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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 986/83·13.03.1984

Ablichtungskosten nicht erstattungsfähig nach § 162 Abs. 1 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte begehrte Erstattung von 117 DM für Ablichtungen aus Personalakten, die er dem Verwaltungsgericht vorlegte. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass diese Ablichtungen keine erstattungsfähigen Aufwendungen i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO sind. Die Vorlage der Akten war eine gesetzliche Pflicht nach § 99 VwGO, weshalb hieraus entstandene interne Informationskosten nicht erstattungsfähig sind. Eine Berufung auf Waffengleichheit ändert daran nichts.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtfestsetzung von Ablichtungskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufwendungen für Ablichtungen, die eine Behörde zur eigenen Informationsbeschaffung aus überreichten Akten vornimmt, sind keine erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO.

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Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur solche Aufwendungen, die der Partei durch eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Maßnahme entstehen.

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Die gesetzliche Pflicht der Behörde zur Vorlage von Urkunden und Akten im Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 99 Abs. 1 VwGO) begründet für sich genommen keinen Erstattungsanspruch nach § 162 Abs. 1 VwGO.

4

Entstehende interne Kosten der Behörde zur Auffüllung von Informationslücken (z.B. durch Ablichtungen) sind als Generalunkosten der Behörde zu behandeln und nicht erstattungsfähig; der Grundsatz der Waffengleichheit rechtfertigt insoweit keine Ausnahme.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 162 Abs. 1 VwGO§ 165 VwGO§ 151 VwGO§ 146 Abs. 3 VwGO§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3009/80

Leitsatz

Die Kosten für Ablichtungen, die die Behörde vor Einreichung ihrer Akten an das Gericht zur eigenen weiteren Information vornimmt, sind keine erstattungsfähigen Aufwendungen i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 117,-- DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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Das Verwaltungsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil die auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage des Klägers auf dessen Kosten abgewiesen. In dem Streitverfahren hatte der Beklagte die Personalakte des Klägers einschließlich der Befähigungsberichte (insgeamt 2 Hefte) entsprechend der Verfügung des Kammervorsitzenden auf die Klageschrift hin eingereicht, mit der im wesentlichen die Bitte um Akteneinsicht vorgetragen worden war. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. November 1982 u.a. die Erstattung von Kosten für 117 Ablichtungen (117,-- DM) mit der Begründung beantragt, diese Ablichtungen aus den Befähigungsberichten seien zur ordnungsgemäßen Prozeßführung, insbesondere zur Beantwortung der zu erwartenden Schriftsätze und zur Information seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen.

4

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat eine entsprechende Kostenfestsetzung abgelehnt, das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.

5

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Beklagte den Antrag,

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den angefochtenen Beschluß zu ändern und die Kosten gemäß seinem Antrage vom 10. November 1982 festzusetzen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere das umfangreiche Vorbringen der Beteiligten, sowie die eingereichten Personalakten und Ablichtungen (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

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II.

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Die nach §§ 165, 151, 146, insbesondere § 146 Abs. 3 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Der Kläger ist zur Erstattung der Aufwendungen des Beklagten für die 117 Ablichtungen nicht verpflichtet. Es handelt sich hierbei nicht um erstattungsfähige Aufwendungen. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind erstattungsfähig die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteilgiten. Die Aufwendungen sind dem Beklagten hier aber nicht durch eine notwendige Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden, sondern weil er der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage der einschlägigen Verwaltungsvorgänge im Verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nachgekommen ist (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gesetzliche Pflicht zru Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften trifft die Behörden - auch die beteilgiten Behörden - im Verwaltungsgerichtsverfahren unabhängig davon,  ob es sich dabei um eine - aus der Sicht eines Beteiligten - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Maßnahme handelt. Nicht selten wird sich die Vorlage der Akten für eine beteiligte Behörde sogar als zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechtsposition nicht dienlich erweisen. Ist hiernach der Behörde gleichwohl die Vorlage der Akten - unabhängig vom Gesichtspunkt einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - gesetzlich auferlegt, hat es der Gesetzgeber ihr überlassen, wie sie intern eine aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung etwa entstandene Informationslücke auffängt. Dies kann z.B. durch Einsichtnahme bei Gericht, durch gelegentliche Rückforderung, durch Bildung einer Zweit- oder abgelichteten Akte oder auch durch mündliche Information des Sitzungsvertreters durch einen mit dem Sach- und Streitstand vertrauten Mitarbeiter geschehen. Dabei entstehende Kosten - etwa durch Ablichtungen aus den überreichten Akten - sind als „Gerneralunkosten“ der Behörde - wie grundsätzlich auch in anderen Fällen -

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- vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 21. Februar 1962 - 3 C 7/60 - Zeitschrift für Miet- und Raumrecht /ZMR) 1963, 126; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1966 - I 705/66 - Amtliche Entscheidungssammlung (ES VGH) 17, 52; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 7 B 88/81 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1982, 1115; Kommentare zur VwGO: Kopp, 6. Aufl., § 162 RdNr. 4; Schunck-de Clerck, 3. Aufl., § 162 Anm. 3 b cc. -

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so auch hier nicht erstattungsfähig. Da der Gesetzgeber einseitig nur Behörden in der Verwaltungsgerichtsordnung eine generelle Pflicht zur Vorlage der Akten auferlegt, gebietet auch der Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“, den der Beklagte für seine Auffassung ins Feld führt, kein anderes Ergebnis.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.