Beschwerde gegen einstweilige Anordnung in Konkurrentenstreit (Beamtenstelle, Berücksichtigung Schwerbehinderung)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die die Besetzung einer A11-Planstelle im Bereich der Kreispolizeibehörde bis zur erneuten Entscheidung untersagt. Streitpunkt ist die Frage, ob die Schwerbehinderung des Antragstellers in der Leistungsbeurteilung unzureichend berücksichtigt wurde. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil das während der Beschwerdefrist vorgebrachte Vorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zieht. Kosten- und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des VG im Konkurrentenstreit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In einem Konkurrentenstreit kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung einer Planstelle untersagen, wenn die Auswahlentscheidung wegen offensichtlicher Rechtsfehler bei der Berücksichtigung wesentlicher Umstände (z. B. einer Schwerbehinderung) zu beanstanden ist.
Bei der Leistungsbeurteilung schwerbehinderter Beamter sind konkrete Auswirkungen der Behinderung (z. B. notwendige Pausen, längere Verweildauer am Arbeitsplatz oder erhöhte Energieaufwendung) angemessen zu berücksichtigen; das Unterlassen einer solchen Berücksichtigung kann die Beurteilung rechtsfehlerhaft machen.
Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachte Vorbringen beschränkt; dieses muss die Feststellungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel ziehen, um eine Aufhebung oder Änderung zu rechtfertigen.
Kosten- und Streitwertentscheidungen in der Beschwerdeinstanz richten sich nach §§ 154, 162 VwGO sowie §§ 47, 52, 53 GKG; das unterliegende Verfahrensteil kann mit den Kosten der Instanz belastet werden.
Zitiert von (2)
2 neutral
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren im Bereich der Polizei.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Landrat des S. -Kreises O. als Kreispolizeibehörde für März 2010 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung des zu 50 % schwerbehinderten Antragstellers vom 4. März 2010 erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil dessen Schwerbehinderung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die Behinderung führe unstreitig dazu, dass der Antragsteller Pausen in seinen Arbeitsablauf einbauen müsse. Es liege daher auf der Hand, dass er zur Erbringung derselben Arbeitsmenge wie ein Nichtbehinderter länger an seinem Arbeitsplatz bleiben und/oder eine höhere Energie aufbringen müsse. Wenn er trotz vermehrter Pausen den vollen Arbeitsanfall bewältige, sei es zwingend, dass er in der Zwischenzeit schneller bzw. intensiver als ein nichtbehinderter Beamter arbeiten müsse, um dasselbe Ergebnis zu erzielen. Dies habe der Antragsgegner nicht in der gebotenen Weise in die Beurteilung einfließen lassen.
Diese Einschätzung wird durch den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Beschwerdevortrag (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 6 VwGO) nicht durchgreifend in Frage gestellt. Mit diesem wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den Regelungen zur Berücksichtigung der Schwerbehinderung dürfe ein Automatismus, wodurch die Schwerbehinderung grundsätzlich im Quervergleich bei einer Leistungsbewertung zu einem besseren Bewertungsergebnis führen müsse, nicht entstehen. Der Erstbeurteiler habe zu prüfen und zu werten, ob die mit der Schwerbehinderung einhergehenden Einschränkungen die zu bewertenden Leistungen und Befähigungen des zu beurteilenden Beamten beeinflusst hätten.
Damit werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Gericht hat weder einen Automatismus dergestalt angenommen, dass die Schwerbehinderung bei einer Leistungsbewertung im Quervergleich grundsätzlich zu einem besseren Bewertungsergebnis führen müsse, noch hat es in Zweifel gezogen, dass die Beurteiler prüfen und bewerten müssen, ob die mit der Schwerbehinderung einhergehenden Einschränkungen die zu bewertenden Leistungen und Befähigungen des zu beurteilenden Beamten beeinflusst haben. Vielmehr hat es die Berücksichtigung der gerade im Streitfall unstreitig vorliegenden konkreten Beeinträchtigungen des Antragstellers infolge der Schwerbehinderung, namentlich die Notwendigkeit von Pausen, als unzureichend erachtet. An diesen Feststellungen geht das Beschwerdevorbringen vorbei. Insofern kann auf sich beruhen, ob der Antragsgegner - was dieser bestreitet - bereits die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung und -ausstattung des Antragstellers als ausreichend für die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung angesehen hat; selbst wenn das nicht der Fall wäre, bliebe der vom Verwaltungsgericht anderweitig begründete Fehler bestehen.
Soweit ferner in Abrede gestellt wird, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum Überstunden geleistet hat, ist das nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in Frage zu stellen, denn das Verwaltungsgericht hat dies offen gelassen. Ebenso erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen zu dem Umstand einzugehen, dass die Beurteilung des Antragstellers vom 4. März 2010 zum exakt gleichen Ergebnis kommt wie dessen vorausgegangene, aber aufgehobene Beurteilung vom 13. Oktober 2008, weil das Verwaltungsgericht dies ersichtlich nur als zusätzliches Indiz für seine bereits anderweitig gefundene Auffassung angesehen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.