Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entlassungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Studienrat beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine als sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und der Zulassungsantrag zur Berufung verworfen worden war. Mit der Verwerfung ist das Urteil rechtskräftig geworden, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zurückzuweisen war. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wurde bis 16.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Entlassungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen und der Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zurückzuweisen.
Über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht der Hauptsache (OVG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung bei zurückgewiesenen Anträgen richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten, wenn das Gericht dies anordnet.
Bei vorläufigen Entscheidungen ist der nach GKG zu ermittelnde Streitwert wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung regelmäßig zu halbieren (vgl. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Wiederherstelllung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Studienrats, mit der dieser sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenver-hältnis auf Probe wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Düsseldorf 2 K 7451/12) gegen die unter dem 2. Januar 2014 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2012 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Über ihn entscheidet gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Gericht der Hauptsache, nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2013 die Klage gegen die Entlassungsverfügung abgewiesen und der Kläger hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat (6 A 157/14).
Nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im zugehörigen Hauptsacheverfahren (6 A 157/14) den Zulassungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 damit rechtskräftig geworden ist (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zurückzuweisen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 10 CS 13.1267 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 80 Rdn. 130.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).