Beschwerde gegen Beförderungsentscheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Funktionsstelle (Studiendirektor/in als Fachleiter/in) an und begehrte gerichtliche Abhilfe. Zentrale Frage war, ob die Ausschreibung ein besonderes Anforderungsprofil enthielt und ob der Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung glaubhaft gemacht hat. Das OVG verneint beides und hält fest, dass bloße Aufgabenbeschreibungen kein Anforderungsprofil sind und die geltend gemachten Unterschiede die dienstlichen Beurteilungen nicht überwiegen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde gegen Auswahlentscheidung bei Beförderung als unbegründet abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Maßnahmen muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Eine inhaltliche Beschreibung der Aufgaben in einer Stellenausschreibung stellt nicht bereits ein besonderes, von der Vergabe unabhängiges Anforderungsprofil dar; erst konkrete, über bloße Tätigkeitsbeschreibungen hinausgehende Anforderungen begründen ein solches Profil.
Die Entscheidung, bestimmte Tätigkeitsbereiche in einer Ausschreibung auszulassen, um ein breiteres Bewerberfeld anzusprechen, fällt in den weiten Organisations- und Auswahlermessensspielraum der Dienststelle und ist rechtlich nicht zu beanstanden, sofern keine rechtswidrigen Auswahlkriterien zugrunde gelegt werden.
Gleichlautende Gesamtbeurteilungen mehrerer Bewerber begründen ohne weitere Anhaltspunkte keinen zwingenden Schluss auf einen Qualifikationsvorsprung; ein höheres Gewicht einer dienstlichen Beurteilung ergibt sich allenfalls aus statusrechtlich höheren Ämtern oder konkreten, nachvollziehbaren Bewertungsgründen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 482/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten trägt die Beigeladene selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat nur zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er hat nicht dargelegt, dass die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist.
Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ausschreibung für die Stelle eines/einer "Studiendirektors/in als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben am Gymnasium X, ...straße, ein besonderes Anforderungsprofil beinhalte, dass er - der Antragsteller - besser als die Beigeladene erfülle. Ein Anforderungsprofil, d.h. bestimmte - gesetzlich nicht normierte - Voraussetzungen, von deren die Erfüllung der Dienstherr die Vergabe eines Beförderungsamtes abhängig macht, ist in der Stellenausschreibung nicht enthalten. Ein solches lässt sich namentlich nicht aus folgenden Ausführungen herleiten:
"Aufgabengebiet: Koordination der Mittelstufe sowie Mitarbeit in der Schulverwaltung und inneren Schulentwicklung, insbesondere Entwicklung von kooperativen Unterrichtmodellen und Implementierung von Förderkonzepten."
Hierin liegt nur eine Beschreibung der konkreten Aufgabenbereiche, die den zukünftigen Stelleninhaber erwarten. Die Überschrift ("Hinweise auf Besonderheiten") ändert daran nichts.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Ausschreibung enthaltene Aufgabenbeschreibung, anders als zunächst vorgesehen, nicht auch den Aufgabenbereich "Koordination Fachbereich Religionslehre" umfasst. Der Antragsgegner hat diesbezüglich ausgeführt, dass man von einer Aufnahme dieser Tätigkeit in die Ausschreibung abgesehen habe, um ein breiteres Bewerberfeld ansprechen zu können. Mit einer Aufnahme des Aufgabenbereichs "Koordination Fachbereich Religionslehre" hätte diese Zielsetzung nicht erreicht werden können. Denn in diesem Fall hätte - nach den damaligen Erkenntnissen - nur eine Person als potentieller Bewerber die Voraussetzungen erfüllt, um auch den Fachbereich Religionslehre koordinieren zu können. Diese Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtlich auch nicht zu beanstanden. Sie ist durch das dem Antragsgegner insoweit zukommende weite Organisationsermessen gedeckt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, "dass bei den anderen ausgeschriebenen A-15 Stellen im selben Amtsblatt andere Schwerpunkte aufgeführt wurden". Denn die (Funktions-)Stelle eines/einer Studiendirektors/in als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben kann mit der Erfüllung diverser Aufgabenbereiche verbunden sein, wie sich aus den Regelungen des Runderlasses des Kultusministeriums vom 21. September 1992 betreffend Funktionsstellen an Gymnasien für Studiendirektoren und Studiendirektorinnen als Fachleiter und Fachleiterinnen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, GABl. NW. I, 240, ergibt. Die von dem Antragsteller angeführten Stellenausschreibungen konkretisieren unter der Rubrik "Hinweise auf Besonderheiten" die Aufgabenbereiche, die mit der jeweiligen Stelle verbunden ist. Soweit sich hieraus, wie bei der Ausschreibung für die Stelle eines/einer Studiendirektors/in als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben am Y Gymnasium in S, im Einzelfall ergibt, dass der potentielle Stelleninhaber bestimmte fachliche Qualifikationen in Bezug auf die Fächer des dort u.a. zur Koordinierung anstehenden sprachlich-musischen Aufgabenfeldes aufweisen muss, lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, dass jegliche Aufgabenbeschreibung in einer Ausschreibung für die (Funktions-)Stelle eines/einer Studiendirektors/in als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben gleichzeitig ein Anforderungsprofil enthält.
Aus diesem Grund führt auch der Hinweis des Antragstellers auf eine im Juni 0000 erfolgte - erfolglose - Bewerbung auf eine "Studiendirektorenstelle zur Koordination schulfachlicher Aufgaben" zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch die damalige Stelle umfasste - wie seinen Angaben zu entnehmen ist - u.a. die Koordinierung des Aufgabenfeldes I (Sprachen und musische Fächer).
Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er gegenüber der Beigeladenen einen Qualifikationsvorsprung aufweist. Beide sind aus Anlass ihrer Bewerbung um die hier in Rede stehende Beförderungsstelle im Gesamtergebnis mit "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße" beurteilt worden. Dass der Antragsteller gleichwohl als besser qualifiziert angesehen werden muss, ist nicht erkennbar. Seine Annahme, das sei schon deshalb der Fall, weil jedenfalls bezogen auf das hier in Rede stehenden Aufgabengebiet seine in seiner dienstlichen Beurteilung aufgeführten Einzeltätigkeiten deutlich "höherwertiger" einzuschätzen seien als die in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen aufgeführten Tätigkeiten, geht fehl. Etwaige mit der Erfüllung der bisherigen Aufgaben verbundene erhöhte Anforderungen und die hierbei gezeigten Leistungen sind bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen und finden in diese - auch in deren Gesamturteil - Eingang.
Vgl. OVG NRW, Senatsbeschluss vom 31. März 2000 - 6 B 357/00 -. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des Antragstellers nicht in hinreichendem Maße geschehen ist, liegen nicht vor. Das gilt unabhängig davon, ob er, wie er meint, in der Tat schwierigere Dienstaufgaben als die Beigeladene zu bewältigen hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 1992 - 6 B 2433/92 -, vom 18. April 1996 - 6 B 709/96 - und vom 31. März 2000 - 6 B 357/00 -, jeweils m.w.N.,
kann eine dienstliche Beurteilung eines Bewerbers dann größeres Gewicht gegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers haben, wenn der zuerst Genannte Inhaber eines statusrechtlich höherwertigen Amtes ist. Dies ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Sowohl er als auch die Beigeladene sind Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 14 BBesO.
Die dem Antragsteller unter dem 00.00.00 erteilte dienstliche Beurteilung ist im Vergleich zu der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 00.00.00 auch nicht aus anderen Gründen höherwertig einzustufen. Die Auffassung des Antragstellers, "Dies folgt zum einen daraus, dass der Antragsteller von seinem langjährigen Dezernenten beurteilt worden ist, während der die Beigeladene beurteilende Dezernent Dorn offenbar den Leistungsbericht des Schulleiters nach eigener Erklärung wesentlich einbezogen hat.", ist nicht zutreffend. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen nicht mehr als ein von dem zuständigen Beurteiler, LRSD U, ausgehendes und ihm zurechenbares Urteil über sie angesehen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass LRSD U den Leistungsbericht des Schulleiters in seine Beurteilung einbezogen hat. Ein Beurteiler kann zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Beurteilung auch Auskünfte und Berichte anderer Stellen einholen. Um einen solchen Bericht handelt es sich bei dem Leistungsbericht des Schulleiters, der gemäß Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03-15026/02 -) - Beurteilungsrichtlinien - zur Vorbereitung der Beurteilung angefertigt werden soll und eine von mehreren Grundlagen für die dienstliche Beurteilung ist (Nr. 2.3 Abs. 3 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien). Dass der Beurteiler für seine Beurteilung daneben nicht auch die insoweit erforderlichen eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen und der Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist nicht erkennbar.
Fehl geht auch das Vorbringen des Antragstellers, "dass seine dienstliche Beurteilung auch deshalb höherrangig anzusetzen ist, da etwa die von ihm geleitete Konferenz eine Lehrerkonferenz mit ca. 50 Beteiligten war, während die Beigeladene möglicherweise lediglich eine Fachkonferenz mit entsprechend überschaubarer Lehrerzahl geleitet haben könnte." Ungeachtet dessen, dass es sich bei seinen Ausführungen in Bezug auf die von der Beigeladenen geleiteten Konferenz um eine Spekulation handelt, wäre eine besondere Leistung, die sich aus der Leitung einer personenmäßig entsprechend stark besetzten Konferenz ergeben würde, in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass dies in Bezug auf den Antragsteller nicht in hinreichendem Umfang geschehen ist.
Schließlich kann sich der Antragsteller zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs gegenüber der Beigeladenen auch nicht mit Erfolg auf die angeblichen Äußerungen seines Beurteilers, LRSD Prof. Dr. Ä, berufen. Soweit dieser - sinngemäß - ausgeführt haben soll: "Er - Dr. Ä - könne sich nicht erinnern, jemals eine bessere dienstliche Beurteilung geschrieben zu haben. Er gehe davon aus, dass die dienstliche Beurteilung für den hier in Rede stehenden Beförderungsvorgang "anfechtungsfest" sei. Insbesondere gehe er davon aus, dass ein Mitbewerber ohne entsprechende vorherige Tätigkeit als Mittelstufenkoordinator chancenlos sein werde.", handelt es sich um subjektive Meinungsäußerungen, denen im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zukommt. Soweit LRSD Prof. Dr. Ä sich weiterhin dahingehend geäußert haben soll, "dass die Bewertung des Antragstellers nach oben kaum zu steigern sei, da das Notensystem dies nicht zulasse.", träfe dies auch auf die Beigeladene zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.