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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 900/07·28.08.2007

Einstweilige Anordnung: Aussetzung eines schulischen Unterstützungs- und Beratungskonzepts

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Aussetzung der Umsetzung eines „Unterstützungs- und Beratungskonzepts“ der Schulaufsicht. Das OVG hebt den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ab und ordnet die Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung an. Das Gericht begründet dies mit drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteilen, fehlender tatsächlicher Grundlage für das Maßnahmenbündel und überwiegender Erfolgsaussicht in der Hauptsache.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich; einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Unterstützungs- und Beratungskonzepts erlassen (Streitwert angepasst)

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO ist ausnahmsweise zulässig, wenn ansonsten unzumutbare, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und der Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich ist.

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Art. 19 Abs. 4 GG kann die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, auch wenn dieser faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

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Der Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO erfordert im summarischen Verfahren die Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten, der Eilbedürftigkeit und der Unzumutbarkeit weiterer Umsetzung; dies schließt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ein.

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Zur Rechtfertigung weitreichender innerdienstlicher Maßnahmen müssen die tatsächlichen Feststellungen hinreichend konkret und belastbar sein; allgemeine oder unspezifische Beschwerden und pauschale Wertungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 ZPO§ 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 323/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das für die Antragstellerin erstellte "Unterstützungs- und Beratungskonzept" vom 4. Mai 2007 nicht weiter umzusetzen, bis über die dagegen gegebenenfalls noch zu erhebende Klage der Antragstellerin rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - die beantragte einstweilige Anordnung tatsächlich auf eine dem Wesen des § 123 VwGO grundsätzlich widersprechende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die von der Antragstellerin angestrebte Regelung, die Umsetzung des für sie erstellten "Unterstützungs- und Beratungskonzeptes" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den dagegen eingelegten Widerspruch auszusetzen, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe, wäre sie im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gleichwohl geboten.

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Die Vorwegnahme der Hauptsache ist im Rahmen einer Entscheidung nach § 123 VwGO ausnahmsweise zulässig, wenn die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich ist.

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So ist es hier. Die Antragstellerin hätte bei einer weiteren Umsetzung des "Unterstützungs- und Beratungskonzeptes" erhebliche, sie auch in ihrer persönlichen Rechtsstellung betreffende Nachteile zu erwarten, die ihr auch vorläufig - das heißt bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich daran möglicherweise anschließenden Klageverfahrens - nicht zugemutet werden können.

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Das "Unterstützungs- und Beratungskonzept" sieht neben diversen Vorlagepflichten (Planungen von Unterrichtsreihen, Aufgabenstellungen für Klassenarbeiten und korrigierte Klassenarbeiten vor deren Rückgabe) eine umfangreiche "Unterrichtsbegleitung" vor. So sollen pro Unterrichtswoche jeweils zwei Unterrichtsbesuche mit anschließender zeitnaher Beratung stattfinden. Zudem ist jeden Monat ein Reflexionsgespräch zum Erfolg des "Unterstützungs- und Beratungskonzepts" vorgesehen.

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Insbesondere die angeordnete "Unterrichtsbegleitung" lässt einen schwerwiegenden Ansehens- und Autoritätsverlust der Antragstellerin im Verhältnis zu den von ihr unterrichteten Schülern und deren Eltern erwarten. Auch die soziale Stellung der Antragstellerin im Kreise ihrer Lehrerkollegen wäre durch die weitere Umsetzung des "Unterstützungs- und Beratungskonzepts" stark gefährdet. Dies umso mehr, als die Schulleitung berechtigt sein soll, die Begutachtung des Unterrichts der Antragstellerin auch Kollegen ihrer Schule zu überlassen, die nicht der Schulleitung angehören. Darüber hinaus würde die Antragstellerin mit dem "Unterstützungs- und Beratungskonzept" in eine ständige Prüfungs- und Beobachtungssituation versetzt, in der sie sich nicht selten einer Mehrzahl von begutachtenden Kollegen gegenübersehen würde und fortlaufend nahezu alle Bereiche ihrer Lehrertätigkeit darstellen und rechtfertigen müsste. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Situation, die der Dienststellung eines Lehrers grundsätzlich fremd ist, von einer 58jährigen Lehrerin, die seit mehr als 30 Jahren unterrichtet, als demütigend und übermäßig belastend empfunden würde.

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Die nachteiligen Auswirkungen einer weiteren Umsetzung des "Unterstützungs- und Beratungskonzepts" zu Lasten der Antragstellerin würden, auch wenn dieses in einem möglichen Klageverfahren keinen Bestand hätte, aller Voraussicht nach andauern. Der einmal von Seiten der Schulaufsicht erweckte Eindruck, die Antragstellerin sei fachlich und persönlich nicht in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, und der damit einhergehende Verlust von Ansehen, Autorität und sozialer Stellung würden sich bis zum Abschluss eines solchen Klageverfahrens verfestigen und wären selbst durch eine gegenteilige Erklärung der Schulaufsicht allenfalls teilweise zu revidieren.

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Im Hauptsacheverfahren ist ein Erfolg des von der Antragstellerin gegen das "Unterstützungs- und Beratungskonzept" eingelegten Widerspruchs überwiegend wahrscheinlich.

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Die Antragstellerin hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 294 ZPO).

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Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Anordnung des "Unterstützungs- und Beratungskonzepts" als rechtswidrig, auch wenn dem Dienstherrn bei der Anordnung innerdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich ein weites organisatorisches Ermessen zusteht. Die angeordneten Maßnahmen erscheinen angesichts des Alters der Antragstellerin, ihrer Dienst- und Lebenserfahrung, ihrer noch verbleibenden Dienstzeit, ihrer ausdrücklich erklärten Bereitschaft zu einer Supervision und der Aussagekraft der ihnen zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen - jedenfalls in ihrer Summe - als unzumutbar und treffen die Antragstellerin in dieser Form auch in ihrer persönlichen Rechtsstellung.

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Die tatsächlichen Feststellungen, die der Antragsgegner im Hinblick auf die fachliche Eignung der Antragstellerin und die Güte ihrer Unterrichtstätigkeit getroffen hat, tragen ein derart weitgehendes Maßnahmenbündel nicht. Insbesondere die zur Rechtfertigung des "Unterstützungs- und Beratungskonzepts" angeführten Elternbeschwerden, die in eine gegen die Antragstellerin gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde der Schulpflegschaft gefasst beziehungsweise vom Schulleiter schriftlich formuliert worden sind, bieten dafür keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Sie sind ganz überwiegend allgemein gehalten und nehmen bestenfalls in Ansätzen Bezug auf einzelne Vorkommnisse, deren Umstände jedoch nicht konkret benannt werden. Letztlich handelt es sich bei diesen Beschwerden um Tatsachenbehauptungen, die nicht auf der eigenen Wahrnehmung der Eltern beruhen (ungleiche und ungerechte Behandlung der Schüler; Zurückweisung von Fragen im Unterricht, ohne sie zu beantworten), oder um Wertungen (unzureichende konzeptionelle Vorbereitung des Unterrichts, willkürliche Notengebung, Ausbleiben jeglichen Lernerfolgs), für die jeder Beleg fehlt. Obwohl die Antragstellerin diesen Beschwerden mit Schreiben vom 20. April und 19. Mai 2007 substanziiert entgegengetreten ist, hat der Antragsgegner keinen erkennbaren Versuch unternommen, die Umstände, auf die die Beschwerden zurückzuführen sind, aufzuklären und fachlich zu bewerten.

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Auch der Bericht des Schulleiters vom 4. Dezember 2006 und das darin zusammengefasste Ergebnis dreier von ihm durchgeführter Unterrichtsbesuche gibt keinen Anlass für das in Rede stehende Maßnahmenbündel. Es mag sein, dass insbesondere der Unterrichtsstil der Antragstellerin gemessen an den Anforderungen der heutigen Lehrerausbildung Mängel aufweist und dass sie mitunter Schwierigkeiten mit der Aufrechterhaltung der notwendigen Disziplin hat. Verwertbare Anhaltspunkte dafür, dass der Unterricht der Antragstellerin den einschlägigen Lehrplänen zuwiderläuft, ihre Notengebung willkürlich ist oder sie keinerlei Lernfortschritt bei ihren Schülern erzielt, sind jedoch weder ermittelt noch ersichtlich. In der so beschriebenen Situation ist für das umstrittene Maßnahmenbündel, das die Antragstellerin in ihrer persönlichen Rechtsstellung erheblich beeinträchtigt, kein Raum, zumal sich aus den Akten gewichtige Indizien dafür ergeben, dass es trotz seiner Bezeichnung als "Unterstützungs- und Beratungskonzept" darauf angelegt ist, die Antragstellerin in unzulässiger Weise zu veranlassen, von sich aus eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen.

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Ob einzelne der angeordneten Maßnahmen unter den gegebenen Umständen rechtmäßig angeordnet werden könnten bedarf hier im Rahmen der Prognose der Erfolgsaussichten eines möglichen Klageverfahrens keiner Prüfung, da der Antragsgegner das angegriffene Maßnahmenbündel offenbar bewusst als Gesamtkonzept angelegt hat und nicht ersichtlich ist, inwieweit er bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Gesamtkonzeptes gleichwohl eine oder mehrere der besagten Maßnahmen für sinnvoll erachtet und tatsächlich isoliert angeordnet hätte.

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Schließlich ist auch die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung und damit ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner setzt das "Unterstützungs- und Beratungskonzept" bereits um und hat der Antragstellerin für den Fall, dass sie den darin enthalten Weisungen nicht nachkommen sollte, disziplinarische Folgen angedroht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).