Beschwerde gegen einstweilige Beförderungsanordnung: Gewichtung dienstlicher Beurteilungen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung zur Beförderung und rügt die Auswahlentscheidung wegen angeblich unberücksichtigter außerhalb der Schule erfüllter Aufgaben. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da kein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht ist. Die Gesamtbeurteilung nach den BRL berücksichtigt alle Leistungen; eine gesonderte Notenbewertung außerdienstlicher Aufgaben ist nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Beförderungsanordnung als unbegründet abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ist nur gegeben, wenn der Anordnungsanspruch in der Hauptsache glaubhaft gemacht wird.
Die dienstliche Gesamtbeurteilung schließt die Bewertungen sämtlicher Leistungen und Befähigungen ein; eine gesonderte Benotung außerhalb der Schule ist nicht zwingend erforderlich, sofern diese Leistungen erkennbar berücksichtigt sind.
Eine auf unterrichtliche Leistungen gestützte Gewichtung in einer Beurteilung ist nicht zu beanstanden, wenn der Anteil dieser Tätigkeit den Schwerpunkt der dienstlichen Aufgaben darstellt.
Ein Ermessensentscheid ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für Ermessensfehler, etwa Ausblendung wesentlicher Kriterien oder offensichtlicher Bewertungsfehler, zu beanstanden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 77/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.
Insbesondere ist der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren nicht dadurch verletzt, dass der Antragsgegner die umstrittene Auswahlentscheidung auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt hat. Dass die vom Antragsteller in der Vergangenheit außerhalb der Schule erfüllten dienstlichen Aufgaben in der ihm unter dem 2. April 2008 erteilten Beurteilung nicht ausdrücklich bewertet worden sind, macht die Beurteilung nicht fehlerhaft. Nach 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren - Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 - (BRL) schließt die Beurteilung mit einem Gesamturteil ab, in das die Bewertungen sämtlicher Leistungen und Befähigungen des Lehrers einfließen. Zudem ist auf der Grundlage der festgestellten Leistung und Befähigung eine Eignungsprognose abzugeben, die ihren Ausdruck in einem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung findet (4.9 BRL). Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen für außerhalb der Schule erfüllte dienstliche Aufgaben ist in den BRL, deren Maßgeblichkeit die Beschwerde nicht in Frage stellt, nicht vorgesehen.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller außerhalb der Schule erfüllten dienstlichen Aufgaben bei der Vergabe des Gesamturteils unberücksichtigt geblieben sind. Die entsprechenden Tätigkeiten des Antragstellers sind in der Beurteilung selbst sowohl unter I. 3. e) "Dienstliche Aufgaben außerhalb der Schule" als auch unter II. "Fachkenntnisse" ausdrücklich aufgeführt.
Entgegen der Behauptung der Beschwerde sind auch in der Beurteilung des Beigeladenen vom 9. November 2007 die von ihm außerhalb der Schule erfüllten dienstlichen Aufgaben nicht im Sinne einer Benotung gesondert bewertet worden. Soweit es dort unter I. 3. c) heißt, er nehme als Praktikumsbetreuer in den Fachschulen und im beruflichen Gymnasium Aufgaben außerhalb des Berufskollegs sehr verantwortungsvoll wahr, ist der Formulierung "sehr verantwortungsvoll" über die insoweit positive Darstellung hinaus keine notenähnliche Aussage über die allgemeine Qualität der Leistungen des Beigeladenen in diesem Tätigkeitsbereich zu entnehmen.
Soweit die Beschwerde bemängelt, dass der Schulleiter bei der Beurteilung vor allem auf die Leistungen des Antragstellers als Lehrer im unterrichtlichen Arbeitsfeld abgestellt habe, ist eine solche Gewichtung schon angesichts des Anteils der täglichen Arbeitszeit, der - auch im angestrebten Amt eines Oberstudienrates - regelmäßig auf diese Kernfunktion des Lehrerdaseins entfällt, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).