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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 899/08·01.09.2008

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Dienstfähigkeitszweifeln zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; auch die zulässige Beschwerde vor dem OVG wurde zurückgewiesen. Der Senat sah hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit, gestützt auf ein Schreiben mit unbegründeten Verfolgungs- und Verschwörungsbehauptungen. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat prüft eine zulässige Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein nach den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gründen.

2

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist einer Interessenabwägung unterworfen; bestehen hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit, sprechen diese Umstände gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

3

Schriftliche Äußerungen des Beamten, die umfangreiche und jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende Verfolgungs‑ oder Verschwörungsbehauptungen enthalten, können hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen und damit eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen.

4

Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für vorläufige Entscheidungen kann gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG hälftig festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1831/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15. Dezember 2007 - 3 K 5499/07 - gegen die amtsärztlichen Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 27. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 hätte stattgeben müssen.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgehe. Es bestünden hinreichende, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW rechtfertigende Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin.

4

Die eingehende Auswertung des Inhalts der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge durch den Senat führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin bietet insbesondere der Inhalt ihres Schreibens an das Innenministerium - Abteilung Verfassungsschutz - vom 27./31. Juli 2007, auf das sich bereits das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hatte. Darin stellt die Antragstellerin umfangreiche Verfolgungs- und Verschwörungsvermutungen an, die in weiten Teilen jeder tatsächlichen Grundlage entbehren und in keiner Weise nachvollziehbar sind. Die anderweitige Einordnung dieses Schreibens durch die Beschwerde lassen diese Bedenken völlig außer Betracht und sind aus diesem Grund nicht überzeugend.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).