstand, dass bei der Überprüfung der Abweichungsbegründung des Endbeurteilers möglicherweise vergleichbare Fehler unterlaufen und demnach ähnliche Erwägungen anzustellen sein mögen, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Ohnehin ist dies im Hinblick auf die unterschiedlichen Grundlagen und abweichende Zweckrichtung von Erstbeurteilervorschlag und Endbeurteilung keinesfalls zwingend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, weil für die Beschwerde im Vollstreckungsverfahren eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).