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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 975/11·18.09.2011

Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung im Beförderungsauswahlverfahren wegen Disziplinarverfahrens

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Verzögerung eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens und verlangt Berücksichtigung im Beförderungsauswahlverfahren. Streitfrage ist, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots den Anspruch auf Teilnahme begründet. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Der Dienstherr darf einen Beamten während laufender disziplinarischer Ermittlungen unberücksichtigt lassen; eine Verzögerung beseitigt die Eignungszweifel nicht. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben offen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren wegen laufendem Disziplinarverfahren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Dienstherr darf einen Beamten im Auswahl- oder Beförderungsverfahren unberücksichtigt lassen, solange gegen ihn ein laufendes Disziplinarverfahren geführt wird.

2

Ein Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot begründet nicht von vornherein eine Verletzung des Anspruchs auf Berücksichtigung im Auswahlverfahren.

3

Eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens kann allenfalls Ausgleichs‑ oder Schadensersatzansprüche begründen; der Beamte kann zur Beschleunigung gerichtliche Fristsetzung nach den einschlägigen Landesdisziplinargesetzen beantragen.

4

Bei der Prüfung der Beschwerde im Eilverfahren ist die Überprüfung auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 4 Abs. 1 LDG§ 62 LDG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Leitsatz

1. Der Dienstherr kann einen Beamten im Auswahlverfahren wegen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens unberücksichtigt lassen.

2. Ein Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot führt nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde allein geltend (und erläutert näher), dem Beschleunigungsgebot im Disziplinarverfahren sei unzureichend Rechnung getragen. Es kann auf sich beruhen, ob dieser Vorwurf zutrifft; denn selbst dann wäre eine - für den Erfolg des Eilverfahrens erforderliche - Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht dargetan.

4

Der Antragsgegner ist nicht gehindert, den Antragsteller im Auswahlverfahren wegen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens unberücksichtigt zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es regelmäßig begründet ist, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und eines anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden.

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, ZBR 1990, 22, zum Soldatenrecht; Thür. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 EO 781/06 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 M 221/94 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage 2011, § 3 Rn. 68.

6

Etwas anderes gilt auch nicht, wenn, wie der Antragsteller meint, das Disziplinarverfahren nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot (§ 4 Abs. 1 LDG) durchgeführt, sondern unsachlich verzögert worden ist. Die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers würden allein deshalb nicht entfallen; im Falle einer Beförderung bliebe der Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens des Dienstherrn bestehen.

7

Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 EO 781/06 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 M 221/94 -, juris.

8

Eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens könnte - allenfalls und bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche des Beamten begründen, wobei zu beachten ist, dass dieser die Möglichkeit hat, über einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung gemäß § 62 LDG auf die Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken.

9

Dass aufgrund von Besonderheiten des Streitfalls hier eine von diesen allgemeinen Vorgaben abweichende Bewertung geboten wäre, ist schließlich weder dargelegt noch ersichtlich.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.