Einstweilige Anordnung: Zulassung zur Prüfungswiederholung nach Folgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung zur Wiederholung einer Prüfungsarbeit und sodann zur Fortsetzung des Studiums. Das OVG NRW ordnete die Zulassung zur Prüfungswiederholung an, lehnte die vorgesehene vorläufige Studienzulassung jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht eine Folgenabwägung nach § 123 VwGO unter besonderer Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 GG durch und sah bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes erhebliche, letztlich irreparable Nachteile für die Antragstellerin.
Ausgang: Zulassung zur Wiederholungsprüfung vorläufig angeordnet; vorläufige Zulassung zum Studium abgewiesen (Antrag teilweise stattgegeben).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung, die Grundrechte (Art. 19 Abs. 4, Art. 12 GG) berühren, ist bei Anwendung des § 123 VwGO eine besondere Folgenabwägung vorzunehmen, die die Auswirkungen der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt.
Fällt eine verlässliche Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht sicher beurteilbar aus, kann eine einstweilige Anordnung zugunsten der antragstellenden Partei geboten sein, wenn der Versagung schwerwiegende und nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile gegenüberstehen.
Die Teilnahme an einer Prüfungs- oder Studienmaßnahme auf Grund einer einstweiligen Anordnung erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko; die Gefahr einer späteren Rückwirkung bei Unterliegen ist in die Interessenabwägung einzubeziehen.
Fehlt es an einem gegenwärtigen Rechtsschutzbedürfnis (z. B. wenn das Ergebnis der Wiederholungsprüfung zunächst abgewartet werden kann), ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit unzulässig bzw. unbegründet.
Leitsatz
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin vorläufig zur Wiederholung einer Prüfungsarbeit im Studiengang Polizeivollzugsdient an der FHöV NRW zuzulassen (hier: Folgenabwägung).
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zur Wiederholung der Prüfungsarbeit im Modul HS 1.1 – „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ zum nächstmöglichen Termin zuzulassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „die Antragstellerin vorläufig,
1. zur Wiederholung der Prüfungsarbeit im Modul 1.1. – „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt und
2. vorbehaltlich des Bestehens der Wiederholungsprüfung zum weiteren Studium im Studiengang Polizeivollzugsdienst zuzulassen“,
ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor (vgl.§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO).
Sind in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wie hier, die Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 12 GG betroffen, ist das Gericht gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen – wie § 123 VwGO – der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638796 -, juris, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung.
Das berücksichtigend entscheidet der Senat vorliegend auf Grund einer Folgenabwägung. Eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erscheint im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Insbesondere lässt sich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Antragstellerin wirksam von der Klausur am 26. Februar 2014 zurückgetreten ist, nur im Hauptsacheverfahren abschließend beantworten.
Die vorzunehmende Folgenabwägung, die sowohl die grundrechtlich geschützte Position der Antragstellerin als auch den Umstand, dass die Teilnahme an der Klausur aufgrund einer einstweiligen Anordnung auf eigenes Risiko erfolgt, berücksichtigen muss, fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr würden schon wegen der erheblichen Verzögerung des Studiums beziehungsweise seines Abschlusses schwerwiegende und letztlich irreparable berufliche Nachteile drohen, wenn sie zunächst die rechtskräftige Entscheidung des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Hinzu kommt, dass sie gezwungen wäre, das aktuelle, sich stetig ändernde Prüfungswissen bis zu diesem nicht konkret absehbaren Zeitpunkt auf dem Stand der prüfungsrelevanten Anforderungen zu halten. Demgegenüber tritt zurück, dass die Antragstellerin in der Hauptsache letztendlich unterliegen kann und die ihr mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung vermittelte Rechtsposition rückwirkend entfiele. Auch das Interesse des Antragsgegners, von der Durchführung einer weiteren Wiederholungsprüfung verschont zu bleiben, fällt im Vergleich nicht entscheidungserheblich ins Gewicht.
Der Antrag zu 2. bleibt hingegen ohne Erfolg. Insoweit fehlt es derzeit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragstellerin ist es zumutbar, das Ergebnis der Wiederholungsprüfung abzuwarten und falls erforderlich anschließend um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.