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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 903/05·07.07.2005

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Anordnung stationärer Psychotherapie

Öffentliches RechtBeamtenrechtVorläufiger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Polizeibeamte beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung der Bezirksregierung, ihn zu einer stationären psychotherapeutischen Behandlung zu verpflichten. Das OVG hat dem Antrag stattgegeben. Es sah nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die Maßnahme die Dienstfähigkeit wiederherstellen werde. Widersprüchliche ärztliche Stellungnahmen und ein ambivalentes polizeiärztliches Gutachten sprachen für den Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung zur stationären psychotherapeutischen Behandlung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im vorläufigen Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn das private Interesse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt.

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Im vorläufigen Rechtsschutz genügen nicht unerhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht einer behördlichen Anordnung, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen.

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Bei Anordnungen stationärer Heilbehandlung sind widersprüchliche gutachterliche Bewertungen zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, sofern sie die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks ernstlich in Frage stellen.

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Die Anordnung einer stationären psychotherapeutischen Maßnahme greift in das Persönlichkeitsrecht ein und ist nur zulässig, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das verfolgte dienstliche Ziel (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit) erreicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 577/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtfertigen den Erfolg des Rechtsmittels.

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Der Antragsteller, Polizeioberkommissar bei der Autobahnpolizei im Bereich der Bezirksregierung E. , verrichtet seit dem 00.00.0000 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr. Er hat ein Wirbelsäulenleiden, und wegen einer depressiven Störung befindet er sich seit längerem in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Er erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Bezirksregierung E. ihn mit Verfügung vom 00.00.0000 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert hat, sich umgehend einer stationären psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und sich deshalb mit dem Polizeiärztlichen Dienst der Bezirksregierung E. in Verbindung zu setzen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und die Verfügung vom 00.00.0000 sei formell rechtmäßig. Sie begegne auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine bestmögliche Wiederherstellung der Arbeitskraft, zu der ein Beamter verpflichtet sei und der die angeordnete stationäre Behandlung dienen solle, setze voraus, dass der Beamte sich einer zumutbaren Heilbehandlung unterziehe. Unter den Umständen des vorliegenden Falles erscheine die angeordnete Behandlung zumutbar. Nach einem polizeiärztlichen Gutachten vom 00.00.0000 und dem eingeholten fachpsychiatrischen Zusatzgutachten (vom 00.00.0000) seien die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bei dem Antragsteller noch nicht ausgeschöpft und sei eine entsprechende Behandlung dringend angeraten. Bedenken gegen deren Durchführung bestünden weder im Hinblick auf deren Kosten noch bezüglich gesundheitlicher Risiken für den Antragsteller. Dass er sich gegen die stationäre Behandlung sträube, dass der ihn ambulant behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie H. eine stationäre Behandlung für kontraproduktiv halte und dass der den Antragsteller ebenfalls ambulant behandelnde Arzt für Neurologie und Psychotherapie S. auch davon abrate, weil eine stationäre Behandlung sich auf den Antragsteller und seine (ebenfalls in psychotherapeutischer Behandlung befindliche) Ehefrau "destabilisierend" auswirken würde, sei nicht geeignet, die Richtigkeit der Empfehlung des Polizeiärztlichen Dienstes zu erschüttern. Diesem und dem hinzugezogenen Psychiater sei bei ihrem Rat zu einer stationären psychotherapeutischen Behandlung bewusst gewesen, dass der Antragsteller sich weigere, eine solche Behandlung anzutreten. Außerdem stimmten die Diagnosen der vom Antragsteller konsultierten Ärzte mit der des Polizeiärztlichen Dienstes überein. Den Bedenken der Privatärzte sei nicht zu folgen, zumal der Antragsteller sich seit zwei Jahren in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde, ohne dass eine Besserung des Zustandes zu erkennen sei. Eine spezialisierte Klinik werde auf die Bedenken des Antragstellers eingehen und entsprechende therapeutische Maßnahmen anwenden. Ein ungerechtfertigter Eingriff in seine Grundrechte sei nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung seiner langen Abwesenheit vom Dienst, des mangelnden Erfolgs der ambulanten Therapien und der nicht feststellbaren Dienstfähigkeit sei eine nunmehr stationäre Therapie eine angemessene Maßnahme. Auch sonstige Gesichtspunkte sprächen für ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der stationären Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Im Interesse der Personalplanung müsse alsbald geklärt werden, ob der Antragsteller noch als dienstfähig anzusehen oder aber in den Ruhestand zu versetzen sei.

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Der Antragsteller macht geltend: Selbstverständlich müsse er als Beamter versuchen, seine Arbeitskraft wieder herzustellen. Das habe er aber getan und tue es noch, indem er sich ambulant therapeutisch behandeln lasse. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihm eine stationäre psychotherapeutische Behandlung nicht zuzumuten. Sein Krankheitsbild könne dadurch nicht gebessert werden. Das hätten die ihn behandelnden Ärzte S. und H. deutlich zum Ausdruck gebracht. In einer Klinik werde eine künstliche Welt geschaffen. Er habe aber das Problem, sich im tatsächlichen Leben zurechtfinden zu müssen. Wie der Psychotherapeut H. ausgeführt habe, wirke es eher kontraproduktiv, ihn zu einer stationären Therapie zu nötigen, da er Angst habe, sich in einer Klinik so beschützt und geborgen zu fühlen, dass er nur noch dort leben könne. Mit Hilfe der ambulanten Therapie komme er so einigermaßen im Leben zurecht. Zeitweise gehe es ihm sogar richtig "gut". An Arbeit sei jedoch nicht zu denken. Die Anordnung einer stationären Behandlung greife in unzulässiger Weise in seine Persönlichkeitsrechte ein. Wie der Polizeiärztliche Dienst und der Zusatzgutachter die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung begründeten, habe das Verwaltungsgericht nicht problematisiert. Zudem befinde sich das Zusatzgutachten vom 00.00.0000 nicht bei den dem Gericht vorliegenden Akten. Es sei bedenklich, dass das Verwaltungsgericht Aussagen zur Sach- und Rechtslage ohne Kenntnis dieses entscheidenden Gutachtens getroffen habe.

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Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 setzt voraus, dass dem privaten Interesse des Antragstellers, von den angeordneten Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung einzuräumen ist. Das ist zu bejahen.

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Die Verfügung der Bezirksregierung vom 00.00.0000 ist zwar nicht offensichtlich rechtswidrig. Es bestehen aber nicht unerhebliche Zweifel daran, ob sie im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird; diese ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen des Senats zu der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens anzustellenden Interessenabwägung. Jedenfalls diese Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus:

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Dem Interesse des Dienstherrn an einer baldigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eines Beamten und an der Klärung der Frage, ob er auf Dauer dienstunfähig ist, kommt zwar - zumal wenn der Beamte seit geraumer Zeit keinen Dienst mehr verrichtet - im Allgemeinen ein hoher Stellenwert zu. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Der Beschwerde ist jedoch darin zu folgen, dass die angeordnete stationäre psychotherapeutische Behandlung hier jedenfalls ihren Zweck mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen kann.

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Die Ärzte sind insoweit unterschiedlicher Meinung: Die den Antragsteller ambulant psychotherapeutisch behandelnden Ärzte raten von einer stationären Maßnahme ab, der Arzt S. , weil Anforderungen an den Antragsteller schnell zu Angstgefühlen, Lustlosigkeit und emotionaler Instabilität führten sowie seine Ehefrau ihn brauche (schriftliche Berichte vom 00.00.0000 und 00.00.0000), der Arzt H. , weil ein "Druck" auf den Antragsteller, ihn zu einer stationären Therapie zu "nötigen", eher kontraproduktiv wirke (Bescheinigung vom 00.00.0000). Demgegenüber ist der Polizeiärztliche Dienst Recklinghausen (Regierungsmedizinaldirektor Dr. G. ) in seinem Gutachten vom 00.00.0000 unter Berufung auf das psychiatrische Zusatzgutachten des Oberarztes Dr. N. , Klinik G1. C. -T. , vom 00.00.0000 zu dem Ergebnis gelangt, bei der gezeigten Ausprägung der Symptomatik sei eine stationäre Behandlung dringend angezeigt. Dem hat sich der Polizeiärztliche Dienst E. (Regierungsmedizinaldirektor Dr. I. ) mit Stellungnahme vom 00.00.0000 angeschlossen.

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Gerade aus dem letztgenannten Gutachten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in Bezug auf die Problematik der Dienstfähigkeit nichts Wesentliches erbringen würde. In dem - für die Weisung vom 00.00.0000 maßgebenden - polizeiärztlichen Gutachten vom 00.00.0000 wird ausgeführt, der 52 Jahre alte Antragsteller sei (auf Dauer) polizeidienstunfähig, und die Aussicht auf Wiedererlangung einer eingeschränkten Dienstfähigkeit sei ungewiss. Diese Bewertung einschließlich der skeptischen Prognose des Polizeiarztes bezüglich der Wiederherstellung einer lediglich allgemeinen Dienstfähigkeit deutet in erheblichem Maße darauf hin, dass auch eine weitere, nunmehr stationär durchzuführende Therapie den vom Dienstherrn verfolgten Zweck einer Wiederherstellung der Arbeitskraft nicht erfüllen könnte. Zwar mag dem hinzugezogenen Psychiater Dr. N. darin zu folgen sein, dass "bei der gezeigten Ausprägung der Symptomatik ... eine stationäre Behandlung dringend angezeigt" ist. Dass diese jedoch Aussicht auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers bietet, ist den dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen von ärztliche Seite nicht zu entnehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.