Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Altersteilzeit (Blockmodell) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht (5.000 € statt 18.274,75 €) in einem Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung eines Altersteilzeitantrags im Blockmodell. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach für derartige Verpflichtungsanträge der Regelstreitwert gilt. § 52 Abs. 5 GKG findet keine Anwendung, da keine statusrechtliche Streitfrage vorliegt.
Ausgang: Beschwerde zur Erhöhung des Streitwerts auf 18.274,75 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verpflichtungsanträgen auf Neubescheidung eines Antrags auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell ist in der Regel der allgemeine Regelstreitwert maßgeblich.
§ 52 Abs. 5 GKG findet nur Anwendung, wenn streitig ist, ob ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis begründet, umgewandelt, beendet oder ein Statuswechsel (z. B. Versetzung in den Ruhestand) vorgenommen worden ist.
Die Gewährung von Altersteilzeit, auch im Blockmodell, betrifft den zeitlichen Umfang der Dienstleistungspflicht und berührt das Beamtenverhältnis als solches nicht; sie hat keine statusrechtliche Bedeutung im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG.
Die bloße Relevanz des Eintritts des Ruhestandes für die Ausgestaltung der Altersteilzeit begründet noch keinen streitigen Statuswechsel; § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist nur bei erkennbarer planwidriger Regelungslücke oder vergleichbaren, wirtschaftlich geprägten Sachverhalten anwendbar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1203/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 18.274,75 Euro abzielt, ist unbegründet.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Klägers auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Für dieses Begehren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Regelstreitwert maßgeblich.
Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2002 - 6 E 495/02 -, vom 19. Januar 2004 - 6 E 1446/03 - und vom 9. Juni 2008 - 6 A 2817/96 -.
Die Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG kommt nicht in Betracht, weil weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit standen. Nichts anderes folgt daraus, dass - wie die Beschwerde vorträgt - bei einer Altersteilzeit im Blockmodell der Eintritt des Ruhestandes und damit das Ende des aktiven Beamtenverhältnisses bereits bei Gewährung der Altersteilzeit feststehe. Denn die in § 52 Abs. 5 GKG vorausgesetzte Statusänderung - wie die Versetzung in den Ruhestand - ist gerade nicht Streitgegenstand. Die Gewährung von Altersteilzeit, auch in Form des sogenannten Blockmodells, betrifft vielmehr lediglich den zeitlichen Umfang der Dienstleistungsverpflichtung, der das Beamtenverhältnis als solches nicht berührt und daher keine statusrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2002, a.a.O.
Allein der Umstand, dass bei der Gewährung von Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell auch der Zeitpunkt des Eintritts des Ruhestandes relevant ist, macht diesen noch nicht zum Streitgegenstand im Sinne des GKG.
Weshalb eine statusrechtliche Relevanz der Gewährung von Altersteilzeit daraus folgen soll, dass in bestimmten Fällen eine rückwirkende Änderung der Gewährung von Altersteilzeit ausgeschlossen ist, ist nicht nachvollziehbar.
Eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG scheidet aus. Für eine planwidrige Regelungslücke ist nichts erkennbar. Die Sachverhalte sind auch nicht vergleichbar, da die im Streit stehende Gewährung von Altersteilzeit grundsätzlich nicht durch wirtschaftliche Interessen geprägt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2004, a.a.O. und vom 30. September 2002 - 1 E 508/02 sowie ThürOVG, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 VO 1337/05 -.
Dass die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell wegen der fehlenden Dienstleistungsverpflichtung für den betroffenen Beamten dem späteren Ruhestand ähnlich sein mag, ist nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).