Einstweilige Untersagung von Beförderungen abgelehnt - Zuständigkeit der Ernennungsbehörden
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt einstweilige Untersagung der Beförderung mehrerer Beamter in Ämter der Besoldungsgruppe A 14 bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung. Streitfragen sind Zuständigkeit (Innenministerium vs. nachgeordnete Ernennungsbehörden) und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Das OVG ändert den angefochtenen Beschluss insoweit und lehnt den Antrag ab, da die Zuständigkeit bei den nachgeordneten Behörden liegt und ein Anordnungsgrund fehlt. Organisatorische Verteilung von Planstellen begründet regelmäßig keinen unmittelbaren Rechtsschutz, außer es liegt ein Eingriff in geschützte Beamtenrechte vor.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der Beförderungen der Beigeladenen abgelehnt; angefochtener Beschluss insoweit aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit für Ernennungen in den hier relevanten Fällen richtet sich nach § 2 Abs. 2 ZustVO; maßgeblich sind die nachgeordneten Ernennungsbehörden, nicht das Innenministerium.
Ein Anordnungsanspruch auf einstweilige Unterlassung von Beförderungen besteht nicht, wenn die Ernennung formell von nachgeordneten Behörden vorzunehmen ist und kein konkreter Anordnungsgrund gegen die Ernennungsbehörde vorliegt.
Entscheidungen über die Verteilung von Beförderungsplanstellen sind grundsätzlich organisatorische Verwaltungsakte, die keinen unmittelbaren Rechtsschutz begründen, sofern sie nicht bereits in geschützte Rechtspositionen des Beamten eingreifen.
Ein Eingriff in geschützte Beamtenrechte kann jedoch den Rechtsschutz eröffnen, wenn die Stellenzuweisung die spätere Auswahlentscheidung faktisch vorwegnimmt und das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) beeinträchtigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1364/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Antragsgegner zu 1. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den dem erstinstanzlichen Antrag zu 2. stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dieser Antrag mit dem Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat den Antrag zu 2. (auch) gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde bzw. durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein- Westfalen, gerichtet. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend. Gegenüber dem Land Nordrhein- Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, muss der Antrag aus den nachstehenden Gründen schon mangels Anordnungsgrundes erfolglos bleiben. Der Senat hat dementsprechend das Passivrubrum (erneut) berichtigt, und zwar in dem der Antragsschrift ursprünglich beigelegten Sinne.
Der Antragsteller kann die im Beschwerdeverfahren allein streitbefangene vorläufige Unterlassung der Beförderung der Beigeladenen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, beanspruchen. Der Antragsgegner macht mit der Beschwerde zu Recht geltend, dass nicht das Innenministerium, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO die dort genannten nachgeordneten Behörden für die hier interessierenden Beförderungen von Beamten des höheren Dienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zuständig sind. Für die Beigeladenen, deren Ernennung nach dem Begehren des Antragstellers vorläufig untersagt werden soll, sind das die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde bzw. das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller gerügten Vorgehensweise des Innenministeriums bei der Vorbereitung der Stellenzuweisung an die nachgeordneten Behörden. Mit seiner am Prinzip der Bestenauslese orientierten Entscheidung über die Stellenzuweisungen mag das Innenministerium zwar die von den nachgeordneten Behörden als Ernennungsbehörden vorzunehmenden Auswahlentscheidungen in wesentlichen Teilen faktisch vorweg genommen und damit möglicherweise rechtswidrig in deren Zuständigkeitsbereich eingegriffen haben. Der Antragsteller begehrt aber mit seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu 2. den Aufschub der erst mit den (formalen) Ernennungsakten rechtsverbindlichen Übertragungen des Beförderungsamtes. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Innenministerium auch die Ernennungen entgegen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung vornehmen wird. Für die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, gibt es deshalb mangels Anordnungsgrundes keine Grundlage.
Dem Antrag zu 2. bleibt aber auch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde bzw. durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen, der Erfolg versagt. Es fehlt am Anordnungsanspruch für die vorläufige Untersagung der Beförderungen der Beigeladenen durch die genannten Ernennungsbehörden. Der Antragsteller ist von einer Beförderung auf eine Stelle, die der Kreispolizeibehörde I. bzw. dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein- Westfalen zugewiesen werden soll, schon deswegen ausgeschlossen, weil er beim Landrat des Kreises V. als Kreispolizeibehörde beschäftigt ist. Die hier beabsichtigten Beförderungen erfolgen auf den von den Bewerbern bereits wahrgenommenen Dienstposten, die mit den Besoldungsstufen A 13 BBesO bis A 14 BBesO bewertet sind (sogenannte Bandbreitenfunktionen). Diese Dienstposten sollen künftig lediglich in dem höheren Statusamt wahrgenommen werden. Auf die so zu vergebenden Beförderungsstellen (sogenannte Topfwirtschaft) ist keine landesweite Bewerbung möglich. Vielmehr wird den zuständigen Ernennungsbehörden eine bestimmte Anzahl an Stellen zugewiesen beziehungsweise in Aussicht gestellt, die im Wege der Bestenauslese allein an bei ihnen tätige Beamte zu vergeben sind.
Gegen die den Beförderungsentscheidungen vorausgehende Entscheidung über die Verteilung der Beförderungsplanstellen auf die verschiedenen Ernennungsbehörden ist regelmäßig kein Rechtsschutz möglich, weil bei dieser vornehmlich an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung orientierten Organisationsentscheidung des Dienstherrn subjektive Rechte des (künftigen) Bewerbers grundsätzlich (noch) nicht berührt werden. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die organisatorische Vorentscheidung bereits mit einem Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Beamten verbunden ist. Das folgt aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, der nicht dadurch unmöglich gemacht werden darf, dass Teile des Auswahlverfahrens in dem vorgeschalteten Stadium der Planstellenzuweisung praktisch präjudiziert werden. Eine solche Situation könnte hier darin liegen, dass die durch das Innenministerium getroffene Entscheidung über die Stellenzuweisung bereits am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) orientiert war. Zugleich dürften damit die durch die Ernennungsbehörden zu treffenden Auswahlentscheidungen in wesentlichen Teilen vorweg genommen worden sein und ein allein darauf beschränkter Rechtsschutz im Konkurrentenstreit weitgehend ins Leere laufen. Das bedarf hier allerdings keiner weiteren Vertiefung, da der Antragsteller seinen gegen die Stellenzuweisung gerichteten Antrag zu 1. nur im Verfahren erster Instanz gestellt und gegen die insoweit ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Beschwerde eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keine Anträge gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass zwei Stellen streitbetroffen sind, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).