OVG NRW: Eignungsvoraussetzung Lehramtsbefähigung Sek I/II für Fachleiterstelle bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Vorgabe, für die Stelle eines Fachleiters die Lehramtsbefähigung für Sekundarstufe I und II vorauszusetzen. Das Gericht hielt die Anforderung für sachgerecht, da sie die unbeschränkte Verwendung als Prüfer und die ordnungsgemäße Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sicherstellt (§ 32 Abs. 2 Satz 3 OVP). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Aufnahme der Lehramtsbefähigung Sek I/II als Eignungsvoraussetzung für die Fachleiterstelle abgewiesen; Antragssteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Dienststelle darf in Besetzungsverfahren spezifische Qualifikationsanforderungen setzen, wenn diese sachgerecht sind und der Funktion der Stelle/der Gewährleistung dienstlicher Verwendungsmöglichkeiten dienen.
Die Anforderung der Lehramtsbefähigung für Sekundarstufen kann zur Sicherung der jederzeit ordnungsgemäßen Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen erforderlich und somit sachgerecht sein.
Die Sachgerechtheit einer Eignungsvoraussetzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die überwiegende Zahl bereits tätiger Personen die Qualifikation besitzt; auch das Fehlen bei einzelnen Prüfern lässt die Anforderung grundsätzlich bestehen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht muss der Beschwerdeführer darlegen, dass das Verwaltungsgericht dem Begehren hätte entsprechen müssen; bloße pauschale Einwände genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 344/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsbegehren hätte entsprechen müssen. Die vom Antragsgegner in die Ausschreibung für die Stelle einer Fachleiterin/eines Fachleiters am Studienseminar aufgenommene besondere Eignungsvoraussetzung der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und II ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - sachgerecht, weil sie u.a. der Sicherung einer unbeschränkten Verwendungsmöglichkeit als Prüfer und jederzeitigen ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse dient (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP - vom 11. November 2003 [GV NRW S. 699]) dient. Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, die fehlende Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I "eines" Prüfers stehe angesichts des Umstandes, dass sämtliche im Bereich der Bezirksregierung Arnsberg an Studienseminaren tätigen Fachleiter (ca. 190 Personen) über die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und II verfügten, einer jederzeitigen ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht entgegen. Zwar trifft dies - begrenzt auf einen einzigen Prüfer - zu. Die Sachgerechtigkeit der in Rede stehenden Eignungsvoraussetzung wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. Vielmehr unterstreicht die Überlegung des Antragstellers diese. Denn nur auf Grund dessen, dass die Vorgehensweise des Antragsgegners die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse nach § 32 Abs. 2 Satz 3 OVP jederzeit und umfassend gewährleistet, bliebe eine auf eine Sekundarstufe begrenzte Lehramtsbefähigung eines einzigen Prüfers insoweit folgenlos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt (vgl. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).