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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 912/12·24.09.2012

Einstweilige Anordnung gegen Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Schulleiterstelle zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtBeamtenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Studiendirektor begehrte per einstweiliger Anordnung die Beteiligung am Auswahlverfahren für eine Schulleiterstelle und die Unbesetzung der Stelle bis zur Entscheidung. Das Gericht prüfte, ob die Beschwerde formelle Darlegungspflichten erfülle und ob das schulspezifische Anforderungsprofil rechtmäßig sei. Die Beschwerde blieb mangels substantiierten Vortrags und weil das Anforderungsprofil sachlich gerechtfertigt war, ohne Erfolg. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert bis 22.000 €.

Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ausschluss vom Auswahlverfahren als zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde nach § 146 VwGO genügt nur, wenn der Beschwerdeführer sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und darlegt, warum dieser abzuändern ist.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass ein Anordnungsanspruch besteht; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Dienstherrn dürfen bei der Besetzung einer Schulleiterstelle schulspezifische Anforderungsprofile (z. B. Lehrbefähigung in einer an der Schule vertretenen beruflichen Fachrichtung, langjährige Unterrichts- und Leitungserfahrung) aufstellen, soweit sie sachlich begründet sind.

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Kumulative Anforderungsmerkmale führen nicht schon deshalb zu einer unzulässigen Verengung des Bewerberkreises, wenn sie auf dienstlichen Erfordernissen beruhen; die erfolgreiche Teilnahme an einem allgemeinen Eignungsfeststellungsverfahren begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsanspruch zum Auswahlverfahren.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 10 Abs. 1 ADO n.F.§ 12 Abs. 1 Satz 1 ADO n.F.§ 12 Abs. 2 Satz 1 ADO n.F.§ 60 Abs. 1 Satz 1 SchulG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 494/12

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Studiendirektors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn am Auswahlverfahren für die Besetzung einer Schulleiterstelle an einem Berufskolleg zu beteiligen und die Stel-le bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da er sich insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.

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Auch im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Die Ablehnung seiner Zulassung zum Auswahlverfahren betreffend die Stelle des Schulleiters des G.         -B.      -M.     -Berufskollegs in E.        erweise sich als rechtmäßig. Er verfüge nicht über die in der Stellenausschreibung geforderte Lehrbefähigung und erfülle damit nicht das schulspezifische Anforderungsprofil. In der Ausschreibung heiße es: "Erforderlich sind die Lehrbefähigung für eine an der Schule vertretene berufliche Fachrichtung sowie langjährige Unterrichtstätigkeit und Leitungserfahrung an einem entsprechenden Berufskolleg (...)." Das vom Antragsgegner aufgestellte konstitutive Anforderungsprofil begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es sei von einem sachlichen Grund getragen. Anhaltspunkte für eine unzulässige Verengung des Bewerberkreises bzw. für einen willkürlichen Stellenzuschnitt seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu erinnern.

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Es gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass das in Rede stehenden Anforderungsprofil nicht an sachlichen Erwägungen orientiert ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bemerkt, die geforderte langjährige Unterrichtstätigkeit an einem entsprechenden Berufskolleg trage dem Erfordernis Rechnung, dass der Schulleiter über praktische Erfahrung in der täglichen Lehrtätigkeit verfüge. Die zusätzlich geforderte Leitungstätigkeit an einem entsprechenden Berufskolleg berücksichtige die für einen Schulleiter unerlässliche Erfahrung leitender Tätigkeit unter Einbeziehung der fachlichen Besonderheiten der an dem betreffenden Berufskolleg vertretenen Bildungsgänge. Schließlich gewährleiste die darüber hinaus geforderte Lehrbefähigung in einer an dem Berufskolleg vertretenen beruflichen Fachrichtung, dass der Schulleiter bereits aufgrund der von ihm durchlaufenen Ausbildung die gewünschten engen Bindungen an die prägenden Fachrichtungen des Berufskollegs unterhalte und dass die diesbezüglichen Erwartungen der Kooperationspartner der Schule nicht enttäuscht würden.

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Der insoweit erhobene Einwand des Antragstellers, dem Anforderungsmerkmal "Lehrbefähigung für eine an der Schule vertretene berufliche Fachrichtung" fehle der erforderliche Sachbezug, weil Lehrer keinen Anspruch darauf hätten, "in ihren abgeschlossenen Fakultas zu unterrichten (§ 10 Abs. 1 ADO)", ist nicht nachvollziehbar. Zum einen knüpft das Anforderungsprofil an die erworbene Lehrbefähigung und nicht daran an, dass der Bewerber (nur) in den Fächern unterrichtet, für die er eine Lehrbefähigung besitzt. Zum anderen gibt der Antragsteller den Regelungsgehalt des § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen - RdErl. des Kultusministeriums vom 20. September 1992, GABl. NW. I S. 235 - bzw. nunmehr des § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen - RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juni 2012, ABl. NRW. S. 384 - (im Folgenden: ADO n.F.) verkürzt und damit unzutreffend wieder. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ADO n.F. unterrichten Lehrer in der Regel in den Fächern, für die sie eine Lehrbefähigung erworben haben, sowie in außerunterrichtlichen Angeboten, für die vom Land zusätzliche Lehrerstellenanteile bereitgestellt werden. Einsatzwünsche von Lehrern sowie behinderungs- und krankheitsbedingte Erfordernisse sollen im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Unterricht zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen und in bestimmten Fächern oder auf die Leitung einer bestimmten Klasse besteht nicht (§ 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ADO n.F.). § 12 Abs. 2 Satz 1 ADO n.F. bestimmt sodann, unter welchen Voraussetzungen Lehrer verpflichtet sind, Unterricht auch in Fächern zu erteilen, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine Lehrbefähigung besitzen. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen Gründen geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen. Hiernach ist der fachfremde Einsatz nicht, wie das Beschwerdevorbringen suggeriert, der Regelfall.

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Die Annahme des Antragstellers, das Anforderungsmerkmal "Lehrbefähigung für eine an der Schule vertretene berufliche Fachrichtung" stehe nicht, wie es erforderlich wäre, in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Sein Hinweis auf Nr. 4.3.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7) verfängt nicht. Hiernach muss eine Beurteilung, die aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der Schulleitung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SchulG) erstellt wird, unter anderem Aufschluss über die unter a) bis h) genannten Aspekte geben. Allein der Umstand, dass dort die vom Bewerber erworbene Lehrbefähigung nicht ausdrücklich genannt wird, lässt indes nicht, wie der Antragsteller zu meinen scheint, darauf schließen, dass ihr keine Aussagekraft hinsichtlich der spezifischen Anforderungen der streitbefangenen Stelle zukommen kann.

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Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass das Erfordernis der kumulativen Anforderungserfüllung zu einem willkürlichen Ausschluss von Bewerbern führe, zumal das Anforderungsprofil dadurch gegenüber einem alternativ formulierten Anforderungsprofil nicht wesentlich verengt werde. Trotz der beiden weiteren Voraussetzungen sei das vorliegende Anforderungsprofil maßgeblich durch das schulspezifische Erfordernis der Lehrbefähigung in einer entsprechenden beruflichen Fachrichtung geprägt und darauf konzentriert. Denn bei der zu besetzenden Stelle handele es sich um eine nach A 16 BBesO besoldete Stelle. Der Bewerberkreis setze sich demzufolge aus Beschäftigten zusammen, die nach A 15 BBesO besoldete Stellen innehätten. Diese Stellen gingen im Schulbereich regelmäßig mit der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen einher. Auch würden Bewerber um eine Stelle nach A 16 BBesO regelmäßig eine langjährige Unterrichtserfahrung aufweisen. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander, so dass sie auch insoweit schon die Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verfehlt. Die pauschal behauptete willkürliche Verengung des Bewerberkreises allein "auf eine bestimmte Person" bzw. die "übermäßige Verengung des Bewerberkreises" lässt sich anhand des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehen.

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Der Antragsteller irrt schließlich, wenn er meint, das im Ausschreibungsverfahren erstellte Anforderungsprofil sei rechtswidrig, weil es nicht alle Bewerber zulasse, die, wie er, das sog. Eignungsfeststellungsverfahren (vgl. RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 - 412-6.07.01-50216 -, geändert durch Runderlass vom 2. Februar 2011 - 412-6.07.01-92215 -) erfolgreich absolviert hätten. Der Antragsgegner war nicht gehindert, dem Auswahlverfahren ein - von Sachgründen, die vor Art. 33 Abs. 2 GG Stand halten, getragenes - schulspezifisches Anforderungsprofil (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG) zu Grunde zu legen und die Zulassung einer Bewerbung von der Erfüllung schulspezifischer Anforderungsmerkmale abhängig zu machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).