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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 968/11·01.11.2011

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entlassung eines Beamten auf Widerruf

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen seine Entlassungsverfügung vom 28.06.2011 (Beamter auf Widerruf, §23 Abs.4 BeamtStG). Zentrale Frage ist, ob das Unterlassen erforderlicher Ermittlungen nach §24 VwVfG NRW die Verfügung materiell rechtswidrig macht und eine Heilung nach §46 VwVfG NRW ausschließt. Das Gericht sieht aufgrund unzureichender Sachverhaltsaufklärung einen Ermessensfehler und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist das Ermessen zur Entlassung nach §23 Abs.4 BeamtStG erheblich eingeschränkt; eine Entlassung kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, da Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Prüfung zu geben ist.

2

Verstöße gegen die Aufklärungs- und Ermittlungspflichten nach §24 VwVfG NRW können zu einer materiellen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts führen, wenn die unzureichende Sachverhaltsaufklärung die sachgerechte Ausübung des Ermessens verhindert.

3

§46 VwVfG NRW darf nur angewandt werden, wenn offensichtlich ist, dass ein Verfahrens- oder Formfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; liegt ein materieller Ermessensfehler vor, kommt eine Heilung nicht in Betracht.

4

Ist bei ordnungsgemäßer weiterer Aufklärung zu erwarten, dass sich Zeitpunkt oder Ergebnis der Maßnahme geändert hätten, kann nicht angenommen werden, der Fehler habe die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst; dies schließt die Anwendbarkeit von §46 VwVfG NRW aus.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VAPaVollzd/WD§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG§ 24 VwVfG NRW§ 46 VwVfG NRW

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

4

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellers gegen die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VAPaVollzd/WD gestützte Entlassungsverfügung vom 28. Juni 2011 wiederhergestellt. Es hat angenommen, die Verfügung sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Ein Beamter auf Widerruf könne nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zwar grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn insoweit eingeräumte Ermessen sei im Falle eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aber erheblich eingeschränkt. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG solle dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung komme damit nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Ob hier ein solcher die Entlassung rechtfertigender Ausnahmefall gegeben sei, könne nicht mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Der Antragsgegner habe es entgegen § 24 VwVfG NRW unterlassen, den dem Antragsteller vorgeworfenen Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Die von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung ergebe, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiege.

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Hiergegen macht der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Entlassungsverfügung wegen eines Verstoßes gegen § 24 VwVfG NRW rechtswidrig sei. Gleichwohl könne der Antragsteller deren Aufhebung nicht beanspruchen. Es sei im Sinne von § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die nunmehr unter Beachtung des § 24 VwVfG NRW von ihm durchgeführten weiteren Ermittlungen hätten die Vorwürfe, aufgrund derer auf eine mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers geschlossen worden sei, umfassend bestätigt. Wenn der Fehler vermieden worden wäre, wäre somit nicht anders entschieden worden. Auf der Grundlage der weiteren Ermittlungsergebnisse wäre die Entscheidung, den Antragsteller zu entlassen, vielmehr erst recht getroffen worden.

6

Diese Argumentation des Antragsgegners vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie gründet im Ausgangspunkt auf der unzutreffenden Annahme, die Entlassungsverfügung sei wegen des Aufklärungsdefizits lediglich formell rechtswidrig. Der Antragsgegner verkennt, dass die Verfügung, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, aufgrund dieses Defizits zugleich ermessensfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig ist. Er hätte das ihm durch § 23 Abs. 4 BeamtStG eröffneten Ermessen nur dann sachgerecht ausüben können, wenn er hinsichtlich der insoweit relevanten Umstände zunächst hinreichend sorgfältige und umfassende Ermittlungen angestellt hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Der Antragsgegner ist beim Erlass der Entlassungsverfügung, wie er selbst einräumt, von unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen.

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Der Anwendung des § 46 VwVfG NRW steht mithin schon entgegen, dass die Entlassungsverfügung unter einem - dieser Vorschrift nicht unterfallenden - materiellen Fehler leidet. Ungeachtet dessen bliebe die Beschwerde aber auch dann erfolglos, wenn die Annahme des Antragsgegners zuträfe, das Aufklärungsdefizit begründe lediglich einen von § 46 VwVfG NRW erfassten Verfahrensfehler. Denn er könnte sich in diesem Fall nur dann mit Erfolg auf § 46 VwVfG NRW berufen, wenn, wie von dieser Vorschrift vorausgesetzt, der Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hätte. Dies kann vorliegend jedoch schon aus folgendem Grund nicht angenommen werden: Wenn der Antragsgegner zunächst die - auch aus seiner Sicht erforderliche - weitere Aufklärung des Sachverhalts vorgenommen hätte, wäre die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht, wie von ihm unter dem 28. Juni 2011 verfügt, bereits zum Ende des Monats Juli 2011 in Betracht gekommen, sondern in Anbetracht der Regelung des § 28 Abs. 2 LBG NRW erst zu einem späteren Zeitpunkt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).