Beschwerde gegen Anordnung amtsärztlicher Atteste zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung, die Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag nur durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Streitfragen sind die Rechtmäßigkeit der Anordnung und eine behauptete Gehörsverletzung wegen eines nicht zugänglichen fachorthopädischen Gutachtens. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Die Anordnung liegt im Ermessen des Dienstherrn, ist verhältnismäßig und die summarische Prüfung im Eilverfahren rechtfertigt kein Anfordern des Gutachtens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung amtsärztlicher Atteste als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Der Dienstherr darf im Rahmen seines Ermessens anordnen, den Nachweis einer Dienstunfähigkeit bereits ab dem ersten Krankheitstag durch ein amtsärztliches Attest zu verlangen (§ 79 Abs. 1 S. 2 LBG NRW).
Bei ernsthaften Zweifeln an der Verlässlichkeit vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist die Anordnung einer amtsärztlichen Überprüfung geeignet und verhältnismäßig, um diese Zweifel auszuräumen.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genügt eine summarische Prüfung; das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen externe Gutachten anzufordern, sofern keine Anhaltspunkte für deren fehlerhafte Verwendung oder inhaltliche Unstimmigkeiten vorliegen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht allein darin, dass ein bestimmtes fachärztliches Gutachten dem Gericht nicht vorlag, sofern dieses Gutachten für die Entscheidung nicht maßgeblich war und der Beteiligte keine konkreten Verteidigungsanhaltspunkte vorträgt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 161/06
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass der Antragsgegner ihm mit Verfügung vom 28. Februar 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben hat, die aktuelle und jede weitere Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag durch ein amtsärztliches Attest zu belegen.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen: Die angefochtene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) stehe es im Ermessen des Dienstherrn, den Nachweis einer Dienstunfähigkeit schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens durch amtsärztliches Attest zu fordern. Dieses Ermessen sei für den Antragsgegner nicht dahingehend reduziert gewesen, sich wie in der Vergangenheit mit der Vorlage privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu begnügen. Der Antragsteller habe mit der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und des in einem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie L. vom 29. Juni 2005 keine medizinischen Erkenntnisse beigebracht, die die Feststellungen der Polizeiärztin beim Polizeipräsidium L1. vom September 2003 und der Amtsärzte beim Gesundheitsamt des Kreises B. vom 28. Februar 2005 und 26. Januar 2006 nachhaltig in Frage stellen, geschweige denn widerlegen könnten. Die ernsthaften Zweifel, die an der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beständen, könnten am besten durch eine amtsärztliche Überprüfung ausgeräumt werden. Die mit einer solchen amtsärztlichen Überprüfung verbundenen Belastungen hielten sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren sinngemäß geltend: Das amtsärztliche Gutachten vom 26. Januar 2006 basiere auf einem ihm nicht bekannten fachorthopädischen Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik der RWTH B. vom 14. Dezember 2005. Ohne Kenntnis dieses fachorthopädischen Gutachtens könne er nicht - wie in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gefordert - medizinische Erkenntnisse beibringen, die die vorliegenden amts- bzw. polizeiärztlichen Gutachten in Frage stellen könnten. Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht hätten ihm das fachorthopädische Gutachten vom 14. Dezember 2005 zugänglich gemacht, obwohl er dies mit Schriftsatz vom 3. März 2006 beantragt habe. Er sei daher in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Diese Behauptung ist nicht geeignet, die den angefochtenen Beschluss tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach die Verfügung des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 offensichtlich rechtmäßig sei. Der Senat hat daher keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern.
Im Übrigen hat der Antragsteller eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt.
Das Gebot rechtlichen Gehörs besagt, dass ein Gericht bei seiner Entscheidung nur Tatsachen und Beweisergebnisse heranziehen darf, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten.
Vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, Rn. 4 ff. zu § 108, m.w.N.
Das fachorthopädische Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik der RWTH B. vom 14. Dezember 2005 lag dem Verwaltungsgericht jedoch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vor. Rechtliches Gehör ist dem Antragsteller somit nicht verweigert worden.
Das Verwaltungsgericht war auch nicht im Rahmen seiner Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, dieses fachorthopädische Gutachten anzufordern. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Das fachorthopädische Gutachten wird in dem amtsärztlichen Gutachten vom 26. Januar 2006 in seinen entscheidenden Passagen zitiert. Bei summarischer Prüfung bestanden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es fehlerhaft zitiert oder inhaltlich nicht stimmig wäre oder dass das amtsärztliche Gutachten nicht ordnungsgemäß aus ihm entwickelt worden sein könnte. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen. Inwiefern ihm das fachorthopädische Gutachten dazu dienen könnte, die vorliegenden amts- und polizeiärztlichen Gutachten in Frage zu stellen, bleibt unklar. Seinem Inhalt nach wäre es im Gegenteil eher dazu angetan, die Rechtsposition des Antragsgegners weiter zu stärken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert war wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren.