Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz seine vorläufige Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da der Antragssteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegte und die erstinstanzlichen Feststellungen zur gesundheitlichen Ungeeignetheit nicht durchgreifend widerlegt wurden. Maßgeblich waren medizinische Befunde und dienstliche Vorgaben (PDV 300).
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen; bloße oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.
Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst steht dem Dienstherrn ein weiter Einschätzungsspielraum zu; die Eignung kann nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorzeitiger Dienstunfähigkeit begründen.
Konkrete Maßstäbe und Grenzwerte in dienstlichen Vorschriften (z. B. PDV 300) sind bei Eignungsprüfungen heranzuziehen; überschreiten medizinische Befunde diese Schwellenwerte, kann dies die Diensttauglichkeit ausschließen.
Widersprüche oder geringfügige Abweichungen zwischen medizinischen Gutachten erschüttern erstinstanzliche Feststellungen nicht, wenn das Gegen-Gutachten nicht substantiiert begründet oder relevante Einwände nicht darlegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 563/19
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Antragstellers, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, hilfsweise über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache neu zu entscheiden, weiter hilfsweise dem Antragsteller die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren zu ermöglichen. Der Antragsteller habe für keinen der drei Anträge einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol NRW für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II vorgesehene Eignung für den Polizeivollzugsdienst habe der Antragsgegner rechtsfehlerfrei verneint. Bei der Bestimmung der besonderen körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (vgl. § 115 Abs. 1 LBG NRW) stehe dem Dienstherrn ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Die gesundheitliche Eignung könne nur dann verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werde, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen sei. Das sei hier der Fall, da es dem Antragsteller bereits an der - geringeren Anforderungen unterliegenden - Polizeidienstfähigkeit fehle. In Nr. 4.6.2 PDV 300 habe der Antragsgegner in sachgerechter Ermessensausübung festgelegt, dass eine Beinverkürzung oder ein Beckenschiefstand von 1,5 cm und mehr die gesundheitliche Eignung ausschließe. Beim Antragsteller seien ein Beckenhochstand sowie eine Beinlängendifferenz von 1,5 cm (Stellungnahme des Universitätsklinikums der S. -Universität C. ) bzw. 2 cm (so der Polizeiarzt) festgestellt worden. Außerdem wiesen der Oberkörper eine Fehlhaltung und die Muskulatur der linken unteren Extremität eine deutlich feststellbare Hypotrophie auf; das Gangbild sei einseitig hinkend. Aufgrund dessen habe der Polizeiarzt Dr. Q. die Polizeidienstunfähigkeit festgestellt. Die vom Antragsteller eingereichte Stellungnahme des Dr. I. vom Universitätsklinikum der S. -Universität C. vom 15. November 2018 ziehe dies nicht durchgreifend in Zweifel; insbesondere äußere sich dieser nicht zur Polizeidienstfähigkeit und den damit verbundenen besonderen Anforderungen.
Diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass der Antragsgegner - entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen - zu Unrecht die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers und damit auch dessen mangelnde Eignung für den Polizeivollzugsdienst (Laufbahnabschnitt II) angenommen hat.
Die Rüge der Beschwerde, der Polizeiarzt Dr. Q. habe keine weitergehende Exploration vorgenommen, sondern behaupte lediglich im Hinblick auf die PDV 300 die fehlende Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers, ist bereits nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller wurde zunächst im Rahmen des Einstellungsverfahrens am 8. November 2018 umfänglich untersucht. Dabei wurde eine (mit dem Maßband gemessene) Beinlängendifferenz von 3 cm, ein Beckenschiefstand, eine Skoliose nach links sowie eine Achsenfehlstellung im rechten Bein im Sinne eines Genu varum festgestellt. Auf die Einwände des Antragstellers fand am 31. März 2019 eine erneute Untersuchung durch den Polizeiarzt LRMD Dr. Q. statt. Dieser kam nach "nochmaliger sorgfältiger Prüfung und Bewertung" ausweislich seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass eine Asymmetrie der Körperachse mit Beckenhochstand rechts von mindestens 2 cm, eine Fehlhaltung des Oberkörpers und eine deutlich feststellbare Hypotrophie der Muskulatur der linken unteren Extremität bestehe. Außerdem sei das Gangbild einseitig hinkend. Welcher weiteren Exploration es gleichwohl noch bedurft hätte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Der Verweis der Beschwerde auf die gutachterliche Stellungnahme des Dr. I. , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neonatologie, Sozialpädiatrie, manuelle Medizin und osteopathische Medizin, Oberarzt an der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der S. -Universität im St. K. Hospital, führt nicht weiter. Dessen Feststellungen - u.a. Beinlängendifferenz, Beckenhochstand, milde Linkskonvexität der lumbosakralen Übergangsregion und Lendenwirbelsäule, Genu vara rechts, Hemihypotrophie der linken unteren Extremitäten - decken sich vielmehr weitgehend mit denen des Polizeiarztes. Die von der Beschwerde geltend gemachten Unterschiede hinsichtlich der ermittelten Beinlängendifferenzen zwischen der polizeiärztlichen Untersuchung (2 cm) und der gutachterlichen Feststellung des Dr. I. (1,5 cm) bleibt - wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt - ohne Relevanz. Nach Nr. 4.6.2 PDV 300 fehlt es bereits bei einer Beinverkürzung oder einem Beckenschiefstand von 1,5 cm an der Polizeidiensttauglichkeit. Der Einwand, selbst in Ansehung der PDV 300 lägen die Voraussetzungen für (die Einstellung in) den Polizeivollzugsdienst vor, ist danach nicht verständlich.
Nicht zum Erfolg führt schließlich die von der Beschwerde in Bezug genommene Einschätzung des Dr. I. , es sei mit keinen Folgeerkrankungen zu rechnen. Diese wird - wie schon vom Verwaltungsgericht festgestellt - in keiner Weise näher begründet oder sonst erläutert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).