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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 922/20·25.01.2021

Konkurrentenstreit: Examensnote „vollbefriedigend“ als Anforderungsprofil für A16-Referatsleitung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein städtischer Rechtsdirektor (A15) wandte sich im Eilverfahren gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer A16-Stelle als Leitung des Rechtsreferats. Die Stadt hatte ihn wegen Nichterfüllung des konstitutiven Merkmals „mindestens einmal vollbefriedigend im Staatsexamen“ vom Verfahren ausgeschlossen. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und untersagte die Stellenbesetzung bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung. Das Anforderungsprofil sei für eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Beförderung nicht schlüssig dargelegt und daher rechtswidrig; der Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Besetzung der A16-Stelle bis zur erneuten Auswahlentscheidung untersagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter hat aus Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch).

2

Der Leistungsvergleich bei Beförderungsentscheidungen ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen, bezogen auf das Statusamt, vorzunehmen; dienstpostenbezogene Anforderungen sind regelmäßig nicht maßgeblich.

3

Der Dienstherr darf den Bewerberkreis durch ein Anforderungsprofil nur aufgrund sachlicher Gründe und nur insoweit einengen, wie dies mit dem Grundsatz der Bestenauswahl vereinbar ist; konstitutive Mindestanforderungen bedürfen einer schlüssigen und widerspruchsfreien Darlegung.

4

Eine Abweichung vom statusamtsbezogenen Auswahlmaßstab ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringen und sich nicht in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung erwerben können; dies unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle.

5

Im Konkurrentenstreit besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig, weil eine einmal vollzogene Ernennung des ausgewählten Bewerbers im Falle späteren Obsiegens nicht rückgängig zu machen ist.

Zitiert von (6)

4 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ Art. 33 Abs. 2 GG, § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG§ 1 JAG NRW§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 342/20

Leitsatz

Erfolgreiche Beschwerde eines Städtischen Rechtsdirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle „Leiterin bzw. Leiter des Referats Recht (Kennziffer: E 2019 - 097)“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Der im Dienst der Antragsgegnerin stehende Antragsteller wurde am 15. Oktober 2012 zum Städtischen Rechtsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) ernannt. Er ist stellvertretender Leiter des Referats 30 (im Folgenden: Referat Recht). Er hat sowohl das erste als auch das zweite juristische Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ (7,64 bzw. 7,8 Punkte) bestanden. Das Gesamturteil seiner Regelbeurteilung vom 18. Februar 2020 lautet: „Die Anforderungen des übertragenen statusrechtlichen Amtes werden insgesamt übertroffen (hervortretende Leistung und Befähigung)“. Im November 2019 schrieb die Antragsgegnerin den mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten „Leiterin bzw. Leiter des Referats Recht“ aus. In der Stellenausschreibung heißt es: „Für die Aufgabenwahrnehmung ist der erfolgreiche Abschluss der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung (mindestens einmal mit der Note ‚vollbefriedigend‘) notwendig“. U. a. der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich um die ausgeschriebene Stelle. Die Antragsgegnerin schloss den Antragsteller vom Auswahlverfahren aus, weil er weder die erste noch die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden hat. Ihre Auswahlentscheidung fiel schließlich zu Gunsten der Beigeladenen aus. Der gegen die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Aufgrund der Nichterfüllung des konstitutiven Anforderungsmerkmals „mindestens eine der beiden juristischen Staatsprüfungen mit der Gesamtnote vollbefriedigend“, so das Verwaltungsgericht, habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Das Merkmal begrenze den Bewerberkreis in zulässiger Weise. Die ihm zu Grunde liegenden Erwägungen der Antragsgegnerin seien mit Blick auf die spezifischen Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens nicht zu beanstanden.

3

Die hiergegen vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und die angefochtene Entscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

4

I. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach wie vor keine Klage erhoben hat. Insbesondere ist hierdurch sein Rechtsschutzinteresse nicht, wie die Antragsgegnerin annimmt, entfallen. Soweit sie zur Begründung ihrer Rechtsauffassung anführt, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens könne keine abschließende, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ergehen, verkennt sie, dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache keine Frage der Zulässigkeit, insbesondere nicht des Rechtsschutzinteresses ist, sondern eine Frage der Begründetheit.

5

Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 73.

6

II. Der Antrag ist auch begründet.

7

1. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Es erscheint zumindest möglich, dass der streitbefangene (Beförderungs-)Dienstposten im Fall einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben wird.

8

1. Die Auswahlentscheidung verletzt entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Sie beruht nicht auf einem rechtmäßigen Leistungsvergleich gemäß den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, an dem die in Rede stehende Dienstpostenvergabe zu messen ist. Vielmehr wurde der Antragsteller aufgrund eines rechtswidrigen Anforderungsprofils und damit zu Unrecht von einem Leistungsvergleich der Bewerber nach Maßgabe insbesondere der aktuellen Beurteilungen bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

9

Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche    Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

10

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 ‑ 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 21, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 19.

11

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, deren Inhalt auf das Statusamt bezogen ist. Sie treffen eine Aussage darüber, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Damit tragen sie dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

12

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 ‑ 2 VR 1.14 -, a. a. O., Rn. 22 f., und 20. Juni 2013 ‑ 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 21 f.

13

Der Dienstherr kann den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und über die Eignung des Bewerberfeldes in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, werden in einem ersten Schritt ausgeschlossen. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen.

14

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 23.

15

Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i. V. m. § 9 BeamtStG zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

16

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 ‑ 2 VR 1.14 -, a. a. O., Rn. 24, und 20. Juni 2013 ‑ 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 24.

17

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

18

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 25.

19

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten.

20

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 ‑ 2 VR 1.14 -, a. a. O., Rn. 25, und 20. Juni 2013 ‑ 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 28.

21

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher im Grundsatz nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle.

22

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 ‑ 2 VR 1.14 -, a. a. O., Rn. 26, und 20. Juni 2013 ‑ 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2020 - 6 B 965/20 -, a. a. O., Rn. 4 ff.

23

Sie können insbesondere dann gegeben sein, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens eine bestimmte Fachausbildung erfordert oder sich aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können.

24

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 ‑ 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 = juris Rn. 39 ff., vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a. a. O., Rn. 28, und 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 34 ff.

25

Diese Maßgaben schränken die Möglichkeit ein, dass Anforderungsprofile zur Steuerung von Personalentscheidungen nach außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG liegenden Kriterien missbraucht werden. Gleichzeitig tragen sie der Bedeutung dienstlicher Beurteilungen als primäres Auswahlinstrument bei an Art. 33 Abs. 2 zu messenden Auswahlentscheidungen sowie nicht zuletzt auch dem Laufbahnprinzip Rechnung. Kennzeichnend für die Beamtenlaufbahn ist es, dass Beamte aufbauend auf ihrer Vorbildung und Ausbildung im Laufe ihres Berufslebens immer mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ausbauen. Für die Frage, ob ein Bewerber um ein Beförderungsamt aktuell über die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, sind in erster Linie diejenigen Leistungsnachweise von Bedeutung, die sich zum aktuellen Leistungsstand verhalten, mithin die dienstlichen Beurteilungen.

26

Ausgehend von den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts kann es zwar rechtmäßig sein, insbesondere die Einstellung in das Beamtenverhältnis an die Bedingung zu knüpfen, dass die Bewerber in einer Staatsprüfung ein bestimmtes (überdurchschnittliches) Mindestnotenniveau erreicht haben.

27

Vgl. zur Ersteinstellung von Berufsanfängern in den höheren Justizdienst: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, BVerwG 139, 135 = juris Rn. 22; zur Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Probedienst: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris Rn. 24, und vom 12. November 2019 - 1 A 1112/17 -, NWVBl. 2020, 116 = juris Rn. 8, sowie VG Arnsberg, Urteil vom 15. März 2017 - 2 K 1896/15 -, n. v.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 ZB 17.557 -, juris Rn. 6; VG Ansbach, Urteil vom 17. Januar 2017 - AN 1 K 16.01045 -, juris Rn. 52; ferner: BAG, Urteil vom 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262 = juris Rn. 32 ff; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2020 - 12 Sa 1671/19 -, juris Rn. 45.

28

Dem kann allerdings das Bedenken gegenüberstehen, dass die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen als Auswahlinstrument nicht durch die Vorschaltung eines derartigen konstitutiven Anforderungsmerkmals entwertet werden darf. Das gilt insbesondere, wenn ausschließlich im Beamtenverhältnis stehende Bewerber angesprochen werden, und gewinnt umso größere Bedeutung, je länger die Absolvierung der betreffenden Prüfung zurückliegt und je größer die praktische Erfahrung ist, über die die Bewerber verfügen. Ob dieser Aspekt der Vorgehensweise der Antragsgegnerin entgegenzuhalten ist, bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner Vertiefung. Denn ungeachtet dessen hat sie bereits nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass der Ausschluss von Bewerbern, die nicht mindestens eine ihrer beiden juristischen Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden haben, mit den Anforderungen vereinbar ist, die das Bundesverwaltungsgericht an die Einengung des Bewerberfeldes stellt.

29

Das sich aus der Stellenausschreibung ergebende Anforderungsprofil und damit auch das genannte Anforderungsmerkmal gründen auf den Ausführungen des Stadtrats Dr. T.       in der Verfügung vom 4. Oktober 2019 („Vfg. Stellenausschreibung der Stelle RL 30“), denen sich die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren angeschlossen hat. Er hat unter Nr. 3 der Verfügung Folgendes ausgeführt:

30

„Für die erfolgreiche Erledigung der sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Aufgaben bedarf es umfangreicher Fachkenntnisse im juristischen Bereich sowie Kenntnisse in der Personalführung.

31

Die ‚Konzern-Stadt‘ kontrahiert mit Bürgern, Unternehmen sowie mit weiteren Städten auf rechtlich vielschichtigen Ebenen. Allein durch die Fülle der sich hieraus ergebenden Rechtsfragen in nahezu allen Bereichen des Rechts ist vom Stellenbewerber bzw. von der Stellenbewerberin eine umfangreiche Expertise zu fordern. Da der Stellenbewerber/die Stellenbewerberin insbesondere auch die Prozessführung in gerichtlichen Verfahren und gleichzeitig die Führungsverantwortung für eine hohe Anzahl von Mitarbeitern übernehmen soll, wäre eine bereits bestehende Berufs- und Führungsverantwortung wünschenswert.

32

Aufgrund der sich aus dem Amt ergebenden Anforderung ist die Stelle mit einer/einem Stellenbewerberin/Stellenbewerber zu besetzen, die/der die Befähigung zum Richteramt i. S. d. § 1 JAG NRW besitzt. Für die vollumfängliche Bewältigung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben bietet der Absolvent eines der zwei zu bestehenden Staatsexamina mit der Note ‚vollbefriedigend‘ eine höhere Gewähr, so dass dieses Qualifikationsmerkmal ebenfalls zu fordern ist.“

33

Dies hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren weiter erläutert. Sie hat darauf hingewiesen, „seit jeher“ sei „das entsprechende Merkmal von jedem Kandidaten gefordert“ worden, weil sie davon überzeugt sei, dass „die mit dem Amt verbundenen Aufgaben eine hohe fachliche Expertise sowie Auffassungsgabe benötigen“. Anknüpfend an die Erwägungen des Stadtrats Dr. T.       hat sie ausgeführt:

34

„Aus den hier gemachten Erwägungen wird erkennbar, dass aufgrund der Fülle der Aufgaben in unterschiedlichen Rechtsbereichen ein über dem Durchschnitt liegendes Fachwissen vom Stelleninhaber gefordert werden muss. Die Stelle als Referatsleiter beinhaltet die Notwendigkeit, Rechtsfragen abschließend zu klären, um so die wegweisende Richtung in Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren vorzugeben (…).

35

Eine höhere Gewähr für die erfolgreiche Umsetzung der Aufgabe bieten dabei überdurchschnittliche Noten in beiden Staatsexamina und zwar auf unterschiedliche Weise. Während Kenntnisse des materiellen Rechts durch das erste Staatsexamen abgefragt werden, werden durch das zweite Staatsexamen insbesondere Fragen des Prozessrechts relevant. Die Examina sind also unterschiedlich in ihrem Prüfungsschwerpunkt. Eine überdurchschnittliche Benotung im ersten Staatsexamen bescheinigt dabei tiefgreifendes Wissen in allen drei Rechtsbereichen (Strafrecht/öffent- liches Recht/Zivilrecht). Aufgrund der Masse an Lernstoff wird durch eine überdurchschnittliche Note festgehalten, dass derjenige eine besonders hohe Auffassungsgabe hat und sich insbesondere schnell in unbekannte Rechtsgebiete einarbeiten kann (…). Kandidaten mit einer überdurchschnittlichen Benotung im zweiten Staatsexamen zeigen wiederum ein besonderes Verständnis für prozessuale Zusammenhänge. Diese sind ebenfalls für die Stellenbewältigung notwendig.

36

Da der Aufgabenbereich der Stellenbewerber bzw. der Stellenbewerberin in beiden Bereichen liegt, wäre es demnach auch geboten gewesen, eine überdurchschnittliche Leistung in beiden Examina zu fordern. Die Antragsgegnerin hat hiervon abgesehen, da auch der Inhaber einer einzigen überdurchschnittlichen Leistung das Potential für die erfolgreiche Bewältigung der Aufgabe besitzt.“

37

Diese Argumentation ist bereits nicht schlüssig bzw. nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin nimmt an, für die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens sei ein tiefgreifendes Wissen in allen drei Rechtsbereichen (Strafrecht/Öffentliches Recht/Zivilrecht) notwendig. Allein der Umstand, dass ein Bewerber in der ersten juristischen Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erreicht hat, lässt indes nicht, wie die Antragsgegnerin meint, darauf schließen, dass er über ein tiefgreifendes Wissen in allen drei Rechtsbereichen (Strafrecht/Öffentliches Recht/Zivilrecht) verfügt. Die Antragsgegnerin berücksichtigt insoweit nicht, dass die Gesamtnote aus den Ergebnissen einer Vielzahl von Prüfungsleistungen ermittelt wird und unterdurchschnittliche Prüfungsleistungen in einem Rechtsbereich durch überdurchschnittliche, insbesondere durch erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen in den anderen Rechtsbereichen ausgeglichen werden können. In Anbetracht der vielfältigen Aspekte, die für einen Prüfungserfolg maßgebend sein können, ist es zudem fraglich, ob die Gesamtnote „vollbefriedigend“ in der ersten juristischen Staatsprüfung für sich genommen verlässlich darauf schließen lässt, dass der Prüfling über eine besonders hohe Auffassungsgabe und insbesondere die Fähigkeit verfügt, sich schnell in unbekannte Rechtsgebiete einarbeiten zu können, und auch, ob die Gesamtnote „vollbefriedigend“ in der zweiten juristischen Staatsprüfung für sich genommen verlässlich darauf schließen lässt, dass der Prüfling über ein besonderes Verständnis für prozessuale Zusammenhänge verfügt.

38

Von besonderer Bedeutung ist insoweit schließlich, dass die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren zur Bekräftigung ihrer Argumentation sinngemäß vorgetragen hat, „seit jeher“ sei von Bewerbern um den in Rede stehenden Dienstposten gefordert worden, dass sie zumindest eine ihrer juristischen Staatsprüfungen mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ bestanden haben. Auf den dies in Abrede stellenden Vortrag des Antragstellers hat sie nicht reagiert. Erst auf Nachfrage des Senats hat sie nunmehr eingeräumt, dass die Behauptung nicht zutrifft bzw. sie diese ohne hinreichende Grundlage aufgestellt hat. Frau C.    -I.      , die in der Zeit von 2004 bis zum 31. Mai 2020 Leiterin des Referats Recht war, habe, so die Antragsgegnerin, ihre juristischen Staatsprüfungen jeweils mit der Note „befriedigend“ (8,30 bzw. 6,99 Punkte) bestanden. Die Referatsleitung sei ihr im Rahmen einer internen Umstrukturierung übertragen worden. Ein Auswahlverfahren habe nicht stattgefunden. Ausschreibungen, die weiter zurückliegende Auswahlverfahren beträfen, lägen ihr, der Antragsgegnerin, nicht mehr vor. „Personal“, das die in Rede stehende Tatsachenbehauptung bestätigen könne, stehe nicht mehr zur Verfügung. Daher, so die Formulierung der Antragsgegnerin, falle es ihr schwer, die Behauptung aufrechtzuerhalten.

39

Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin dazu unter Hinweis auf die Verfügung des Stadtrats Dr. T.       vom 4. Dezember 2019 geltend, sie habe „anhand der aktuellen Anforderungen an die Leitung des Rechtsamtes, etwa auch die wachsende rechtliche Komplexität der Aufgaben aufgrund der unionsrechtlichen Überformung und der neuen digitalen Entwicklungen, umfassend geprüft, ob die mit der Stelle zusammenhängenden Aufgaben die Eingrenzung des Bewerberfeldes rechtfertigt“. Dem ist entgegenzuhalten, dass die genannte Verfügung und auch die weiteren Verwaltungsvorgänge nichts dafür hergeben, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass sich die Anforderungen des streitbefangenen Dienstpostens - etwa durch eine wachsende rechtliche Komplexität der zu bewältigen Aufgaben - verändert haben, geschweige denn darauf hindeuten, solche Veränderungen seien ausschlaggebend für ihre Festlegung gewesen, dass Bewerber zumindest eine ihrer beiden juristischen Staatsprüfungen mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ bestanden haben müssen. Wie erwähnt, hat die Antragsgegnerin vielmehr bis zur Nachfrage des Senats vorgetragen, das streitige Anforderungsmerkmal sei „seit jeher“ von Bewerbern um den in Rede stehenden Dienstposten gefordert worden. Auch in dieser Hinsicht sind die Darlegungen der Antragsgegnerin somit nicht schlüssig.

40

In Anbetracht der beschriebenen Darlegungsdefizite bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht der Prüfung, ob die Festlegung des in Rede stehenden konstitutiven Anforderungsmerkmals allein mit dem Ziel erfolgt ist, einen Erfolg der Bewerbung des Antragstellers zu verhindern.

41

2. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit der Besetzung der streitbefangenen Stelle einhergehende Ernennung der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

43

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

44

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).