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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1024/07·27.11.2007

Beschwerde: Streitwertfestsetzung bei Beihilfeanspruch auf 10.150,00 EUR geändert

Öffentliches RechtBeihilferechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die vom Verwaltungsgericht auf 1.015,00 EUR festgesetzte Streitwertbemessung in einem Beihilfeverfahren zur Suche eines Stammzellenspenders. Das OVG setzte den Streitwert auf 10.150,00 EUR fest und erklärte das Beschwerdeverfahren für gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Maßgeblich war die zusätzlich zu erwartende Beihilfeleistung bei einem Bemessungssatz von 70 %. Eine Reduzierung wegen einstweiliger Rechtschutzpraxis kam nicht in Betracht, weil die Hauptforderung auf endgültige Festlegung gerichtet war.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 10.150,00 EUR festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Streitwerts bei Leistungsanträgen nach GKG ist nicht der gesamte beihilfefähige Höchstbetrag, sondern die zusätzlich erwartete Leistung des öffentlichen Trägers maßgeblich.

2

Bei prozentualer Bemessung der Beihilfe ist die für die Streitwertfestsetzung relevante Differenz mit dem anzuwendenden Beihilfebemessungssatz zu veranschlagen.

3

Ist der Antrag auf eine endgültige Festlegung der Leistung gerichtet und nicht auf eine vorläufige Maßnahme, ist die übliche Verminderung des Streitwerts in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorzunehmen.

4

Prozessbevollmächtigte können zulässigerweise im eigenen Namen Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG einlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG§ 4 Abs. 1 Nr. 13 BVO NRW§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1218/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 10.150,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 1.015,00 EUR festgesetzten Streitwert auf mindestens 14.500,00 EUR festzusetzen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG.

4

Der Hauptantrag des Antragstellers war darauf gerichtet, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "die Erhöhung des beihilfefähigen Betrags für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche eines geeigneten Stammzellenspenders auf 30.000,00 EUR zu bewilligen". Da nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 BVO NRW die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche eines geeigneten Knochenmarkspenders bis zu einem Betrag von 15.500,00 EUR beihilfefähig sind, wollte der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzantrag die Erhöhung dieses Betrages um 14.500,00 EUR erreichen. Der beihilfefähige Betrag als solcher bestimmt jedoch nicht das für die Festsetzung des Streitwertes maßgebliche Interesse, das der Antragsteller mit der Sache verbindet. Ausschlaggebend ist vielmehr die zusätzliche Beihilfeleistung, die er bei Zugrundelegung des für ihn geltenden Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. zu erwarten hätte, wenn der in § 4 Abs. 1 Nr. 13 BVO NRW vorgesehene Höchstbetrag um 14.500,00 EUR erhöht würde. Diese zusätzliche Beihilfeleistung läge bei 10.150,00 EUR.

5

Da der Hauptantrag nicht auf eine vorläufige Maßnahme gerichtet war, sondern die abschließende Festlegung der beihilfefähigen Aufwendungen für die Suche nach einem geeigneten Knochenmarkspender zum Ziel hatte, ist die sonst in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übliche Verminderung des sich nach den genannten Vorschriften ergebenden Streitwerts von 10.150,00 EUR nicht angezeigt.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 6 E 560/02 - und vom 23. September 2002 - 6 E 785/02 -.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.