Beschwerde gegen Ausschluss aus Auswahlverfahren für Polizeivollzugsdienst zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Verpflichtung, ihn weiterhin am Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung festgestellt hatte. Entscheidungsrelevant waren ein eingestelltes Ermittlungsverfahren, mangelnde Kooperation und aggressive Äußerungen, die auf fehlende Stressresilienz schließen ließen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist nur begründet, wenn aus der Antragsbegründung hervorgeht, dass die Vorinstanz dem Antrag hätte stattgeben müssen.
Bei der Eignungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst dürfen aus dem Gesamterscheinungsbild begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung hergeleitet werden, insbesondere aus dem Verhalten im Tatkontext und dem Umgang des Bewerbers mit Konfliktsituationen.
Auch wenn ein Ermittlungsverfahren wegen geringer Schuld oder fehlendem öffentlichen Interesse eingestellt wurde, kann die Behörde angesichts konkreter Verhaltensweisen und fehlender Kooperationsbereitschaft Zweifel an der Eignung des Bewerbers begründen.
Die bloße Bestreitung eines Vorwurfs reicht regelmäßig nicht aus, um begründete Zweifel an der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Stressresilienz und Kollegialität auszuräumen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 221/21
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragsteller weiterhin am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen teilnehmen zu lassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, weiterhin am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen teilnehmen zu lassen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst rechtsfehlerfrei zum einen mit dem Sachverhalt begründet, der dem ‑ auch gegen den Antragsteller geführten - Ermittlungsverfahren aus November 2019 zugrunde gelegen habe, das im Januar 2020 nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 109 JGG und § 153 StPO wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses an der Verfolgung eingestellt worden sei, sowie zum anderen mit dem Verhalten des Antragstellers im weiteren Verlauf. In seiner Einlassung im Rahmen der Anhörung vor dem beabsichtigten Ausschluss aus dem Auswahlverfahren habe der Antragsteller unter dem 12. September 2020 unter anderem geschrieben: "In dem Verfahren wurde von einer Polizeibeamtin behauptet, dass ich gesagt haben soll, dass wir das mit der Ampel waren. Das ist eine glatte Lüge. … Bei so einer böswilligen Unterstellung habe ich erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der Beamtin, die für mich das Ansehen der Polizei schädigt. Ich könnte auch jemanden zu Unrecht beschuldigen, was dann zur Folge hätte, dass diese Person nie bei der Polizei eingestellt wird." Diese Umstände weckten, gerade auch in der Gesamtschau, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise beim Antragsgegner erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Dies gelte bereits in Bezug auf das - wenn auch später wegen einer (gegebenenfalls) als gering anzusehenden Schuld des Antragstellers und mangelnden öffentlichen Verfolgungsinteresses - eingestellte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf Beeinträchtigung von Unfallverhütungsmitteln. Der Antragsteller, dem bewusst gewesen sei bzw. dem hätte bewusst sein müssen, dass die Umstände, unter denen er und seine Freunde an der Baustelle angetroffen worden seien, den Verdacht einer strafbaren Handlung jedenfalls sehr nahe legten, habe sich zudem bei der Aufklärung des Sachverhalts in keiner Weise kooperativ gezeigt. Vielmehr habe er, sowohl in zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen als auch noch Monate später im Rahmen seiner Einlassung nach der Anhörung, unter Missachtung grundlegender Regeln des persönlichen Umgangs, die Beamtin, die eine von ihr am Tatort wahrgenommene Äußerung im Protokoll vermerkt habe, verbal attackiert. Zu einer der wichtigsten Charaktereigenschaften eines Vollzugsbeamten gehöre die Stressresilienz. Der Antragsteller sei offensichtlich nicht in der Lage, in Stresssituationen ruhig und besonnen zu reagieren. Statt zu hinterfragen, wie es zu der von ihm als inhaltlich falsch angesehenen Äußerung der erfahrenen potentiellen zukünftigen Kollegin gekommen sein könnte, sei er zum (verbalen) Angriff übergegangen und habe dabei jegliches Maß und jede Umsicht außer Acht gelassen. Dieses Verhalten, das auf einen Mangel an Kollegialität, Selbstreflexion und Respekt schließen lasse, begründe evidente Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Beruf des Vollzugsbeamten.
Diese Erwägungen zieht der Antragsteller mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. Mit dieser wird geltend gemacht, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Antragsteller bereits zum damaligen Zeitpunkt - gemeint ist ausweislich des Zusammenhangs wohl der Zeitpunkt des Vorwurfs gegenüber der Polizeibeamtin - den Tatvorwurf ernstlich bestritten habe. Daraus lasse sich nicht herleiten, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, auch in Situationen, in denen er grundlosen Angriffen mit Anfeindungen ausgesetzt werde, besonnen zu reagieren. Es fehle bereits an einer Vergleichbarkeit der Situationen. Dem Antragsteller sei die Begehung einer Straftat vorgeworfen und zudem vorgehalten worden, dass er diese zugegeben habe. Dieser Vorwurf betreffe seine persönliche Situation, so dass emotionalere Reaktionen durchaus nachvollziehbar seien. Anfeindungen gegenüber Polizeibeamten in ihrer Dienstfunktion könnten damit nicht verglichen werden.
Das greift nicht durch. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht in seiner Argumentation nicht lediglich auf die fehlende Resilienz im Umgang mit der konkreten Situation, sondern mit Stresssituationen im Allgemeinen abhebt, ist schon nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerde meint, Anfeindungen gegenüber Polizeivollzugsbeamten in ihrer Dienstfunktion könnten mit den vorgekommenen Geschehnissen nicht verglichen werden. Im Fall der Einstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst könnte es vielmehr ohne Weiteres dazu kommen, dass er auch in der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter mit (ggfs. auch inhaltlich falschen) Vorwürfen zu strafrechtlich relevantem Verhalten und der Behauptung der diesbezüglichen geständigen Einlassungen konfrontiert wird. Dies würde ihn selbstverständlich gleichfalls nicht nur in seiner Dienstfunktion betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).