Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Entlassung als Kommissaranwärter
KI-Zusammenfassung
Ein ehemaliger Kommissaranwärter beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung. Zentrale Frage ist, ob die summarische Interessenabwägung und die materielle Rechtmäßigkeit der Entlassung zu seinen Gunsten ausfallen. Das OVG bestätigt die Vorentscheidung: Anhörung und materielle Bewertung waren hinreichend; insbesondere begründen ein schwerwiegender Geschwindigkeitsverstoß, technische Mängel am Fahrzeug und unzutreffende Angaben berechtigte Zweifel an der Eignung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann zu Lasten des Antragstellers ausfallen, wenn die Entlassung in der summarischen Sicht formell und materiell gerechtfertigt erscheint.
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung ist gerechtfertigt, wenn dienstfremdes Verhalten in einer Weise vorliegt, die berechtigte Zweifel an der Eignung für den Polizeivollzugsdienst begründet.
Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, Gefährdung Dritter, technische Veränderungen am Fahrzeug sowie unzutreffende Angaben des Betroffenen können als Anhaltspunkte für fehlende charakterliche Eignung herangezogen werden.
Die Anhörungspflicht der Behörde ist gewahrt, wenn der Betroffene rechtzeitig über die beabsichtigte Entlassung mit einer hinreichenden Begründung und Frist zur Stellungnahme informiert wurde und die Behörde auf die Eingaben eingeht.
Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum; der Betroffene muss im Rechtsmittelverfahren substanziiert darlegen, dass dieser Spielraum überschritten worden ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1258/19
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 2019 erhobenen Klage (19 K 3730/19) wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor gründende Entlassungsverfügung als formell und materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner habe den Antragsteller vor Erlass der Verfügung angehört. Es sei ein Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertige. Im Hinblick auf das Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr seien die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung berechtigt. Der Antragsteller habe am 28. März 2019 um 21.34 Uhr den D. Ring in L. mit einer durch eine Messung nachgewiesen Geschwindigkeit von 107 km/h befahren und damit die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten. Unmittelbar hinter ihm sei sein Kollege U. gefahren, der seinerzeit ebenfalls als Kommissaranwärter im Dienst des Antragsgegners gestanden habe. Unabhängig davon, ob der Straftatbestand des § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) erfüllt sei, begründe das Verhalten des Antragstellers schon für sich genommen berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Er habe sich grob verkehrswidrig verhalten, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Dunkelheit um mehr als das Doppelte überschritten und dadurch ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur sich selbst und den Kollegen U. , sondern insbesondere auch Leib und Leben unbeteiligter Dritter gefährdet habe. Dabei habe er offenbar ausschließlich aus Freude an der Geschwindigkeit gehandelt und sich damit in außerordentlich rücksichts- und verantwortungsloser Weise über die berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt. Sein Verhalten sei Ausdruck des Versagens in einem zentralen Kernbereich des Polizeivollzugsdienstes - der Unterbindung und Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten - und disqualifiziere den Widerrufsbeamten für den Polizeivollzugsdienst. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es sich lediglich um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten des Antragstellers handele. Das von ihm bei dem beschriebenen Vorfall geführte Fahrzeug (BMW mit dem Kennzeichen…….) habe technische Veränderungen aufgewiesen, die der Erhöhung der zu erzielenden Geschwindigkeit dienten. Gegen ihn sei am 18. April 2019 Anzeige wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung erstattet worden, weil die Rad-/Reifenkombination geändert sowie eine „nicht originale“ Schalldämpferanlage eingebaut worden sei. Überdies seien alle Reifen stark beschädigt gewesen. Die beiden hinteren Reifen seien innen so stark abgefahren gewesen, dass bereits die Karkasse sichtbar gewesen sei. In einem Personalgespräch am 9. April 2019 habe der Antragsteller hingegen angegeben, dass er einen „ganz normalen“ BMW ohne technische Veränderungen fahre. Das Verhalten verdeutliche, dass er seine Pflicht zum ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr nicht ernst nehme. Soweit er vorbringe, er habe das Fahrzeug erst Ende 2018 erworben und die technischen Veränderungen seien von ihm als Laien nicht erkennbar gewesen, sei dies schon deshalb nicht überzeugend, weil jeder Kraftfahrzeugführer dafür Sorge zu tragen habe, dass das Fahrzeug, mit dem er am Straßenverkehr teilnehme, den der Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entspreche.
Diese Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, die Entlassungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil sie, um deren Zustellung noch im Mai 2019 vornehmen zu können, „vorsätzlich“ ohne Anhörung erfolgt sei. Der Antragsgegner ist seiner Anhörungspflicht (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) nachgekommen. Er hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 2019, ihm zugestellt am 16. April 2019, mitgeteilt, dass seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf beabsichtigt sei, und dies ausführlich begründet. Die Entlassung solle zum nächstmöglichen Zeitpunkt, voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2019 erfolgen. Er erhalte Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zu der beabsichtigten Entlassung zu äußern. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben dem Antragsgegner unter dem 25. April 2019 angezeigt, dass der Antragsteller sie mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. Gegenstand der Beauftragung seien das unter dem 12. April 2019 verfügte Verbot der Dienstgeschäfte sowie die „Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst“ vom 12. April 2019. Sie haben mit ihrem Schreiben vom 25. April 2019 und auch im weiteren Verwaltungsverfahren von der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner hat sich, wie die Begründung der Entlassungsverfügung verdeutlicht, mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt.
Die Beschwerde gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde zeigt insbesondere nicht auf, dass der Antragsgegner die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat.
Sie macht geltend, zur Begründung der Entlassungsverfügung sei ausgeführt worden, eine fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers könne angenommen werden, weil er nicht nur einen Geschwindigkeitsverstoß, sondern diesen Verstoß auch ausschließlich aus Freude an der Geschwindigkeit begangen habe. Letzteres stelle eine nicht belegbare Mutmaßung des Antragsgegners dar. Insoweit übersieht die Beschwerde indes, dass der Antragsgegner dem Antragsteller in der Entlassungsverfügung nicht entgegenhält, er habe den in Rede stehenden Verstoß ausschließlich aus Freude an der Geschwindigkeit begangen. Dort ist lediglich beschrieben, dass anlässlich der Geschwindigkeitsmessung am 28. März 2019 ein Lichtbild gefertigt worden sei, „auf welchem zu sehen“ sei, wie der Antragsteller seinen „Pkw lachend mit überhöhter Geschwindigkeit“ führe. Erst das Verwaltungsgericht ist zu der - nach den Gesamtumständen im Übrigen naheliegenden - Einschätzung gelangt, der Antragsteller habe offenbar ausschließlich aus Freude an der Geschwindigkeit gehandelt.
Dahinstehen kann, ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, das Fahrzeug des Antragstellers technisch verändert worden ist, um die zu erzielende Geschwindigkeit zu erhöhen. Von Bedeutung ist vielmehr, dass der Gutachter, der im Zuge des am 18. April 2019 gegen den Antragsteller eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens eingeschaltet worden ist, festgestellt hat, dass das in Rede stehende Fahrzeug die in seinem Untersuchungsbericht im Einzelnen dargestellten gefährlichen Mängel aufgewiesen hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, die die beiden hinteren Reifen betreffenden Mängel seien für ihn nicht zu erkennen gewesen, ist dies in Anbetracht der Beschreibung des Zustands der Reifen durch den Gutachter („Verschleiß 2. Achse rechts“ bzw. „links innen Mindestprofiltiefe erheblich unterschritten, Karkasse/Gewebe sichtbar“) nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zudem belegt dieses Vorbringen sowie die Tatsache, dass er ein Fahrzeug geführt hat, dessen Betriebserlaubnis aufgrund der vorgenommenen Veränderungen erloschen war, dass er sich seiner Verantwortung als Fahrzeugführer und -halter nicht bewusst ist. Auch dies bekräftigt, dass die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung berechtigt sind.
Vergeblich versucht die Beschwerde schließlich, das Gewicht des am 28. März 2019 gezeigten Fehlverhaltens des Antragstellers herunterzuspielen. Soweit sie anführt, es liege „allein ein folgenlos gebliebener außerdienstlicher Geschwindigkeitsverstoß eines Polizeibeamten“, ignoriert sie die Einzelfallumstände, die für seine Entlassung ausschlaggebend waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).