Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung im Bewerbungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Stelle mit einer Mitbewerberin. Das OVG bestätigt die Zurückweisung des Antrags, weil die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Die Zusammensetzung der Auswahlkommission und Nachfragen im Auswahlgespräch waren nach Auffassung des Gerichts zulässig. Die Kosten- und Streitwertfestsetzung wurde bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass die antragstellende Partei die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft macht; fehlt dies, ist der Antrag abzulehnen.
Eine Verletzung des rechtmäßigen Bewerbungsverfahrens liegt nur vor, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Auswahlentscheidung oder das Auswahlverfahren rechtswidrig oder willkürlich war.
Die Berufung eines Leiters der fachlich einschlägigen Dienststelle in eine Auswahlkommission ist, soweit sie mit den einschlägigen Auswahlrichtlinien übereinstimmt, zulässig und begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte Befangenheit.
Nachfragen oder vertiefende Nachfragen durch Mitglieder der Auswahlkommission im Rahmen eines einheitlichen Fragenkatalogs sind zulässig, sofern sie der Aufklärung der entscheidungserheblichen Fähigkeiten dienen und die Vergleichbarkeit der Gespräche nicht ohne weitere Anhaltspunkte ausschließen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1316/16
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Stadtamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Personalentwicklerin im Bereich der Verwaltung der Gebäudewirtschaft mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragstelle-rin habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs sei nicht gegeben. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen sei rechtmäßig. Aus den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergebe sich ein Qualifikationsgleichstand. Die von der Antragsgegnerin für ihre Auswahlentscheidung herangezogenen Auswahlgespräche ließen keine Fehler erkennen. Herr H. habe als Leiter der Abteilung 262 - Planen und Bauen der Gebäudewirtschaft - in Übereinstimmung mit den Auswahlrichtlinien der Antragsgegnerin als Mitglied der Auswahlkommission an den Auswahlgesprächen teilnehmen dürfen. Er sei von der Betriebsleitung der Gebäudewirtschaft der Antragsgegnerin in die Auswahlkommission berufen worden und deshalb als Vertreter der Dienststelle i.S.v. Ziff. 4.3.1 Satz 2 der Auswahlwahlrichtlinien teilnahmeberechtigt gewesen. Den Gesprächen mit den beiden Bewerberinnen habe ein einheitlicher Fragenkatalog zu Grunde gelegen. Die ihnen gestellten 15 Fragen hätten einen fachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der streitbefangenen Stelle gehabt oder darauf abgezielt, nähere Erkenntnisse über den bisherigen beruflichen Werdegang der Bewerberinnen zu erhalten. Der Einwand der Antragstellerin, Herr H. habe das mit ihr geführte Auswahlgespräch durch Nachfragen unzulässig beeinflusst, greife nicht durch. Der Dienstherr halte sich innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums, wenn er - wie hier - in dem durch einen einheitlichen Fragenkatalog festgelegten Gesprächsrahmen auf seiner Ansicht nach zu knappe oder erläuterungsbedürftige Antworten der Bewerber reagiere und den Bewerbern durch Nachfragen Gelegenheit gebe, ihre Antworten zu überdenken und gegebenenfalls näher zu erläutern.
Das Beschwerdevorbringen zieht diese Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin habe keine sachlichen Gründe vorgetragen, welche die Berufung des Herrn H. in die Auswahlkommission gerechtfertigt hätten, lässt sie unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, Herr H. verfüge als Leiter einer der größten Abteilungen der Gebäudewirtschaft „über einen sehr großen Mitarbeiterbestand aus unterschiedlichsten Fach- und Sachgebieten mit sehr individuellen Ansprüchen und Anforderungen an das Leistungspotenzial und die fachlichen Qualitäten der Beschäftigen, die fortwährend weiter zu entwickeln“ seien. Er sei „wesentlicher Hauptkunde innerhalb der Gebäudewirtschaft für eine zukünftige Personalentwicklerin“ und habe daher ein besonderes Interesse an einer fachlich versierten Besetzung der streitbefangenen Stelle. Der von ihm geleitete Bereich werde „mit mehr als 140 Beschäftigten eines der größten Aufgabengebiete der zukünftigen Personalentwicklung darstellen“.
Dass, wie die Antragstellerin anführt, „die Leiterin der Abteilung 261, Frau T. , mit einem weit größeren Personalbestand“ nicht in die Auswahlkommission berufen worden ist, gibt für sich genommen nichts dafür her, dass sachfremde Erwägungen für die Berufung des Herrn H. in die Auswahlkommission maßgebend gewesen sein könnten.
Mit der Beschwerde werden auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den Ablauf und den Inhalt der Auswahlgespräche geltend gemacht. Es ist den Mitgliedern einer Auswahlkommission nicht verwehrt, durch Nachfragen oder Hinterfragen von Antworten in das jeweilige Auswahlgespräch einzugreifen. Vielmehr ist es gerade der Zweck eines Auswahlgesprächs durch Nachfragen oder Hinterfragen von Antworten einen möglichst zutreffenden Eindruck von den entscheidungserheblichen Fähigkeiten des Bewerbers zu gewinnen. Allein der Umstand, dass das mit der Antragstellerin geführte Auswahlgespräch aufgrund einer Vielzahl von Nachfragen des Herrn H. anders verlaufen ist als das mit der Beigeladenen geführte Auswahlgespräch, stellt die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Gespräche nicht in Frage. Der Einwand der Antragstellerin, aufgrund der Nachfragen des Herrn H. habe ihr die für die Beantwortung anderer Fragen benötigte Zeit gefehlt, ist in Anbetracht der von den Mitgliedern der Auswahlkommission anhand des einheitlichen Fragenkatalogs protokollierten Inhalte des Auswahlgesprächs nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).