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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 972/08·19.10.2008

Beschwerde gegen Bewerbungsbeschränkung im Laufbahnwechselverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt eine ministerielle Beschränkung von Stellenausschreibungen für Laufbahnwechsler auf zwei Termine und beantragt einstweiligen Rechtsschutz. Das OVG prüft gemäß §146 Abs.4 S.6 VwGO und hält die Regelung für mit Art.33 Abs.2 GG vereinbar. Die Beschränkung sei sachgerecht zur Sicherung der Unterrichtsversorgung; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Bewerbungsbeschränkung im Laufbahnwechselverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung von Stellenausschreibungen im Laufbahnwechselverfahren auf bestimmte Ausschreibungstermine kann mit dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar sein, wenn sie sachgerecht dazu dient, die Unterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen sicherzustellen.

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Das Vorsehen von Ausnahme- oder Rückabordnungsregelungen für seltene Gefährdungsfälle steht der Geeignetheit einer allgemeineren Regel nicht entgegen und begründet für sich genommen keine Sachwidrigkeit der Regelung.

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist daraufhin zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hätte stattgeben müssen.

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Der Beschwerdeführer muss im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch substantiiert darlegen; bloße Behauptungen ohne darlegungsfähige, entscheidungserhebliche Umstände genügen nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 330/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hätte stattgeben müssen.

3

Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.

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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 28. Dezember 2007 (113-6.08.01.07-60896/07) beruhende Beschränkung von Stellenausschreibungen im Laufbahnwechselverfahren auf die Ausschreibungstermine im Februar/März 2008 (Versetzung zum 1. August 2008) und im August/September 2008 (Versetzung zum 1. Februar 2009) sowie der damit einhergehende Ausschluss von Bewerbungen von Laufbahnwechslern auf Stellen, die an zwei weiteren Terminen ausgeschrieben werden, mit dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar. Die der Beschränkung zu Grunde liegende Überlegung, durch die Verweisung der Laufbahnwechsler auf die genannten zwei Termine könnten die durch den Laufbahnwechsel frei werdenden Stellen jeweils in den anschließenden Ausschreibungsverfahren mit Einstellungsbewerbern besetzt und so die Unterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen sichergestellt werden, ist sachgerecht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -.

6

Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Sachgerechtigkeit dieser Begründung treffen nicht zu. Die anderweitige Sicherung der Unterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen durch zeitweise Rückabordnung der versetzten Laufbahnwechsler würden die Personaldefizite an den aufnehmenden Schulen, die durch die Ausschreibungen gerade beseitigt werden sollen, weiter bestehen lassen. Dass der erwähnte Runderlass vom 28. Dezember 2007 für den eher seltenen Fall der Gefährdung von Schülerlaufbahnen die Möglichkeit einer Rückabordnung vorsieht, ist kein Argument für die Geeignetheit einer regelhaften Rückabordnung von Laufbahnbewerbern zur vorübergehenden Sicherung der Unterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen.

7

Soweit die Beschwerde die Sachwidrigkeit der Bewerbungsbeschränkung für Laufbahnwechsler aus einem Vergleich mit den Bewerbern für laufbahngleiche Versetzungen herleiten will, die einer solchen Beschränkung nicht unterlägen, irrt sie. Laufbahngleiche Versetzungen können nicht mehr im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, sondern nur noch im allgemeinen Versetzungsverfahren erfolgen.

8

Dass die Bewerbungsbeschränkung für Laufbahnwechsler auch für Rückkehrer aus einer Beurlaubung gelten, die keine Lücke in der Unterrichtsversorgung einer abgebenden Schule hinterlassen, stellt die Sachgerechtigkeit der für die Bewerbungsbeschränkung gegebenen Begründung im Hinblick auf die Laufbahnwechsler nicht in Frage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich hinsichtlich der an zwei verschiedenen Schulen ausgeschriebenen Stellen, auf die sich der Rechtsschutzantrag bezieht, jeweils an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die sich daraus ergebenden Werte im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren sind.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).