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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 944/25·11.12.2025

Prüfungsrecht: Keine weitere Wiederholung nach Fristüberschreitung (HSPV NRW, GS 4)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Kommissaranwärterin begehrte im Eilverfahren eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der Klausur im Modul GS 4 (Strafrecht). Das OVG NRW wies ihre Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG zurück, weil ein Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch nicht glaubhaft gemacht wurde. Nach Studienordnung/VAPPol II Bachelor war die Studienleistung nach Überschreiten der zeitlichen Grenze endgültig nicht bestanden. Ein nachträglicher krankheitsbedingter Rücktritt scheiterte zudem an fehlender unverzüglicher Anzeige und daran, dass keine „unerkannt“ gebliebene Prüfungsunfähigkeit dargelegt war.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung auf weitere Prüfungswiederholung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Prüfungswiederholung nur gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch glaubhaft gemacht ist.

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Prüfungsordnungen dürfen aus Gründen des Allgemeininteresses an einem zügigen Ausbildungsabschluss verhältnismäßige Fristen bestimmen, innerhalb derer Prüfungs- und Wiederholungsleistungen zu erbringen sind.

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Ist nach Prüfungsrecht eine Studienleistung endgültig nicht bestanden, wenn sie nicht innerhalb einer in der Studienordnung geregelten Frist erbracht wird, besteht nach Fristüberschreitung grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Wiederholungsmöglichkeit.

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Ein krankheitsbedingter Rücktritt von einer Prüfung setzt regelmäßig voraus, dass die Rücktrittsgründe unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; ein Rücktritt nach Bekanntgabe des Ergebnisses ist grundsätzlich nicht mehr unverzüglich.

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Eine „unerkannt“ gebliebene Prüfungsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn dem Prüfling die maßgeblichen gesundheitlichen Beschwerden im Prüfungszeitpunkt bekannt waren; eine lediglich fehlende Erfolgsprognose ändert daran nichts.

Relevante Normen
§ GG Art. 33 Abs. 2§ GG Art. 12§ GG Art. 3§ VwGO § 123§ VAPPol II Bachelor § 8 Abs. 2 Satz 3§ StudO-BA Teil A § 13 Abs. 8

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­2 L 2369/25

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin gegen die Ablehnung ihres auf die Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung im Modul GS 4 (Strafrecht) gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die begehrte Einräumung einer weiteren (vorläufigen) Wiederholungsmöglichkeit der Klausur im Modul "GS 4 ‑ Strafrecht" nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Nach der maßgeblichen Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor - StudO-BA) steht der Antragstellerin ein weiterer (dritter) Wiederholungsversuch für die von ihr in drei Versuchen nicht bestandene Klausur im Modul "GS 4 ‑ Strafrecht" nicht zu. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit scheidet im Streitfall ‑ worauf der Senat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat - aus, weil die Antragstellerin die in der Studienordnung vorgesehene zeitliche Grenze für die Erbringung dieser Studienleis­tung überschritten hat.

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Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II Bachelor ist eine Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht wird. Für die hier in Rede stehende Studienleistung der Klausur im Modul "GS 4 ‑ Strafrecht" regelt die einschlägige Studienordnung, dass Studierende, die diese Studienleistung nicht bis zum Ablauf des fünften Prüfungstermins in ihrem Studienverlauf erfolgreich abgeschlossen haben, von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen sind (vgl. § 13 Abs. 8 Sätze 1 und 2 StudO-BA Teil A). Die Antragstellerin hat diese Frist überschritten. Sie hat an ihrem fünften Prüfungstermin am 5.5.2025 an der Prüfung teilgenommen; die Klausur ist - auch im Rahmen der erforderlichen Zweitkorrektur (vgl. § 13 Abs. 4 StudO-BA Teil A) - mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden.

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Es ist ‑ auch vor dem Hintergrund der Gewährleistungen des Art. 12 GG - aus Gründen des allgemeinen Interesses an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Berufsausbildung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn Prüfungsordnungen ‑ wie hier die Studienordnung der HSPV NRW ‑ eine verhältnismäßige Frist bestimmen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfung abzulegen ist.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.2013 - 7 ZB 13.1220 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.9.2001 - 9 S 1549/01 -, NVwZ-RR 2002, 354 = juris Rn. 2 ff. 

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Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob die in § 13 Abs. 8 StudO-BA Teil A normierte zeitliche Grenze in jedem Fall starr ist, d. h. insbesondere auch im Fall eines Rücktritts wegen Krankheit nicht durchbrochen werden kann,

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zu einer solchen starren zeitlichen Grenze für die Erbringung eines Leistungsnachweises (Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit durch Kommissaran­wärter für den Polizeivollzugsdienst, 12-Minuten-Lauf) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2019 - 6 B 204/19 -, NWVBl 2019, 405 -, juris Rn. 16 ff.,

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oder ob aus verfassungsrechtlichen Gründen in bestimmten Einzelfällen ausnahmsweise die Zulassung einer Fristüberschreitung geboten sein kann. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls - seine rechtliche Möglichkeit unterstellt ‑ nicht glaubhaft gemacht.

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Der mit dem Beschwerdevorbringen allein geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung eines nachträglichen ‑ von der Antragstellerin allenfalls sinngemäß erklärten (vgl. das undatierte, von ihrem Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren unter dem 10.7.2025 vorgelegte Schreiben) ‑ Rücktritts von der Prüfung am 5.5.2025 wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit und damit auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs unter ausnahmsweiser Überschreitung der Frist des § 13 Abs. 8 StudO-BA Teil A besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin jedenfalls entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A die Rücktrittsgründe nicht unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht hat. Auf die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 5 ff. des Beschlussabdrucks) wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen. Die (sinngemäße) Erklärung des Rücktritts zwei Monate nach der Prüfung und nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses war nicht mehr unverzüglich. Ein Fall einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit liegt nicht vor. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der eigenen, ausführlichen Angaben der Antragstellerin davon auszugehen, dass ihr ihr gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bereits vor der hier in Rede stehenden Prüfung am 5.5.2025 bewusst gewesen ist und sie die Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst hat. So hat sie ausgeführt, unter einer angebrochenen Nase mit Schmerzen sowie unter Schlafmangel, Konzentrationsschwierigkeiten und dem ständigen Gefühl, nicht genug zu leisten, gelitten zu haben, allerdings "trotz allem" zu der Klausur angetreten zu sein, weil sie keine andere Wahl gesehen habe. Sie habe niemanden über das ganze Ausmaß ihrer Situation informiert, da sie ihre Familie nicht habe belasten wollen. Obwohl der Antragstellerin danach im Prüfungszeitpunkt die für eine Leistungsminderung sprechenden Anzeichen bekannt waren, hat sie sich keine Klarheit darüber verschafft, ob ihre Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit erheblich beeinträchtigt gewesen ist, und hat nicht unverzüglich den Rücktritt angezeigt.

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Vgl. zu dieser Obliegenheit des Prüflings BVerwG, Beschluss vom 25.1.2018 - 6 B 36.17 ‑, juris Rn. 25 m. w. N.

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Sie hat vielmehr in Kenntnis ihres gesundheitlichen Zustands an der Prüfung teilgenommen und sodann das Prüfungsergebnis abgewartet. Erst nachdem ihr das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden war, hat sie "Widerspruch" erhoben und zur Begründung auf gesundheitliche Einschränkungen vor und während der Prüfung hingewiesen.

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Dazu, dass aus Gründen der Wahrung der Chancengleichheit der Rücktritt indes grundsätzlich vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erklärt werden muss, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6.9.1995 ‑ 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172 = juris Rn. 48.

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Ihre Einlassung im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung, sie habe keine andere Wahl gesehen, als zu der Prüfung am 5.5.2025 anzutreten, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin nicht erkannt habe, "dass eine mögliche krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht werden könnte". Denn zum einen war der Antragstellerin aus der Vergangenheit bekannt, dass grundsätzlich die Möglichkeit eines Rücktritts besteht; sie hatte hiervon in Bezug auf die in Rede stehende Klausur zuvor zweimal Gebrauch gemacht. Zum anderen lässt sich der Umstand, dass die Antragstellerin die Klausur am 5.5.2025 mitgeschrieben hat und insoweit "keine Wahl sah", ohne Weiteres mit der bestehenden Wiederholungszeitbegrenzung erklären.

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Auch das von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte privatärztliche, nach einer - wohl einmaligen - ambulanten Untersuchung der Antragstellerin am 12.9.2025 erstellte "Neurologisch-Psychiatrische Gutachten" des Dr. A. rechtfertigt nicht die Annahme einer "unerkannten" Prüfungsunfähigkeit. Die in diesem Zusammenhang relevante Frage zu 2. ("Erkennbarkeit der Einschränkungen") beantwortet Dr. A. wie folgt: "Krankheitsbedingt war die Betroffene nicht dazu in der Lage, realistisch einzuschätzen, dass sie am Prüfungstag die Prüfung nicht erfolgreich ablegen konnte. Insofern ist es nachvollziehbar, dass sie die Prüfung trotz der Beschwerden angetreten ist." Aus der Formulierung im letztgenannten Satz ergibt sich eindeutig, dass auch Dr. A. davon ausgeht, dass der Antragstellerin ihre Beschwerden - diese werden im Gutachten zuvor (vgl. Frage zu 1.) als "psychische Beschwerden mit Antriebsstörungen und Schlafstörungen sowie einer verminderten Konzentrationsfähigkeit" beschrieben - im Zeitpunkt der Prüfung bekannt waren ("trotz der Beschwerden angetreten"). Ob die Antragstellerin am 5.5.2025 in der Lage gewesen ist, "realistisch einzuschätzen", ob sie die Prüfung erfolgreich würde ablegen können, ist in Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit hingegen rechtlich nicht maßgeblich. Entscheidend ist, wie ausgeführt, vielmehr, dass der Antragstellerin ihr gesundheitlicher Zustand, speziell ihre gesundheitlichen Beschwerden, (schon) im Zeitpunkt der Prüfung bekannt waren.

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Weitere Gründe dafür, im Streitfall eine - ihre Möglichkeit weiterhin unterstellte ‑ Ausnahme von der Wiederholungszeitbegrenzung zuzulassen, macht die Beschwerde nicht geltend. Es ist aber auch sonst nicht erkennbar, dass im Fall der Antragstellerin die Einräumung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten wäre. Die einschlägige Studienordnung sieht für die hier in Rede stehende Prüfungsleistung mindestens eine (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A), ggf. auch eine zweite (vgl. § 10 StudO-BA Teil B, sog. "Joker") Wiederholungsmöglichkeit vor. Die Antragstellerin hat sowohl an der Erstprüfung teilgenommen als auch ‑ unter Einsatz eines "Jokers" ‑ alle vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten der Klausur im Modul "GS 4 ‑ Strafrecht" wahrgenommen. Sie ist, nachdem sie die Erstprüfung am 6.5.2024 nicht bestanden hatte, bei den folgenden zwei Prüfungsterminen am 11.9.2024 und am 29.10.2024 jeweils genehmigt zurückgetreten. Am 11.12.2024 hat sie die Klausur erstmals wiederholt und erneut nicht bestanden. Am fünften ‑ und nach der zeitlichen Begrenzung des § 13 Abs. 8 StudO-BA Teil A letzten - Prüfungstermin am 5.5.2025 hat die Antragstellerin die Klausur ein zweites Mal erfolglos wiederholt. Sie hatte danach sowohl die verfassungsrechtlich gebotene erste Wiederholungsmöglichkeit als auch, darüber hinaus, eine zweite Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen. Beide Wiederholungsmöglichkeiten hat die Antragstellerin auch tatsächlich (erfolglos) wahrgenommen. Ihr in dieser Situation einen dritten ‑ von der Studienordnung nicht vorgesehenen ‑ Wiederholungsversuch einzuräumen, wäre, wenn überhaupt zulässig, vor dem Hintergrund der erforderlichen Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge jedenfalls in erheblichem Maße rechtfertigungsbedürftig. Eine solche Rechtfertigung vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geschilderten Umstände nicht zu erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin zur Begründung für die begehrte Gewährung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit angeführten leistungsmindernden Umstände nach den oben stehenden Ausführungen nicht zur Anerkennung des von ihr begehrten krankheitsbedingten nachträglichen Rücktritts führen. Einer Berücksichtigung eben dieser Gründe - nämlich die krankheitsbedingte Leistungsminderung ‑ zur Begründung eines (unterstellt möglichen) Ausnahmefalls stünde dann aber Art. 3 Abs. 1 GG entgegen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.1993 - 22 A 3246/92 ‑, DVBl 1994, 652 = juris Rn. 37 f. (zur Gewährung eines in der Prüfungsordnung vorgesehenen Ausnahmefalls).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).